Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte, die eine Ordination führen, sind pensions- und unfallversichert in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) – ebenso ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten (z.B. Sondergebühren, soweit diese selbständige Einkünfte darstellen).

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen. Allerdings werden dann für diese Zeiten keine Pensionsversicherungszeiten erworben.

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Freiberuflich tätige Ärzte können sich von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreien lassen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn sie neben dieser Tätigkeit ein Dienstverhältnis bei einer

  • öffentlich-rechtlichen oder
  • privatrechtlichen Körperschaft

haben und daraus ein Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.

Ruhendmeldung

Wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, muss das Ruhen bzw. die Schließung der Ordination der Ärztekammer gemeldet werden. Solange die Tätigkeit ruhend gemeldet ist, besteht keine Pflichtversicherung.

Tipp: Auch Mütter haben die Möglichkeit, ihre ärztliche Tätigkeit während des Mutterschutzes ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.

Stand: 25. Februar 2015