Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen.
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 07. September 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

Ertragssteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
  • einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %) der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 27. August 2020

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Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt diesen Umstand, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den steuermindernden Ansatz dieser Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zulässt.

Unter welchen Voraussetzungen können Pflegekosten angesetzt werden?

Der Ansatz der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ein besonderer Pflegebedarf besteht, weil der Steuerpflichtige aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr dazu fähig ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Der besondere Pflegebedarf kann dabei entweder durch den Bezug des Pflegegeldes (mindestens Pflegestufe 1) oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Welche Pflegekosten können geltend gemacht werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der häuslichen Betreuung ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise

  • Beträge, die eine Trägerorganisation verrechnet, wenn die häusliche Betreuung durch einen Arbeitnehmer dieser Trägerorganisation erfolgt,
  • Geld- und Sachbezüge (einschließlich der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeträge) einer beim betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen angestellten Pflegeperson,
  • Zahlungen und Sachzuwendungen (z. B. volle freie Station) an eine selbständig tätige Pflegeperson,
  • Aufwendungen für Vermittlung geeigneter Pflegepersonen und
  • Aufwendungen für Pflegehilfsmittel.

Steuerfreie Zuschüsse, die aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ausbezahlt werden (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten), müssen von den Pflegekosten abgezogen werden.

Wer kann die Pflegekosten geltend machen?

Grundsätzlich können nur die eigenen Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Verfügt der betreuungsbedürftige Steuerpflichtige allerdings über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können ausnahmsweise auch unterhaltsverpflichtete Personen die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Beim Ansatz durch den Ehepartner entfällt dabei unter bestimmten Voraussetzungen der Selbstbehalt.

Stand: 27. August 2020

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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften (wie z. B. GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Die Bestimmung ist am 5.4.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2020 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ergibt sich bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nicht vorgeschrieben. Laut BMF-Info vom 24.3.2020 können Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- oder KSt-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p. a. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2020

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Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher auch die durchschnittliche Steuerbelastung. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Einkommensteile über € 11.000,00 bis € 18.000,00 der Steuersatz von 25 % auf 20 % gesenkt.

Die Einkommensteuer (ESt) laut Tarif kann ab 1.1.2020 nun anhand einer Praktikerformel berechnet werden, indem man das Einkommen mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz multipliziert und davon den relevanten Betrag laut Tabelle abzieht:

Einkommen X-Grenzsteuersatz abzüglich €
über bis
0,00 11.000,00 0 % 0,00
11.000,00 18.000,00 20 % -2.200,00
18.000,00 31.000,00 35 % -4.900,00
31.000,00 60.000,00 42 % -7.070,00
60.000,00 90.000,00 48 % -10.670,00
90.000,00 1,000.000,00 50 % -12.470,00
1,000.000,00   55 % -62.470,00

Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Ausnahmen, Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz und Ähnlichem.

Erzielt jemand z. B. ein jährliches Einkommen von € 20.000,00, so beträgt die ESt nach Tarif € 2.100,00 (€ 20.000,00 x 35 % abzüglich € 4.900,00). Dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 10,5 %. Im Gegensatz dazu beträgt für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 die ESt nach Tarif € 22.930,00 (€ 70.000,00 x 48 % abzüglich € 10.670,00) – dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 32,8 %.

Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Grenzsteuersatz beträgt beim obigen Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 35 %. € 1.000,00 zusätzliches Einkommen ergeben also € 350,00 mehr Steuer. Bei einem Einkommen von € 70.000,00 beträgt der Grenzsteuersatz 48 %. Für € 1.000,00 mehr Einkommen fällt in diesem Fall € 480,00 mehr Steuer an.

Stand: 28. August 2020

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Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet.

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.

Zudem sind bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 400,00 jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Für Pendler beträgt dieser Betrag € 500,00. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, so wird ab 2020 der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung erhöht. Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde diese Erhöhung nun mit maximal € 400,00 (€ 100,00 mehr als zuvor) rückwirkend per 1.1.2020 festgesetzt.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt für 2020 eine Gutschrift von 75 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 300,00.

Stand: 27. August 2020

Bild: Africa Studio – stock.adobe.com

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.

Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.

Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

  • Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2019 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2019 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Stand: 27. August 2020

Bild: tippapatt – stock.adobe.com

Bearbeitet ein Unternehmen mit seinen angebotenen Produkten und Dienstleistungen nur einen bestimmten Teilmarkt oder eine Marktnische, dann spricht man von einer Nischenstrategie. Das Unternehmen kann sich auf seine Stärken fokussieren. Dies kann eine stärkere und auch ertragreichere Marktposition ermöglichen.

Falls dieser Weg für Ihr Unternehmen erfolgversprechend ist, können Ihnen folgende Fragen und Tipps bei der Entwicklung einer Nischenstrategie helfen:

Worin liegen die Stärken Ihres Unternehmens? Hier ist vorerst in einer Innenschau zu analysieren, was Ihr Unternehmen besonders gut kann.

Wie sieht Ihre Zielgruppe/Ihr Zielmarkt genau aus? Welche Kunden möchte man betreuen, welche nicht?

Welche Probleme hat meine Zielgruppe? Mit welchen Fragestellungen sind Ihre Kunden täglich konfrontiert?

Worin liegt der Nutzen der angebotenen Produkte und Dienstleistungen für diese Zielgruppe? Kennt man seine eigenen Stärken, Dienstleistungen und Produkte und die Probleme seiner Zielgruppe, ist nun genau jener Nutzen oder Mehrwert herauszuarbeiten, den Sie Ihrer Zielgruppe bieten können.

Was kann mein Unternehmen für unsere Kernkunden besser als alle anderen? Was können wir besser in Kooperation erreichen?

Stand: 27. August 2020

Bild: Naj – stock.adobe.com

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

Ertragssteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
  • einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %) der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 27. August 2020

Bild: Mariakray – stock.adobe.com

Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt diesen Umstand, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den steuermindernden Ansatz dieser Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zulässt.

Unter welchen Voraussetzungen können Pflegekosten angesetzt werden?

Der Ansatz der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ein besonderer Pflegebedarf besteht, weil der Steuerpflichtige aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr dazu fähig ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Der besondere Pflegebedarf kann dabei entweder durch den Bezug des Pflegegeldes (mindestens Pflegestufe 1) oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Welche Pflegekosten können geltend gemacht werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der häuslichen Betreuung ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise

  • Beträge, die eine Trägerorganisation verrechnet, wenn die häusliche Betreuung durch einen Arbeitnehmer dieser Trägerorganisation erfolgt,
  • Geld- und Sachbezüge (einschließlich der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeträge) einer beim betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen angestellten Pflegeperson,
  • Zahlungen und Sachzuwendungen (z. B. volle freie Station) an eine selbständig tätige Pflegeperson,
  • Aufwendungen für Vermittlung geeigneter Pflegepersonen und
  • Aufwendungen für Pflegehilfsmittel.

Steuerfreie Zuschüsse, die aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ausbezahlt werden (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten), müssen von den Pflegekosten abgezogen werden.

Wer kann die Pflegekosten geltend machen?

Grundsätzlich können nur die eigenen Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Verfügt der betreuungsbedürftige Steuerpflichtige allerdings über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können ausnahmsweise auch unterhaltsverpflichtete Personen die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Beim Ansatz durch den Ehepartner entfällt dabei unter bestimmten Voraussetzungen der Selbstbehalt.

Stand: 27. August 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com