Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. In diesem Artikel informieren wir Sie nun über die endgültige Neuregelung der Grunderwerbsteuer.

Bei allen Übertragungen ist die Bemessungsgrundlage zukünftig grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % – außer in folgenden Fällen:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
für die ersten € 250.000,00 0,5 %
für die nächsten € 150.000,00 2 %
darüber hinaus 3,5 %

Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das heißt, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte eines Haus an die Tochter schenken.

Neu ist auch, dass Erwerbe innerhalb der Familie immer als unentgeltlich gelten. Der Grunderwerbsteuertarif ist daher wie oben gestaffelt. Bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von € 250.000,00 könnte die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Achtung: Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt nötig!

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten), unentgeltlichen Betriebsübertragung wurde der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.

Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt der Steuersatz 0,5 %, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist.

Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.

In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Wenn die Steuer bei bestimmten Erwerben in Teilbeträgen gezahlt wird, wird die Steuer deutlich höher. Der Steuerbetrag steigt dabei um 4, 6, 8 oder 10 %.

Stand: 28. August 2015

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).

Bildungsfreibetrag

Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Stand: 28. August 2015

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. Die Änderungen werden erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.

Änderungen bei geringfügig Beschäftigten

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird es künftig nicht mehr geben. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, soll der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn

Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung kommt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung soll künftig den Beitragsnachweis und den -grundlagennachweis ersetzen.

Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.

Änderungsmeldung

Bisher sind Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen zu machen. Künftig sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.

Stand: 28. August 2015

Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen:

Die erste Stufe, auch Basisaufklärung genannt, soll dem Patienten einen Gesamteindruck von Schweregrad, Verlauf, Belastungen des Eingriffs sowie möglichen Komplikationen vermitteln.

Die nähere Erläuterung von Einzelheiten, die zweite Stufe, z. B. über Häufigkeit bestimmter Risken oder allfälliger Behandlungsalternativen, kann sich aufgrund konkreter Fragen des Patienten individuell anschließen. Es bleibt letztendlich immer die Sache des Arztes, sich zu vergewissern, ob der Patient umfassend informiert ist. Das Aufklärungsgespräch hat auch dann umfassend zu erfolgen, wenn vom Patienten keine Fragen gestellt werden.

Der sogenannte Aufklärungsbogen im Krankenhausalltag ersetzt keinesfalls das mündliche Aufklärungsgespräch. Die Schwäche der standardisierten Bögen liegt vor allem darin, dass nicht im erforderlichen Ausmaß auf die individuellen Aufklärungsbedürfnisse eingegangen wird.

Die erfolgte Aufklärung ist sorgfältig zu dokumentieren, ebenso die vom Patienten erteilte Einwilligung. Es empfiehlt sich, durchaus Details des jeweiligen Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren, z. B. Aufklärungszeitpunkt, anwesende Personen, Patientenfragen oder Ablehnung einer weiteren Aufklärung.

Besonders heikle Punkte des Aufklärungsgesprächs, wie beispielsweise ein vom Patienten erklärter Aufklärungsverzicht oder medizinische Vorkenntnisse des Patienten, sollten ebenso dokumentiert werden wie die Aufklärung über Umstände, die für den Patienten besonders ausschlaggebend waren.

Letztendlich sollte die Aufklärung auch für einen Laien schlüssig und nachvollziehbar sein.

Stand: 28. August 2015

www.albertina.at

Edvard Munch, Albertina Wien

25.9.2015 – 24.1.2016

Liebe, Tod und Einsamkeit: Mit rund 120 Werken des norwegischen Künstlers wird dieser Themenbogen gespannt, u. a. werden „Der Schrei“, „Madonna“ und „Der Kuss“ in der Albertina zu sehen sein.

www.frauenmuseum.at

Frauenalpingeschichte, Hittisau

bis 26.10.2015

Die Ausstellung „Ich, am Gipfel“ in Vorarlberg widmet sich der Frauenalpingeschichte und den bergsteigenden Frauen des 19. und 20. Jahrhunderts. Präsentiert werden ihre Lebensgeschichten und es wird den Vorurteilen bzw. Anfeindungen in der damaligen Zeit nachgespürt.

www.haydnfestival.at

Haydn Festspiele, Eisenstadt

03.-13.9.2015

Das Programm umspannt mit Joseph Haydn und Franz Schubert den Anfang und das Ende der Wiener Klassik. Highlights der diesjährigen Festspiele sind die Konzertserie mit allen Schubert-Symphonien und Liederabende mit hochkarätigen Künstlern.

Stand: 28. August 2015

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).

Bildungsfreibetrag

Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Stand: 28. August 2015

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. Die Änderungen werden erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.

Änderungen bei geringfügig Beschäftigten

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird es künftig nicht mehr geben. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, soll der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn

Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung kommt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung soll künftig den Beitragsnachweis und den -grundlagennachweis ersetzen.

Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.

Änderungsmeldung

Bisher sind Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen zu machen. Künftig sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.

Stand: 28. August 2015

Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen:

Die erste Stufe, auch Basisaufklärung genannt, soll dem Patienten einen Gesamteindruck von Schweregrad, Verlauf, Belastungen des Eingriffs sowie möglichen Komplikationen vermitteln.

Die nähere Erläuterung von Einzelheiten, die zweite Stufe, z. B. über Häufigkeit bestimmter Risken oder allfälliger Behandlungsalternativen, kann sich aufgrund konkreter Fragen des Patienten individuell anschließen. Es bleibt letztendlich immer die Sache des Arztes, sich zu vergewissern, ob der Patient umfassend informiert ist. Das Aufklärungsgespräch hat auch dann umfassend zu erfolgen, wenn vom Patienten keine Fragen gestellt werden.

Der sogenannte Aufklärungsbogen im Krankenhausalltag ersetzt keinesfalls das mündliche Aufklärungsgespräch. Die Schwäche der standardisierten Bögen liegt vor allem darin, dass nicht im erforderlichen Ausmaß auf die individuellen Aufklärungsbedürfnisse eingegangen wird.

Die erfolgte Aufklärung ist sorgfältig zu dokumentieren, ebenso die vom Patienten erteilte Einwilligung. Es empfiehlt sich, durchaus Details des jeweiligen Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren, z. B. Aufklärungszeitpunkt, anwesende Personen, Patientenfragen oder Ablehnung einer weiteren Aufklärung.

Besonders heikle Punkte des Aufklärungsgesprächs, wie beispielsweise ein vom Patienten erklärter Aufklärungsverzicht oder medizinische Vorkenntnisse des Patienten, sollten ebenso dokumentiert werden wie die Aufklärung über Umstände, die für den Patienten besonders ausschlaggebend waren.

Letztendlich sollte die Aufklärung auch für einen Laien schlüssig und nachvollziehbar sein.

Stand: 28. August 2015

www.albertina.at

Edvard Munch, Albertina Wien

25.9.2015 – 24.1.2016

Liebe, Tod und Einsamkeit: Mit rund 120 Werken des norwegischen Künstlers wird dieser Themenbogen gespannt, u. a. werden „Der Schrei“, „Madonna“ und „Der Kuss“ in der Albertina zu sehen sein.

www.frauenmuseum.at

Frauenalpingeschichte, Hittisau

bis 26.10.2015

Die Ausstellung „Ich, am Gipfel“ in Vorarlberg widmet sich der Frauenalpingeschichte und den bergsteigenden Frauen des 19. und 20. Jahrhunderts. Präsentiert werden ihre Lebensgeschichten und es wird den Vorurteilen bzw. Anfeindungen in der damaligen Zeit nachgespürt.

www.haydnfestival.at

Haydn Festspiele, Eisenstadt

03.-13.9.2015

Das Programm umspannt mit Joseph Haydn und Franz Schubert den Anfang und das Ende der Wiener Klassik. Highlights der diesjährigen Festspiele sind die Konzertserie mit allen Schubert-Symphonien und Liederabende mit hochkarätigen Künstlern.

Stand: 28. August 2015

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).

Bildungsfreibetrag

Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Stand: 28. August 2015