Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.

Zielgruppen der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.

Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Der Zinssatz für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die Garantieentgelte betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen und Gebühren an.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. Auf diese Überbrückungsgarantie sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://www.oekb.at.

Stand: 21. April 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Eine aws Garantie ist grundsätzlich

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Zielgruppen der aws Überbrückungsgarantien sind

  • gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)
  • Einpersonenunternehmen (EPU)
  • alle freien Berufe
  • neue Selbständige
  • Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur

Zielgruppen sind unter anderem nicht große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.

Der Verwendungszweck liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich.

  • Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.
    Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: €  120.000, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.
  • Kredithöhe bis zu € 27,7 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
    Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:
    a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    b)  25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    c)  in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.

Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

  • Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).

Die Laufzeit von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu 5 Jahre.

Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien zu beachten.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at.

Stand: 05. Mai 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Das Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende Begehrensstellung für die Corona Kurzarbeit mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Monat März ist auch noch bis 28.05.2020 möglich.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen.

Stand: 17. April 2020

Bild: sakkmesterke – stock.adobe.com

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.

Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Fixkostenzuschüssen liegen derzeit zwar noch nicht im Detail auf, die Eckpunkte der Förderungsvergabe stehen dem Vernehmen nach aber bereits weitgehend fest.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.

Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum 16.06.2020, tatsächlich angefallen sind.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können von Anfang Mai bis spätestens 31.12.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) registriert werden. konkrete Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses können dann bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 17. April 2020

Bild: Yabresse – Fotolia.com

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
  • der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
  • der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
  • Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen

  • 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,
  • 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,
  • pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet wurde,

mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.

Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.

Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.08.2020 bis 15.09.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für drei beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 17. April 2020

Bild: goldbany – Fotolia.com

Achtung: Die Möglichkeit zur Beantragung von Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) ist mit 17.04.2020 ausgelaufen. Laufende Unterstützungsleistungen(„Phase 2“) können weiterhin beantragt werden.

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
  • Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Wann wird Soforthilfe gewährt?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
  • Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).

Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.

Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder

  • € 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder
  • € 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-

als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.

Wie kann eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds beantragt werden?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können bis spätestens 17.04.2020 elektronisch gestellt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 24. April 2020

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Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,

  • die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,
  • eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und
  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.

Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:

  • bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
  • bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
  • über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,
  • das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,
  • das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder
  • das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.

Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.

Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,

  • durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),
  • gestundet werden können und
  • durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.

Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.

Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.

Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?

Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.

Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.

Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,

  • dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,
  • welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,
  • dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,
  • welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und
  • wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.

Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/, https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.

Stand: 12. Mai 2020

Bild: fottoo – stock.adobe.com

Die österreichische Kontrollbank (OeKB) übernimmt im Rahmen des Corona Hilfsfonds die Abwicklung von Kreditgarantien für die Überbrückungsfinanzierung von Großunternehmen.

Zielgruppen der OeKB Überbrückungsgarantien sind Großunternehmen unabhängig davon, ob sie exportieren oder bisher Kunde der OeKB sind. Zielgruppe sind daher nicht Klein- und Mittelunternehmen (Zuständigkeit liegt beim aws bzw. ÖHT). Die Kredithöhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt (bzw. abweichend aufgrund besonderer Begründung). Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus betriebsnotwendigen Zahlungen für Dienstleistungen und Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit wie z.B. Zahlungen aus dem operativen Geschäftsbetrieb, Löhne/Gehälter, Mieten, einzelne laufende Kreditraten und Zinsen bzw. Steuern und Abgaben.

Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Der Zinssatz für den Kredit beträgt höchstens 1%. Die Garantieentgelte betragen 0,5 % p.a. für das 1. Jahr, 1 % p.a. für das 2. und 3. Jahr und 2 % p.a. für das 4. bis 6. Jahr. Zusätzlich fallen übliche Spesen und Gebühren an.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden. Auf diese Überbrückungsgarantie sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden der Förderrichtlinien zu beachten.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und FAQs, umfangreiche weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter https://www.oekb.at.

Stand: 21. April 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Eine aws Garantie ist grundsätzlich

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Zielgruppen der aws Überbrückungsgarantien sind

  • gewerbliche und industrielle Klein- und Mittelunternehmen (KMU)
  • Einpersonenunternehmen (EPU)
  • alle freien Berufe
  • neue Selbständige
  • Betriebe in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur

Zielgruppen sind unter anderem nicht große Unternehmen (OeKB Zuständigkeit), KMUs im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von bis zu € 1,5 Mio (ÖHT Zuständigkeit) Unternehmen aus dem Banken- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungen und Realitätenwesen sowie Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind.

Der Verwendungszweck liegt in der Stärkung der Liquidität in Form von Betriebsmittelkrediten für Kosten im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ und in der Stundung von bestehenden Finanzierungen. Förderbare Kosten sind laufende Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Projektbeginn und Stundungen von Tilgungsraten, die im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 fällig waren bzw. fällig werden.

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind die folgenden beiden Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich.

  • Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a., tilgungsfrei bis 1.1.2021. Es fällt kein aws Garantieentgelt an.
    Obergrenze für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors: €  120.000, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion € 100.000.
  • Kredithöhe bis zu € 27,7 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert. Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix. aws Garantieentgelt 0,25 – 1%.
    Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, dürfen folgende Kredithöchstbeträge nicht überschritten werden:
    a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    b)  25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    c)  in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in dem der Liquiditätsbedarf des geförderten Unternehmens dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU.

Variante 1) und Variante 2) können kombiniert werden.

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

  • Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert. Zinssatzobergrenze besteht keine. Es fällt kein aws Garantieentgelt an. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Deminimis-Rahmen beim Unternehmen bzw der Unternehmensgruppe noch verfügbar sein muss (dabei werden Förderungsbeträge der letzten 3 Jahre zusammengerechnet betrachtet).

Die Laufzeit von allen drei Garantievarianten beträgt bis zu 5 Jahre.

Auf alle Varianten sind unterschiedliche umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechend den Förderrichtlinien zu beachten.

Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at.

Stand: 05. Mai 2020

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Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,

  • die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,
  • eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und
  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.

Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:

  • bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
  • bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
  • über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,
  • das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,
  • das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder
  • das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.

Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.

Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,

  • durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),
  • gestundet werden können und
  • durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.

Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.

Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.

Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?

Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.

Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.

Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,

  • dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,
  • welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,
  • dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,
  • welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und
  • wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.

Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/ und https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html.

Stand: 12. Mai 2020

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