Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Nachstehend finden Sie eine Auswahl dazu:

Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?

Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Homeoffice“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.

Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?

Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gestellt werden.

Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Betrieb durch ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz faktisch geschlossen wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben in einem Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen (davon bis zu zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsanspruch) anordnen.

Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?

Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?

Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (z. B. Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz https://www.sozialministerium.at

Stand: 07. April 2020

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Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende Neuerung für die steuerliche Begünstigung bestimmter Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die sich in zahlreichen Fällen schon im laufenden Jahr auf die Lohnverrechnung auswirken wird.

Sonderzahlungen werden grundsätzlich nicht mit dem progressiv gestaffelten Steuertarif, sondern mit festen Einkommensteuersätzen besteuert. Diese Begünstigung ist aber auf Sonderzahlungen im Ausmaß von höchstens einem Sechstel der laufenden Jahresbezüge („Jahressechstel“) begrenzt. Dieses Jahressechstel wird bei der unterjährigen Auszahlung der Sonderzahlungen durch eine Hochrechnung der laufenden Bezüge ermittelt.

Neu ist, dass das Jahressechstel zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses als Kontrollsechstel auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden muss. Übersteigen die begünstigt besteuerten Sonderzahlungen dieses Kontrollsechstel, dann muss der übersteigende Betrag im Rahmen der letzten Auszahlung (das heißt im Dezember oder im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses) mit dem progressiv gestaffelten Einkommensteuertarif nachversteuert werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die Monate, in denen die Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, in seiner Lohnverrechnung aufrollen und korrigieren.

Die Ermittlung des Kontrollsechstels kann dann zu einer Nachversteuerung führen, wenn die laufenden Bezüge schwanken, weil z. B. die Arbeitszeit unterjährig herabgesetzt wurde oder geleistete Überstunden in unregelmäßigen Abständen vergütet wurden. Auch entgeltfreie Zeiträume, wie z. B. ein langer Krankenstand oder ein unbezahlter Urlaub, können eine Nachversteuerung auslösen. Ohne Auswirkung bleiben lediglich Mutterschutz- und Elternkarenzzeiten.

Möglicherweise betroffene Arbeitnehmer sollten vorab informiert werden, um Überraschungen am Jahresende zu vermeiden.

Stand: 07. April 2020

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Prämienzahlungen für Versicherungen, die den Betrieb des Unternehmens betreffen, sind in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen z. B. die Haftpflichtversicherung, eine Transportversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine sogenannte Betriebsbündelversicherung, die etwa Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Betriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Betriebsinhabers, zahlungspflichtig wird, ist steuerlich verwertbar. Dabei darf nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden.

Prämien zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert wird. Berufsrisiko ist jenes Risiko, welches mit der Berufsausübung verbunden ist. Versicherungsprämien sind dann nicht abzugsfähig, wenn Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist.

Versicherungsentschädigungen sind regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen, soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen, die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt worden ist oder ein betrieblicher Verdienstentgang ausgeglichen wurde.

Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherungen können in der Regel nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden unter anderem Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.

Dieser Artikel gibt nur einen unvollständigen Überblick zum Thema Versicherungen und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Unternehmers.

Stand: 07. April 2020

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Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur Registrierkassenpflicht geändert. Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie für die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer bleibt bis 31.12.2025 (bisher nur bis 31.12.2020) aufrecht.

Diese Regelung besagt, dass

  • oben genannte Unternehmer,
  • die Waren verschiedener Hersteller beschaffen,
  • zu einem Sortiment zusammenfügen und
  • an Endverbraucher verkaufen,

die Anforderungen der Registrierkassenpflicht auch dann erfüllen, wenn sie die Warenbezeichnung in der Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.

Dies gilt nur insoweit, als die Unternehmer am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem oder ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment, wie es der Erlass zur Registrierkassenpflicht sonst verlangt, aufzeichnen und auf den auszustellenden Belegen ausweisen kann.

Stand: 07. April 2020

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Wenn Sie Ihren Kunden immer wieder neue Preisnachlässe geben, kann dies fatale Auswirkungen auf Ihren Gewinn haben. Hat Ihr Unternehmen eine Umsatzrendite von 10 %, bleiben also 10 % von Ihrem Umsatz als Gewinn über, so bedeutet ein durchschnittlicher zusätzlicher Preisnachlass von 5 % eine Halbierung Ihres Unternehmensgewinnes! Es lohnt sich daher, sich auf Preisverhandlungen mit Ihren Kunden gut vorzubereiten. Hier einige Fragestellungen dazu:

Was beschäftigt Ihren Kunden und seinen Markt?

Sinkt sein Cashflow? Befindet sich der Kunde in einem schrumpfenden oder wachsenden Markt? Findet der Kunde die Mitarbeiter, die er braucht? Analysieren Sie das Marktsegment Ihres Kunden – Einkäufer stellen aus Gründen der Verhandlungstaktik manche Situationen schlechter dar, als sie tatsächlich sind.

Welchen Nutzen haben Ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen für den Kunden?

Wie können Ihre Produkte und Dienstleistungen bei der Lösung seiner konkreten Probleme helfen? Welche Qualität benötigt der Kunde? Wann braucht der Kunde Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt?

Welchen Vorteil hat eine Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen?

Wie war die Zusammenarbeit in der Vergangenheit? Sind Reaktionszeit, Reklamationsbehandlung, Ersatzteilverfügbarkeit oder Servicequalität für den Kunden wichtig?

Stand: 07. April 2020

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Der Gesetzgeber hat ein drittes Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dieses umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):

Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei Corona-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge zum laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
  • Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu € 3.000, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.
  • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden.

Gebührengesetz

Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (beispielsweise bestimmte Bürgschaften und Mietverträge) wurden gebührenfrei gestellt.

Alkoholsteuergesetz

Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert.

Organisationreform der Finanzverwaltung

Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben.

Fristenhemmung

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Hemmung bestimmter verfahrens- und finanzstrafrechtlicher Fristen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 17. April 2020

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: "Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?"

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der mit 15 Milliarden Euro dotierte Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.

Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe dem Vernehmen nach bereits weitgehend fest.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,

  • die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wie wird gefördert?

Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht und
  • Unternehmen, die Aktiengesellschaften sind, höchstens 50 % der letztjährigen Boni an Vorstandsmitglieder gewähren und aus der Liquiditätshilfe von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden ausschütten.

In welchem Ausmaß werden die Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds werden 90 % der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder 120 Mio. € besichert. Diese Obergrenze kann allerdings in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

Die Laufzeit der Garantien beträgt höchstens fünf Jahre und kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.

Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus tatsächlich angefallen sind.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können ab dem 15.04.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.

Stand: 24. April 2020

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: "Coronavirus: Welche Soforthilfen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinunternehmer?"

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
  • Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Wann wird Soforthilfe gewährt?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
  • Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).

Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.

Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder

  • € 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder
  • € 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-

als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.

Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich 80 % der tatsächlichen Umsatzeinbußen, höchstens aber € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Außerdem soll der Kreis der Begünstigten deutlich erweitert werden, indem Hürden wie etwa das Mindest- und Höchsteinkommen oder der Verlust der Förderungswürdigkeit bei Mehrfachversicherung in der zweiten Phase nicht mehr bestehen werden. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit noch ausgearbeitet und sollen rechtzeitig zum Start der zweiten Phase am 16.04.2020 abrufbar sein.

Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.

Laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) können voraussichtlich ab dem 16.04.2020 beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 12. Mai 2020

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Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar, welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 07. April 2020

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Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe.

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 17. April 2020

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