Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man seine Steuersituation nochmals ausreichend überdenken.

Steuertipps

  • Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z.B. Ordinationseinrichtung oder medizinische Geräte (kein Pkw).
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
  • Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
  • Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z.B. auch auf Ausschüttungen aus einer Ärzte-GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Geändert wird auch die Einlagenrückzahlung. Im Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden diese Änderungen zwar wieder entschärft, eine individuelle Beratung ist aber erforderlich.
  • Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein neuer Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies beachtet werden.
  • Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 teurer oder günstiger werden. Ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.
  • Sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Wenn Aus- oder Weiterbildungen für Mitarbeiter geplant sind, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten diese noch heuer durchgeführt werden.
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  • Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  • Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der 15tägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.

Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.

  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschritten werden.
  • Betriebsveranstaltungen, z.B. Weihnachtsfeier, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachgeschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
  • Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.

Stand: 27. November 2015

Eine Arbeitsmedizinerin hatte mit der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) einen Werkvertrag abgeschlossen. Im Zuge einer Prüfung wurde die Arbeitsmedizinerin jedoch von der Gebietskrankenkasse als echte Dienstnehmerin eingeordnet. Nach Ansicht der Behörde müsste sie deshalb der vollen Pflichtversicherung unterliegen.

Die Arbeitsmedizinerin betreute den Sprengel einer Stadt und hatte keinen fixen Dienstort. Trotzdem überwogen auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit. Daher bestätigte er die Ansicht der Gebietskrankenkasse.

Gründe für die Entscheidung

Kein Vertretungsrecht

Es lag kein generelles, umfassendes Vertretungsrecht vor. Die Arbeitsmedizinerin konnte sich nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags nur ausnahmsweise im Einvernehmen mit der AUVA vertreten lassen.

Persönliche Weisungsgebundenheit

Die Tätigkeiten, die von der Arbeitsmedizinerin zu erledigen waren, wurden in einem Vertrag von der AUVA vorgeschrieben. Es wurden ihr ein Tätigkeitsgebiet und ein Kundenkreis zugewiesen. Daneben musste sie ihre Arbeit auch nach einem festgelegten Schema dokumentieren. Auch bei Schulungen musste sie anwesend sein. Es lag daher eine persönliche Weisungsbindung und eine Berichterstattungspflicht vor. Sie unterlag auch einem Konkurrenzverbot, weil sie in ihrem Sprengel mit anderen Arbeitgebern keine weiteren Verträge über arbeitsmedizinische Leistungen abschließen durfte.

Zurverfügungstellung der wesentlichen Betriebsmittel

Die AUVA stellte der Medizinerin einen Teil der wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung. Die Betriebsmittel (wie z. B. Arzt- und Notfallkoffer) spielten in diesem Fall aber eine untergeordnete Rolle, da für den VwGH die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mehr Bedeutung haben als die Betriebsmittel.

Stand: 27. November 2015

Registrierkassenpflicht

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die neuen Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Vor allem Wahlärzte und Tierärzte werden betroffen sein, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie beispielsweise Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Kassenärzte: Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Hausapotheke: Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht mit einzuberechnen.

Hausbesuche: Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuchs darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungspflicht

Von der Registrierkassenpflicht zu unterscheiden ist die Belegerteilungspflicht. Auch wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, muss dem Patienten bei einer Barzahlung ein Beleg ausgehändigt werden. Der Patient muss diesen Beleg entgegennehmen und solange aufbewahren, bis er die Praxis verlassen hat.

Ärztliche Verschwiegenheitspflicht

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, müssen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen (wie z.B. der Name).

Stand: 27. November 2015

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man seine Steuersituation nochmals ausreichend überdenken.

Steuertipps

  • Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z.B. Ordinationseinrichtung oder medizinische Geräte (kein Pkw).
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
  • Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
  • Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z.B. auch auf Ausschüttungen aus einer Ärzte-GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Geändert wird auch die Einlagenrückzahlung. Im Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden diese Änderungen zwar wieder entschärft, eine individuelle Beratung ist aber erforderlich.
  • Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein neuer Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies beachtet werden.
  • Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 teurer oder günstiger werden. Ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.
  • Sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Wenn Aus- oder Weiterbildungen für Mitarbeiter geplant sind, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten diese noch heuer durchgeführt werden.
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  • Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  • Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der 15tägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.

Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.

  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschritten werden.
  • Betriebsveranstaltungen, z.B. Weihnachtsfeier, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachgeschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
  • Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.

Stand: 27. November 2015

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze
täglich
monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe
€ 31,92
€ 415,72
€ 623,58
Höchstbeitragsgrundlage
täglich
monatlich
jährlich
€ 162,00
€ 4.860,00
€ 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung
€ 5.670,00
GSVG/FSVG  
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat
pro Jahr
€ 5.670,00
€ 68.040,00
Mindestbeitragsgrundlage
1. – 3. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 723,52
€ 8.682,24

Mindestbeitragsgrundlage
ab 4. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 723,52
€ 8.682,24

Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich
jährlich
€ 9,11
€ 109,32

Stand: 27. November 2015

Eine Arbeitsmedizinerin hatte mit der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) einen Werkvertrag abgeschlossen. Im Zuge einer Prüfung wurde die Arbeitsmedizinerin jedoch von der Gebietskrankenkasse als echte Dienstnehmerin eingeordnet. Nach Ansicht der Behörde müsste sie deshalb der vollen Pflichtversicherung unterliegen.

Die Arbeitsmedizinerin betreute den Sprengel einer Stadt und hatte keinen fixen Dienstort. Trotzdem überwogen auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit. Daher bestätigte er die Ansicht der Gebietskrankenkasse.

Gründe für die Entscheidung

Kein Vertretungsrecht

Es lag kein generelles, umfassendes Vertretungsrecht vor. Die Arbeitsmedizinerin konnte sich nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags nur ausnahmsweise im Einvernehmen mit der AUVA vertreten lassen.

Persönliche Weisungsgebundenheit

Die Tätigkeiten, die von der Arbeitsmedizinerin zu erledigen waren, wurden in einem Vertrag von der AUVA vorgeschrieben. Es wurden ihr ein Tätigkeitsgebiet und ein Kundenkreis zugewiesen. Daneben musste sie ihre Arbeit auch nach einem festgelegten Schema dokumentieren. Auch bei Schulungen musste sie anwesend sein. Es lag daher eine persönliche Weisungsbindung und eine Berichterstattungspflicht vor. Sie unterlag auch einem Konkurrenzverbot, weil sie in ihrem Sprengel mit anderen Arbeitgebern keine weiteren Verträge über arbeitsmedizinische Leistungen abschließen durfte.

Zurverfügungstellung der wesentlichen Betriebsmittel

Die AUVA stellte der Medizinerin einen Teil der wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung. Die Betriebsmittel (wie z. B. Arzt- und Notfallkoffer) spielten in diesem Fall aber eine untergeordnete Rolle, da für den VwGH die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mehr Bedeutung haben als die Betriebsmittel.

Stand: 27. November 2015

Ausgangslage

Bei einer geplanten Operation in einem gemeinnützigen Krankenhaus legt der Patient Wert darauf, von einem bestimmten Arzt aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses operiert zu werden. Diesem Wunsch kann seitens des Krankenhauses, aus welchen Gründen auch immer, nicht entsprochen werden (z.B. wegen eines anderen dringenden Falls).

Aufgrund eintretender Komplikationen nach der Operation beruft sich der Patient auf seine schlüssige Vereinbarung über die getroffene Arztwahl bzw. auf seine nicht erteilte Einwilligung hinsichtlich des anderen operierenden Arztes und verlangt Schadenersatz.

Rechtslage

In einem neuen Erkenntnis vom 25.11.2014 geht der OGH davon aus, dass es sich bei der Erklärung des Patienten nicht um eine schlüssige Vereinbarung handelt, sondern um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Patienten. Bei dieser Art von Erklärung reicht der Zugang an einen Empfangsboten des Krankenhausträgers aus (z.B. auch Sekretärin der Ambulanz).

Dem Patienten steht in einem gemeinnützigen Krankenhaus nicht das Recht zu, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Er kann jedoch mit einem von ihm auserwählten Arzt eine schlüssige Vereinbarung treffen.

Demnach ist dann der Krankenhausträger nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, wenn zum vorgesehenen Operationstermin die Operation nicht durch diesen gewünschten, sondern durch einen anderen Arzt erfolgt.

Diese Aufklärung sollte auch nicht erst auf dem Operationstisch, knapp vor der Narkose erfolgen. Es ist dem Patienten noch ausreichend Zeit zu geben, seine Entscheidung zu überdenken.

Stand: 27. November 2015

Registrierkassenpflicht

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die neuen Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Vor allem Wahlärzte und Tierärzte werden betroffen sein, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie beispielsweise Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Kassenärzte: Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Hausapotheke: Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht mit einzuberechnen.

Hausbesuche: Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuchs darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungspflicht

Von der Registrierkassenpflicht zu unterscheiden ist die Belegerteilungspflicht. Auch wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, muss dem Patienten bei einer Barzahlung ein Beleg ausgehändigt werden. Der Patient muss diesen Beleg entgegennehmen und solange aufbewahren, bis er die Praxis verlassen hat.

Ärztliche Verschwiegenheitspflicht

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, müssen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen (wie z.B. der Name).

Stand: 27. November 2015

www.volkskundemuseum.at

Spätbarocke Jaufenthaler Krippe

22.11.2015-28.2.2016, Wien

Die „Jaufenthaler Krippe“ beeindruckt mit einer Größe von 30 m² und zeigt Stationen aus dem Leben Christi. Nach ihrer Restaurierung Ende November wird sie zum Ausstellungshighlight im Wiener Volkskundemuseum: Besucher können sich durch die Szenerie hindurchspielen und sie somit lebendig werden lassen.

www.tannheimertal.com

Internationales Ballonfestival Tannheimer Tal

9.1.-30.1.2016, Tannheimer Tal

Beim 21. internationalen Ballonfestival steigen rund 25 Heißluftballonteams aus aller Welt in schwindelerregende Höhen. Besuchern bieten sich nicht nur ein umfassendes Rahmenprogramm sowie spannende Start- und Landemanöver – sie können sogar selbst an einer Ballonfahrt teilnehmen!

www.museum-joanneum.at

Weltenbummler – neue Tiere und Pflanzen unter uns

bis 8.1.2017, Graz

Waschbär, Regenbogenforelle, Sommerflieder – die Ausstellung im Grazer Naturkundemuseum zeigt in acht Räumen, wie unterschiedlichste Arten den Weg nach Österreich fanden und wie sie es schafften, sich dem neuen Lebensraum anzupassen. Neben Ganzkörperpräparaten gibt es Insektenmodelle zu sehen, die durch den 3-D-Drucker entstanden sind.

Stand: 27. November 2015

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze
täglich
monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe
€ 31,92
€ 415,72
€ 623,58
Höchstbeitragsgrundlage
täglich
monatlich
jährlich
€ 162,00
€ 4.860,00
€ 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung
€ 5.670,00
GSVG/FSVG  
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat
pro Jahr
€ 5.670,00
€ 68.040,00
Mindestbeitragsgrundlage
1. – 3. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 723,52
€ 8.682,24

Mindestbeitragsgrundlage
ab 4. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 723,52
€ 8.682,24

Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich
jährlich
€ 9,11
€ 109,32

Stand: 27. November 2015