Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Hier eine Auswahl dazu:

Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?

Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.

Kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen?

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Home Office“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.

Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?

Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt werden.

Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?

Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?

Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (zB Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stand: 07. April 2020

Bild: gzorgz – Fotolia.com

Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“). Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen Zuschuss beantragen.

Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Ansteckungsverdacht handelt es sich hingegen um keinen Krankenstand, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung.

Besteht während einer Quarantäne ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne im Inland muss der Arbeitgeber gemäß Epidemiegesetz einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßig gebührenden Entgelts an den betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlen. Nach dem Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erstattung der ausbezahlten Vergütungsbeträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) beantragen.

Die Quarantäne im Ausland wird regelmäßig eine Dienstverhinderung aus einem anderen wichtigen Grund sein. Ob und wie lange in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

Wie wirkt sich eine Betriebsschließung aus?

Die inzwischen verfügten Betretungsverbote bedeuten für zahlreiche Arbeitgeber der Handels- und Dienstleistungsbranche eine faktische Schließung des Betriebs. Da es sich dabei aber um keine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz handelt, greifen die darin vorgesehenen Ansprüche des Arbeitgebers nicht. Stattdessen wird ein Krisenbewältigungsfonds zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft eingerichtet. Wie und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber finanzielle Mittel aus diesem Fonds abrufen wird können, muss allerdings noch abgewartet werden.

Muss das Entgelt bei der Dienstverhinderung aus einem anderen Grund weiter ausbezahlt werden?

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen, mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Grund (zB Verkehrsbehinderungen) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. In einem solchen Fall ist das Entgelt grundsätzlich für die Dauer von einer Woche (in begründeten Einzelfällen auch länger) weiter auszuzahlen.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stand: 07. April 2020

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Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“). Im Falle einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitgeber bis zum Beginn der Osterferien ein Drittel der währenddessen anfallenden Lohnkosten (begrenzt mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) ersetzt. Der Ersatz muss innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der Schulschließungen bei der zuständigen Abgabebehörde beantragt werden.

Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist und kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes besteht.

Ohne eine solche Vereinbarung kann die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund sein, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer zwar fernbleiben, behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu einer Woche.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stand: 07. April 2020

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Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00. Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.

Die zur Berechnung der durch die Ausschüttung erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.

Nun wurde die Verordnung betreffend der Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.

Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019.

Stand: 07. April 2020

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Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Nachstehend finden Sie eine Auswahl dazu:

Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?

Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Homeoffice“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.

Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?

Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gestellt werden.

Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Betrieb durch ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz faktisch geschlossen wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben in einem Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen (davon bis zu zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsanspruch) anordnen.

Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?

Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?

Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (z. B. Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz https://www.sozialministerium.at

Stand: 07. April 2020

Bild: AA+W – Fotolia.com

Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende Neuerung für die steuerliche Begünstigung bestimmter Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die sich in zahlreichen Fällen schon im laufenden Jahr auf die Lohnverrechnung auswirken wird.

Sonderzahlungen werden grundsätzlich nicht mit dem progressiv gestaffelten Steuertarif, sondern mit festen Einkommensteuersätzen besteuert. Diese Begünstigung ist aber auf Sonderzahlungen im Ausmaß von höchstens einem Sechstel der laufenden Jahresbezüge („Jahressechstel“) begrenzt. Dieses Jahressechstel wird bei der unterjährigen Auszahlung der Sonderzahlungen durch eine Hochrechnung der laufenden Bezüge ermittelt.

Neu ist, dass das Jahressechstel zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses als Kontrollsechstel auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden muss. Übersteigen die begünstigt besteuerten Sonderzahlungen dieses Kontrollsechstel, dann muss der übersteigende Betrag im Rahmen der letzten Auszahlung (das heißt im Dezember oder im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses) mit dem progressiv gestaffelten Einkommensteuertarif nachversteuert werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die Monate, in denen die Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, in seiner Lohnverrechnung aufrollen und korrigieren.

Die Ermittlung des Kontrollsechstels kann dann zu einer Nachversteuerung führen, wenn die laufenden Bezüge schwanken, weil z. B. die Arbeitszeit unterjährig herabgesetzt wurde oder geleistete Überstunden in unregelmäßigen Abständen vergütet wurden. Auch entgeltfreie Zeiträume, wie z. B. ein langer Krankenstand oder ein unbezahlter Urlaub, können eine Nachversteuerung auslösen. Ohne Auswirkung bleiben lediglich Mutterschutz- und Elternkarenzzeiten.

Möglicherweise betroffene Arbeitnehmer sollten vorab informiert werden, um Überraschungen am Jahresende zu vermeiden.

Stand: 07. April 2020

Bild: Elnur – stock.adobe.com

Prämienzahlungen für Versicherungen, die den Betrieb des Unternehmens betreffen, sind in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen z. B. die Haftpflichtversicherung, eine Transportversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine sogenannte Betriebsbündelversicherung, die etwa Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Betriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Betriebsinhabers, zahlungspflichtig wird, ist steuerlich verwertbar. Dabei darf nur ein Ersatz in Höhe des tatsächlich entgangenen Betriebsgewinnes einschließlich der laufenden Betriebskosten gewährt werden.

Prämien zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert wird. Berufsrisiko ist jenes Risiko, welches mit der Berufsausübung verbunden ist. Versicherungsprämien sind dann nicht abzugsfähig, wenn Versicherungsgegenstand auch eine Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist.

Versicherungsentschädigungen sind regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen, soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen, die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt worden ist oder ein betrieblicher Verdienstentgang ausgeglichen wurde.

Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherungen können in der Regel nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden unter anderem Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.

Dieser Artikel gibt nur einen unvollständigen Überblick zum Thema Versicherungen und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Unternehmers.

Stand: 07. April 2020

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Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur Registrierkassenpflicht geändert. Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie für die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer bleibt bis 31.12.2025 (bisher nur bis 31.12.2020) aufrecht.

Diese Regelung besagt, dass

  • oben genannte Unternehmer,
  • die Waren verschiedener Hersteller beschaffen,
  • zu einem Sortiment zusammenfügen und
  • an Endverbraucher verkaufen,

die Anforderungen der Registrierkassenpflicht auch dann erfüllen, wenn sie die Warenbezeichnung in der Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.

Dies gilt nur insoweit, als die Unternehmer am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem oder ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment, wie es der Erlass zur Registrierkassenpflicht sonst verlangt, aufzeichnen und auf den auszustellenden Belegen ausweisen kann.

Stand: 07. April 2020

Bild: phonlamaiphoto – stock.adobe.com

Wenn Sie Ihren Kunden immer wieder neue Preisnachlässe geben, kann dies fatale Auswirkungen auf Ihren Gewinn haben. Hat Ihr Unternehmen eine Umsatzrendite von 10 %, bleiben also 10 % von Ihrem Umsatz als Gewinn über, so bedeutet ein durchschnittlicher zusätzlicher Preisnachlass von 5 % eine Halbierung Ihres Unternehmensgewinnes! Es lohnt sich daher, sich auf Preisverhandlungen mit Ihren Kunden gut vorzubereiten. Hier einige Fragestellungen dazu:

Was beschäftigt Ihren Kunden und seinen Markt?

Sinkt sein Cashflow? Befindet sich der Kunde in einem schrumpfenden oder wachsenden Markt? Findet der Kunde die Mitarbeiter, die er braucht? Analysieren Sie das Marktsegment Ihres Kunden – Einkäufer stellen aus Gründen der Verhandlungstaktik manche Situationen schlechter dar, als sie tatsächlich sind.

Welchen Nutzen haben Ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen für den Kunden?

Wie können Ihre Produkte und Dienstleistungen bei der Lösung seiner konkreten Probleme helfen? Welche Qualität benötigt der Kunde? Wann braucht der Kunde Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt?

Welchen Vorteil hat eine Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen?

Wie war die Zusammenarbeit in der Vergangenheit? Sind Reaktionszeit, Reklamationsbehandlung, Ersatzteilverfügbarkeit oder Servicequalität für den Kunden wichtig?

Stand: 07. April 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe.

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 17. April 2020

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