Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Eckpunkten dieses Gesetzes betreffend Neugründungen.

Die wesentlichsten Voraussetzungen einer Neugründung sind:

  • Durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes dient.
  • Jene Person, die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  • Keine bloße Änderung der Rechtsform und kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers.
  • Die geschaffene betriebliche Struktur wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Folgende Gebühren und Abgaben werden für solche Neugründungen nicht erhoben:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch für bestimmte Einbringungen von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  • bestimmte Lohnabgaben für beschäftigte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Diese Begünstigung kann innerhalb von drei Jahren ab Gründung in Anspruch genommen werden. Ab dem 12. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden.

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen braucht es unter anderem eine Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung. Das BMF hat aktuell seine Richtlinie zu diesem Gesetz aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 und der Änderung der Gewerbeordnung angepasst.

Stand: 27. Mai 2019

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Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400,00 inkl. Umsatzsteuer – sogenannte Kleinbetragsrechnungen – müssen mindestens folgende Merkmale enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz

Auch bei Kleinbetragsrechnungen ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Einheitliche Leistungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als € 400,00, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Wenn jedoch mehrere Leistungen erbracht werden, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden.

Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung kommt in bestimmten Fällen nicht zur Anwendung, wie z. B. für bestimmte im EU-Ausland ausgeführte Lieferungen bzw. Leistungen (z. B. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen entsprechend der Versandhandelsregelung, Dreiecksgeschäften). Auch für bestimmte Fälle des Übergangs der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger kann keine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.

Stand: 27. Mai 2019

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Unter Fahrausweisen sind laut Umsatzsteuerrichtlinien Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen berechtigen, wie z. B. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken, Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten sowie Liege- und Schlafwagenkarten. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises.

Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten grundsätzlich als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
  • den Steuersatz.

Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug.

Flugscheine für Inlandsflüge, die online abgerufen bzw. erworben werden, gelten laut USt-Richtlinien des BMF dann als Rechnungen, wenn gewährleistet ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplikate als solche gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten „Original“-Flugscheines kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Bei Fahrausweisen für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss eine Bescheinigung darüber vorliegen, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt sowie der Steuersatz dafür.

Stand: 27. Mai 2019

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In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende Auswirkungen auf folgende Fragen:

  • Welche Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden? Welcher Mindestlohn gilt? Welche Kündigungsfristen gelten?
  • Ist der „Praktikant“ bei der Sozialversicherung anzumelden?
  • Welche Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind zu beachten?

Ein Pflichtpraktikant absolviert in Ergänzung zu seiner schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb. Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Im Lehrplan der Schule bzw. des Studiums ist eine entsprechende praktische Ergänzung der theoretischen Ausbildung konkret angeführt. Einem sogenannten „echten“ Pflichtpraktikanten darf kein Arbeitsentgelt gewährt werden, es darf kein Dienstverhältnis begründet werden. Das Unternehmen kann jedoch ein Taschengeld bezahlen, dann ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich. Das Pflichtpraktikum kann auch im Rahmen eines normalen Dienstverhältnisses erfolgen. Dabei sind die entsprechenden kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind regelmäßige Arbeitsverhältnisse.

Auch ein Volontär macht ein betriebliches Praktikum – bei ihm besteht jedoch keine schulische Verpflichtung. Der Begriff Volontär ist allerdings im Gesetz nicht definiert (außer im Ausländerbeschäftigungsgesetz). Wesentliche Merkmale sind der ausschließliche Lernzweck, die Unentgeltlichkeit und die Ungebundenheit. Volontäre haben nach der Rechtsprechung keine Arbeitspflicht und keinen Entgeltanspruch. Es besteht ein Ausbildungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. Eine Anmeldung bei der Unfallversicherung ist erforderlich.

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die freiwillig in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und etwas dazuverdienen wollen. Zu beachten sind jedenfalls der entsprechende Mindestlohn im Kollektivvertrag und alle rechtlichen Bestimmungen und notwendigen Anmeldungen wie bei einem normalen Arbeitnehmer.

Sollten „Praktikanten“ nicht in einem normalen Dienstverhältnis beschäftigt werden, droht eine kostenintensive Umqualifizierung in ein normales Dienstverhältnis seitens der Sozialversicherung, wenn nicht alle notwendigen Merkmale entsprechend vereinbart und im betrieblichen Alltag auch gelebt werden.

Dieser Artikel kann nur eine grobe Übersicht zu diesem Thema geben, eine individuelle Beratung für den Einzelfall ist jedenfalls unerlässlich.

Stand: 29. April 2019

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Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2018 in Drittländern angefallenen Vorsteuern, läuft am 30. Juni 2019 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2019 die Rückerstattung der im Jahr 2018 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2019 gestellt werden.

Stand: 27. Mai 2019

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Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe führen.

Familienbeihilfe

Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden grundsätzlich pro Jahr € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h.es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 10.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Studienbeihilfe

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes.

Wird das ganze Kalenderjahr Studienbeihilfe bezogen, ist grundsätzlich das Gesamtjahreseinkommen heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale. Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte.

Dieser Artikel bietet ebenfalls nur eine Übersicht zu den wesentlichsten Bestimmungen. Für den konkreten Einzelfall ist eine individuelle Beratung erforderlich.

Stand: 27. Mai 2019

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Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.

Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cash-Flows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswerts der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.

Aus den geplanten jährlichen Cash-Flows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.

Stand: 27. Mai 2019

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Das Finanzministerium hat den ersten Teil des sogenannten Digitalsteuerpakets zur Begutachtung versendet. Hier ein Überblick zu den geplanten Maßnahmen:

Digitalsteuer auf Online-Werbeeinnahmen

Große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 15 Mio. erzielen, sollen künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen.

Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen

Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt beispielsweise eine Plattform mit privaten Beherbergungsangeboten ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll die Plattform bei nicht versteuerten Umsätzen der Vermieter haftbar gemacht werden können.

Umsatzsteuerpflicht für digitale Händlerplattformen

Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen. Zudem sollen in Zukunft Online-Plattformen selbst bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.

Versandhandel: Lieferschwelle soll entfallen

Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen und ab dem ersten Euro Steuerpflicht in Österreich bestehen. Nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.

Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. April 2019

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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob für die einmalige Abfindung der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers (100 % Beteiligung) gegenüber der Gesellschaft im Zuge einer „Betriebsaufgabe“ der günstigere Hälftesteuersatz in der Einkommensteuer zur Anwendung kommt.

Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte.

Die Pensionszusage und das Recht auf eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung waren im gegenständlichen Fall vertraglich vereinbart. Der Gesellschafter nahm dieses Recht gleichzeitig mit seiner Abberufung (Gesellschafterbeschluss) als Geschäftsführer in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze eingestellt.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht verweigerten die Halbsatzbegünstigung für die Pensionsabfindung unter anderem mit dem Argument, dass die Zahlung nicht Teil der begünstigten außerordentlichen Einkünfte im Zuge einer altersbedingten Einstellung der Erwerbstätigkeit sei.

Der VwGH stellte aber fest, dass die betriebliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer beendet wurde. Es entstand eine durchsetzbare Forderung auf Kapitalabfindung mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung und dem gleichzeitigen Ausüben des vertraglich vereinbarten Wahlrechtes. Diese Forderung ist im Zuge der Betriebsaufgabe beim Gesellschafter zu bilanzieren und im gegenständlichen Fall auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart Teil des Übergangsgewinns. Da auch andere Voraussetzungen gegeben sind, wie z. B. dass seit Eröffnung oder seit dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, steht für diese Forderung als Teil der außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz zu.

Stand: 29. April 2019

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Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn z. B. neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.

Pensionsversicherung

Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Unternehmer können einen entsprechenden Antrag bei der SVA stellen. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-Beiträge in voller Höhe. Mittels eines Antrags auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers ist erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.

Krankenversicherung

Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen, oder es kann über Antrag an die SVA eine Beitragserstattung von 4 % vorgenommen werden.

Ein Mehrfachversicherter kann sich grundsätzlich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen.

Stand: 29. April 2019

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