Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen.
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 07. September 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und
  • über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,
  • das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,
  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder
  • für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;
  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 17. September 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen.
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 07. September 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und
  • über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,
  • das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,
  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder
  • für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;
  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 17. September 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen.
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 07. September 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und
  • über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,
  • das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,
  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder
  • für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;
  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 17. September 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen.
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 07. September 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und
  • über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,
  • das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,
  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder
  • für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;
  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 17. September 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.

Förderungsvoraussetzungen

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).

Förderungsfähige Investitionen

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Klimaschädliche Investitionen, also solche in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie in die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  • Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Förderungsfähig sind hingegen Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V). Förderbar sind auch Fahrzeuge, die im Anhang zur Richtlinie zum Thema „Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung“ angeführt sind (z.B. Elektrofahrzeuge, E-Fahrräder, E-Baumaschinen).
  • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern es sich nicht um Anlagen handelt, die eine bestimmte Treibhausgasreduktion erzielen (siehe unten).

Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.

  • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen.
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen. Ausgenommen ist der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs. 4 GewO 1994 unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Punkte 7) und 8).
  • Der Erwerb von Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren.
  • Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Umsatzsteuer, außer die USt ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen (sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.

Förderungshöhe

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen

  • Ökologisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z.B. neuen Elektrorädern und neuen Fahrrädern; Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von unter 2 t und Pkw sind aber grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung, wie z.B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitalisierte Geschäftsmodelle und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit, wie z.B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).

Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Abwicklung der Fördermaßnahmen

Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.

Stand: 07. September 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und
  • über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,
  • das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,
  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder
  • für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;
  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 17. September 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com