Anzahlungsrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).

Vorsicht bei der Endabrechnung!

Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.

Beispiel:

  Entgelte USt (20 %) Brutto
Endrechnungsbetrag € 10,000,00 € 2.000,00 € 12.000,00
Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 – € 4.000,00 – € 8.00,00 – € 4.800,00
Restforderung € 6.000,00 € 1.200,00 € 7.200,00

(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.) 

Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.

Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Wayhome Studio – Fotolia.com

Anzahlungsrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).

Vorsicht bei der Endabrechnung!

Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.

Beispiel:

  Entgelte USt (20 %) Brutto
Endrechnungsbetrag € 10,000,00 € 2.000,00 € 12.000,00
Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 – € 4.000,00 – € 8.00,00 – € 4.800,00
Restforderung € 6.000,00 € 1.200,00 € 7.200,00

(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.) 

Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.

Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.

Stand: 30. Oktober 2017

Anzahlungsrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).

Vorsicht bei der Endabrechnung!

Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die (einzelnen) vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab.

Beispiel:

  Entgelte USt (20 %) Brutto
Endrechnungsbetrag € 10,000,00 € 2.000,00 € 12.000,00
Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 – € 4.000,00 – € 8.00,00 – € 4.800,00
Restforderung € 6.000,00 € 1.200,00 € 7.200,00

(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.) 

Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.

Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Wayhome Studio – Fotolia.com

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Vielfalt21 – Fotolia.com

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 30. Oktober 2017

Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: Vielfalt21 – Fotolia.com

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 438,05
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 657,08
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 171,00
monatlich € 5.130,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.985,00

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: phlppgrssr – Fotolia.com

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 438,05
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 657,08
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 171,00
monatlich € 5.130,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.985,00

Stand: 30. Oktober 2017

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2018 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2018 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2018 bzw. anfallende Ausgaben schon 2017 zu tätigen.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als bezahlt.

Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (2017) bzw. 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2017/18 erfolgt eine Aliquotierung. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2018 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.

Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2018 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 124 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.

Stand: 30. Oktober 2017

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 438,05
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 657,08
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 171,00
monatlich € 5.130,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.985,00

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: phlppgrssr – Fotolia.com