Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.

Zielgruppen der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.

Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Der Zinssatz für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die Garantieentgelte betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen und Gebühren an.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. Auf diese Überbrückungsgarantie sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://www.oekb.at.

Stand: 21. April 2020

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Eine aws Garantie ist grundsätzlich

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Zielgruppen der aws Überbrückungsgarantien sind

  • gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)
  • Einpersonenunternehmen (EPU)
  • alle freien Berufe
  • neue Selbständige
  • Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur

Zielgruppen sind unter anderem nicht große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.

Der Verwendungszweck liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich.

  • Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.
    Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: €  120.000, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.
  • Kredithöhe bis zu € 27,7 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
    Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:
    a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    b)  25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    c)  in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.

Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

  • Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).

Die Laufzeit von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu 5 Jahre.

Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien zu beachten.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at.

Stand: 05. Mai 2020

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Der Gesetzgeber hat ein drittes Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dieses umfasst unter anderem folgende steuerliche Änderungen (Auswahl):

Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Hier sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen gemeint.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei Corona-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge zum laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
  • Steuerbefreiung von Boni und Zulagen bis zu € 3.000, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden.
  • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden.

Gebührengesetz

Erforderliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (beispielsweise bestimmte Bürgschaften und Mietverträge) wurden gebührenfrei gestellt.

Alkoholsteuergesetz

Im Alkoholsteuergesetz wurden steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel normiert.

Organisationreform der Finanzverwaltung

Die Organisationsreform der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf 1.1.2021 verschoben.

Fristenhemmung

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Hemmung bestimmter verfahrens- und finanzstrafrechtlicher Fristen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 17. April 2020

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: "Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?"

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der mit 15 Milliarden Euro dotierte Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.

Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe dem Vernehmen nach bereits weitgehend fest.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,

  • die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wie wird gefördert?

Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht und
  • Unternehmen, die Aktiengesellschaften sind, höchstens 50 % der letztjährigen Boni an Vorstandsmitglieder gewähren und aus der Liquiditätshilfe von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden ausschütten.

In welchem Ausmaß werden die Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds werden 90 % der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder 120 Mio. € besichert. Diese Obergrenze kann allerdings in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

Die Laufzeit der Garantien beträgt höchstens fünf Jahre und kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.

Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus tatsächlich angefallen sind.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können ab dem 15.04.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.

Stand: 24. April 2020

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: "Coronavirus: Welche Soforthilfen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinunternehmer?"

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
  • Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Wann wird Soforthilfe gewährt?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
  • Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).

Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.

Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder

  • € 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder
  • € 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-

als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.

Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich 80 % der tatsächlichen Umsatzeinbußen, höchstens aber € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Außerdem soll der Kreis der Begünstigten deutlich erweitert werden, indem Hürden wie etwa das Mindest- und Höchsteinkommen oder der Verlust der Förderungswürdigkeit bei Mehrfachversicherung in der zweiten Phase nicht mehr bestehen werden. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit noch ausgearbeitet und sollen rechtzeitig zum Start der zweiten Phase am 16.04.2020 abrufbar sein.

Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.

Laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) können voraussichtlich ab dem 16.04.2020 beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 12. Mai 2020

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Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie hier auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV) welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 07. April 2020

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Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 17. April 2020

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Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.

Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn

  • die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder
  • die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.

Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.

Stand: 07. April 2020

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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: "Coronavirus: AWS-Überbrückungsgarantien"

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.

Eine aws-Garantie ist grundsätzlich:

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Eckpunkte:

  • gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien
  • an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -> eigene Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist
  • die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre
  • unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)
  • keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer)

Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Stand: 07. April 2020

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Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich

  • Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an. Der Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug.
  • Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.

Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt maximal 5 Jahre.

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch zwei weitere Varianten für die die Voraussetzung kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

  • Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Anschlussförderungen in bestimmten Bundesländer sind möglich.
  • Kredithöhe € 500.000 bis zu € 1.500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz.

Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den Förderrichtlinien zu beachten. Alle Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.oeht.at.

Stand: 26. April 2020

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