Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn z. B. neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.

Pensionsversicherung

Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Unternehmer können einen entsprechenden Antrag bei der SVA stellen. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-Beiträge in voller Höhe. Mittels eines Antrags auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers ist erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.

Krankenversicherung

Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen, oder es kann über Antrag an die SVA eine Beitragserstattung von 4 % vorgenommen werden.

Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen.

Stand: 29. April 2019

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Für die Entscheidung, ob sie für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts und des Gewerberechts zu berücksichtigen.

Gründungsfahrplan

  1. Der Gesellschaftsvertrag regelt zumindest Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Stammeinlagen der Gesellschafter.

    Das Stammkapital beträgt mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Bei einer Neugründung kann für die ersten zehn Jahre auch das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden. Diese beschränkt die gründungsprivilegierte Stammeinlage auf € 10.000,00, wovon € 5.000,00 sofort in bar einzuzahlen sind.

    Weiters wird im Gesellschaftsvertrag meist auch Folgendes geregelt: Gründungsprivileg, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden eines Gesellschafters), uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig (Ausnahme siehe unten).

  2. In einem Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer des Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
  3. Der Geschäftsführer muss ein Gesellschaftskonto bei einer inländischen Bank eröffnen und die Gesellschafter haben die bar zu leistenden Einlagen einzubezahlen.
  4. Die Anmeldung zum Firmenbuch hat durch sämtliche Geschäftsführer (beglaubigte Unterschriften) unter Beilage der notwendigen Dokumente zu erfolgen. Für die Eintragung im Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.

Vereinfachte Gründung seit 1.1.2018

Eine Ein-Personen-GmbH mit einer standardisierten Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen und unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch ohne Notar gegründet werden.

GmbH Gründung via Fern-Notariatsakt seit 1.1.2019

Dabei können nicht physisch anwesende Personen durch den Notar über Video identifiziert werden. Es erfolgen elektronische Unterfertigungen mittels Handysignatur und Fern-Beglaubigungen der Musterzeichnung des Geschäftsführers.

Weitere Anmeldungen

Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich. Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse und bei der Gemeinde vorzunehmen.

Die angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich.

Stand: 29. April 2019

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Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich an jenem Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2019 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2020 maßgeblich:

Bundesland Richtwert neu (ab 1.4.2019)/m² Nutzfläche Richtwert alt (seit 1.4.2017)/m² Nutzfläche
Burgenland € 5,30 € 5,09
Kärnten € 6,80 € 6,53
Niederösterreich € 5,96 € 5,72
Oberösterreich € 6,29 € 6,05
Salzburg € 8,03 € 7,71
Steiermark € 8,02 € 7,70
Tirol € 7,09 € 6,81
Vorarlberg € 8,92 € 8,57
Wien € 5,81 € 5,58

Stand: 29. April 2019

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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt. Gewinne der GmbH unterliegen auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %.

Sofern Gewinne an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,63 %.

Sollte die Kapitalgesellschaft Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft verwertet werden (in Folgejahren abgezogen). Die Verluste können also grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.

Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer abführen (Mindestkörperschaftsteuer). Für alle ab dem 1.7.2013 neu gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer

  • für die ersten fünf Jahre € 500,00 p. a.,
  • für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 p. a. und
  • danach € 1.750,00 p. a.

Für alle vor dem 1.7.2013 gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p. a.

Stand: 29. April 2019

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Auch wenn man viele Aufgaben delegieren kann, bleiben jedoch meist einige wichtige Aufgaben, die selbst zu erledigen sind. Durch paralleles Bearbeiten von mehreren Aufgaben und einem fremdbestimmten Büroalltag kommt man aber oft in die Situation, die wirklich wesentlichen Punkte auf der eigenen To-do-Liste immer wieder zu verschieben.

Reservieren Sie sich daher für Ihre eigenen wichtigen Aufgaben eigene Zeitfenster auf Ihrem Kalender, sogenannte Timeboxes. Dadurch wird eine klare Struktur des Tages erstellt und Sie planen im Vorhinein, wann Sie sich welcher Aufgabe wie lange widmen. Die Erledigung einer Aufgabe braucht oft so viel Zeit, wie man sich dafür nimmt.

Auch kleinere Routinearbeiten, wie das Beantworten von E-Mails und eingehenden Anrufen, können in einem eigenen gemeinsamen Zeitfenster erledigt werden. Am Ende des Tages kann immer eine Timebox für die Planung des Folgetages eingetragen werden.

Diese Methode bringt Ihnen höhere Konzentration, mehr Überblick über den eigenen Tag und das Einhalten von Projektdeadlines. Zudem haben Sie das gute Gefühl, Ihre Aufgaben und Termine im Griff zu haben.

Stand: 29. April 2019

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Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.

Alle Arbeitnehmer haben aber künftig die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag auszuwählen, an welchem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist. Der persönliche Feiertag ist allerdings aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu entnehmen, ein zusätzlicher Urlaubstag dafür ist nicht vorgesehen.

Möchte ein Arbeitnehmer nun einen seiner Urlaubstage als persönlichen Feiertag nutzen, so muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt geben. Wählt man einen persönlichen Feiertag innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, so gilt abweichend, dass dieser frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber bekannt zu geben ist. So soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, den Karfreitag 2019 bereits entsprechend der neuen Regelung als persönlichen Feiertag zu bestimmen.

Ersucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch an seinem persönlichen Feiertag zu arbeiten, und kommt der Arbeitnehmer diesem Ersuchen nach, so besteht zusätzlich zur Bezahlung der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der Urlaubstag kann dann später konsumiert werden.

Die neue Gesetzesänderung erklärt auch Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge), die für den Karfreitag Sonderregelungen nur für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vorsehen, als unwirksam und auch künftig als unzulässig.

Die endgültige Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 28. März 2019

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Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Im Folgenden dazu ein Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit
  • Lage und Dauer der Ruhepausen

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z. B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.

Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z. B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.

Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.

Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

Für Arbeitnehmer, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (z. B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.

Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.

Stand: 28. März 2019

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Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln. Das Umsatzsteuergesetz sieht hier eine Basispauschalierung und mehrere Branchenpauschalierungen vor.

Basispauschalierung

Die Basispauschalierung können Unternehmer anwenden, bei denen auch die Voraussetzungen der Basispauschalierung der Einkommensteuer vorliegen (keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung, Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr beträgt nicht mehr als € 220.000,00).

Ist dies gegeben, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit ermittelt werden (mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften). Dabei ist ein Höchstbetrag von € 3.960,00 zu beachten.

Zusätzlich zum Pauschale können bestimmte Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Dies betrifft Vorsteuerbeträge

  • für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, die € 1.100,00 übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens,
  • für Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen,
  • für Lieferungen von Waren, Rohstoffen u. Ä., die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären,
  • für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen.

Branchenpauschalierungen

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuern ist auch entsprechend der Branchenpauschalierungen für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und für das Einstellen fremder Pferde möglich. Hier sind jeweils besondere Regelungen zu beachten. Gesondert geregelt ist auch die Pauschalierung für Land- und Forstwirte.

Stand: 28. März 2019

Bild: SFIO CRACHO – Fotolia.com

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt – ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen.

Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:

Der Pauschbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.

Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.

Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).

Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:

  • die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar
  • Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (z. B. Unterbringung in einem Internat).

Stand: 28. März 2019

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Ob für die Privatnutzung eines Pkws ein Sachbezug von 1,5 % oder 2 % anzusetzen ist, hängt vom maximalen CO2-Emissionswert eines Pkws im Jahr der Anschaffung (bei Gebrauchtwagen gilt das Jahr der Erstzulassung) ab. Auch die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.

Das bisherige Verfahren zur Feststellung des CO2/km-Werts eines Pkws (NEFZ – Neuer Europäischer Fahrzyklus) wurde umgestellt auf ein neues, nämlich das WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure). Dies soll realistischere Ergebnisse bezüglich CO2-Emissionen liefern.

Laut Finanzministerium gilt nun für 2019: Seit 1.9.2017 wird bei allen neu typisierten Pkws das Prüfverfahren WLTP angewendet. Dieser Wert kann auf den NEFZ-Wert zurückgerechnet werden. Für diese Fahrzeuge ist für Sachbezug und NoVA der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gilt der alte NEFZ-Wert. Seit 1.9.2018 sind auch alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Auch für diese Fahrzeuge ist der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Der korrelierende NEFZ ist im Zulassungsschein bereits ausgewiesen. Ist im Zulassungsschein noch der ursprüngliche NEFZ-Wert ausgewiesen, so ist dieser für die Besteuerung heranzuziehen.

Ab 1.1.2020 gilt: Für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA sind voraussichtlich die neuen, nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten, CO2-Emissionen heranzuziehen.

Der CO2-Emissionswert kann dem Zulassungsschein entnommen werden bzw. bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen online abgefragt werden.

Stand: 28. März 2019

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