Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.

Das Bundesfinanzgericht erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei. Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.

Stand: 1. September 2017

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Beauftragen Sie eine Werbeagentur mit der Erstellung einer neuen Website für Ihre Ordination, so sind die Anschaffungskosten nicht sofort zur Gänze absetzbar, sondern als immaterieller Vermögensgegenstand zu aktivieren und abzuschreiben.

Der Zeitpunkt der Aktivierung wird grundsätzlich jener sein, wenn das Design der Homepage fertiggestellt ist und die Website mit allen Funktionen und Inhalten online gestellt wurde (Zeitpunkt der Inbetriebnahme).

Die Abschreibungsdauer wird bestimmt durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und ist durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten festzulegen (z. B. drei Jahre).

Wird die Homepage selbst erstellt, ist diese nicht zu aktivieren. Personal- und sonstige Sachkosten sind dann laufender Aufwand.

Die laufende Wartung, Behebung von nachträglich erkannten Fehlern und Aktualisierungen (wie beispielsweise das Einpflegen von Daten einer neuen Ordinationsgehilfin) sind sofort absetzbar.

Laut Einkommensteuerrichtlinien führt eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung der Homepage wiederum zu aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist.

Auch die Domain-Adresse für Ihre Ordinationshomepage ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Aufwendungen für die Anschaffung sind zu aktivieren und in der Regel nicht abnutzbar. Die laufenden Aufwendungen aus der Benützung der Domain sind allerdings sofort abzugsfähig.

Stand: 1. September 2017

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Sachverhalt

Der Patient, als klagende Partei, vereinbarte einen Operationstermin, nachdem die medizinischen Möglichkeiten und Alternativen mit dem behandelnden Arzt besprochen wurden. Die „behandlungsspezifische individuelle“ Aufklärung erfolgte am Tag vor der Operation – im gegenständlichen Fall ist auch der Beweis gelungen, dass der Patient ohnehin in die Behandlung eingewilligt hätte.

Der Patient klagte den Krankenanstaltenträger wegen eines während der Operation erlittenen Schlaganfalls.

Entscheidung OGH

Der OGH betonte in seiner Entscheidung (3 Ob 194/16z) und wiederholte die Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung:

  • Abhängig von der Dringlichkeit der Behandlung muss der Aufklärungszeitpunkt so gewählt werden, dass dem Patienten eine angemessene Zeit zum Überlegen verbleibt.
  • Grundsätzlich ist immer individuell anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob diese Überlegungsfrist sowie der Umfang der erfolgten Aufklärung ausreichend waren.
  • Bereits auch in einem anderen vergleichbaren Fall wurde die Rechtzeitigkeit der Aufklärung bestätigt, wenn zwischen der stationären Aufnahme und der Aufklärung mindestens eine Nacht lag, jedoch bereits vorher die Möglichkeiten und Behandlungsalternativen erörtert wurden und der Patient einen Behandlungstermin vereinbarte.

Zusammenfassung

Der beklagten Partei gelang zusätzlich der Beweis, dass sich der Patient, unabhängig von der Aufklärung, jedenfalls hätte operieren lassen.

Die Operation erfolgte lege artis, zusätzlich wurde der Patient rechtzeitig aufgeklärt und eine Zustimmung zur medizinischen Behandlung erfolgte auch.

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestand daher nicht zu Recht!

Stand: 1. September 2017

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www.festival-musica-sacra.at

Festival Musica Sacra

10.9.-20.10.2017, St. Pölten und Umgebung

Ob im Dom zu St. Pölten, in der Stiftskirche Lilienfeld oder Herzogenburg – da wie dort erwartet Sie auch in diesem Jahr wieder Musikgenuss pur. Das renommierte Musikfestival bringt Interpreten von Weltruf auf die Bühne und große Organisten lassen die Monumente heimischer Orgelbaukunst für die Festivalgäste erklingen.

www.salzburgjazz.com

Jazz & The City

25.-29.10.2017, Salzburg

Salzburg ist an diesen fünf Tagen ganz Jazz! Einfach treiben und überraschen lassen, denn an jeder Ecke stößt man auf Bands, Exotisches, Solokonzerte und Improvisiertes. Jazz, World & Electronic Music auf über 40 Stages machen Salzburg zum Mekka der Musikszene – und das bei freiem Eintritt.

www.potentiale.at

Kulturfestival POTENTIALe

25.10.-12.11.2017, Feldkirch

Feldkirch bietet auch heuer wieder jede Menge Design, Fotografie und Installationen. Das POTENTIALe Kulturfestival bringt temporäre Projekte in den öffentlichen Raum und zeigt gemeinsam mit der regionalen Kulturszene Ideen zur Stadtraumgestaltung. Es gibt also wieder viel zu entdecken in Feldkirch!

Stand: 1. September 2017

Bild: Thomas Hutter – Fotolia.com

Das Bundesfinanzgericht entschied im Dezember 2016 über die steuerrechtliche Qualifikation von Kosten für Sanierungsarbeiten zur erstmaligen Schaffung von Ordinationsräumlichkeiten in einem bereits bestehenden Gebäude. Fraglich war, ob diese sofort als Betriebsausgabe abzusetzen oder zu aktivieren und über eine jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) abzuschreiben sind.

Der betroffene Arzt setzte unter anderem Kosten für Instandhaltung/Erhaltung eines Gebäudeteiles, den er als künftige Ordination für Befundbesprechungen als privater Facharzt sanieren ließ, von seinen betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (Sonderklassegelder) ab. Die Finanzbehörde ging anstatt der als Einmalbetrag erklärten Sanierungskosten nur von einer 2 % AfA aus; es liege Herstellungsaufwand und nicht Erhaltungsaufwand vor.

Generell ist der Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung von Anlagevermögen nicht sofort absetzbar, sondern im Anlageverzeichnis zu aktivieren.

Der Erhaltungsaufwand (im betrieblichen Bereich sowohl Instandsetzung als auch Instandhaltung) hingegen ist sofort als Betriebsausgabe abzuschreiben.

Der Beschwerde führende Arzt ließ, als er seine Ordinationsräumlichkeiten in ein 1906 erbautes Gebäude integrierte, lediglich eine Sanierung der vorher zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchführen. Diese Tätigkeiten (Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des schadhaften Bodens, Reparatur bzw. Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroinstallationen, Erneuerung Gasetagenheizung) führten nur zu einer Verbesserung des Gebäudes, nicht zu einer Gebäudeneuschaffung oder Änderung der Wesensart der Räume. Deshalb ging das Gericht von einer Haussanierung bzw. -renovierung, nicht jedoch Errichtung eines Gebäudes aus. Die Kosten der Sanierungsarbeiten waren daher bei den Einkünften des Arztes aus selbständiger Arbeit nicht zu aktivieren (und über eine jährliche AfA abzuschreiben), sondern sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

Stand: 29. Mai 2017

Die Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess soll durch das am 1.7.2017 in Kraft tretende Wiedereingliederungsteilzeitgesetz erleichtert werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.

Arbeitsrechtlich wird eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (auf freiwilliger Basis für beide Seiten). Die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers wird mit dem Wiedereingliederungsgeld (Sozialleistung) ausgeglichen.

Beide Maßnahmen bedingen einander

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird erst mit Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes wirksam und endet mit dem Entfall des Anspruchs darauf. Die Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus.

Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da die Maßnahme der Wiedererlangung und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, ist sie für jene Fälle von Erkrankungen gedacht, in denen eine volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu erwarten, die Erkrankung jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt ist.

Voraussetzungen für die schriftliche Vereinbarung einer befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:

  • Vorangegangener, mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand,
  • mindestens drei Monate rechtlich ununterbrochen andauerndes Arbeitsverhältnis,
  • Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit,
  • vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung muss eine Beratung durch fit2work erfolgen, außer Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsmediziner stimmen dieser und dem Wiedereingliederungsplan zu, bzw.
  • Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist.

Inhalt der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung

Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Sie darf keine Auswirkung auf die geschuldete Leistung haben. Durch die verkürzte Arbeitszeit bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind im Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss – hinsichtlich der Gesamtdauer – mindestens um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden. Für einzelne Monate kann die Arbeitszeitreduktion auch abweichend festgelegt werden, wobei aber 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zwölf Stunden absolute Untergrenze) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten werden dürfen.

Beginn und Ende

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam. Die Dauer liegt zwischen einem und sechs Monaten. Eine einmalige Verlängerung von einem Monat bis zu drei Monaten ist unter bestimmten Umständen möglich. Mit Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Anspruchseinstellung folgenden Tag. Außerdem kann der Arbeitnehmer schriftlich eine vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Normalarbeitszeit verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann darf der Arbeitnehmer frühestens drei Wochen, nachdem er dem Arbeitgeber seinen Beendigungswunsch mitgeteilt hat, wieder zu Normalarbeitszeiten arbeiten.

Stand: 29. Mai 2017

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass

  • für die ersten € 175.000,00 des Jahresgewinnes 13 %,
  • für die weiteren € 175.000,00 7 % und
  • für die nächsten € 230.000,00 4,5 %, insgesamt also höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr,

steuerfrei bleiben.

Als ein Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 3.900,00.

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar

  • in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (nicht dazu zählen z. B. Pkws, gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter) oder
  • in Wohnbauanleihen (für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2017 beginnen).

Breitere Investitionen ab 2017 möglich

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen, darf nun für den Gewinnfreibetrag auch wieder in andere Wertpapiere, wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes (oder einer inländischen Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Stand: 29. Mai 2017

Die Finanz führt heuer für das Veranlagungsjahr 2016 erstmals eine automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn der Steuerpflichtige sie nicht bis Ende Juni eingebracht hat.

Dies sollte angestellte Ärzte allerdings nicht davon abhalten, in einem eigenen Antrag beruflich veranlasste Kosten, die als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind, aber auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wie bisher binnen fünf Jahren geltend zu machen. 

Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Was können Werbungskosten sein?

  • Fortbildungskosten (Teilnahmegebühren für Tagungen, Kongresse inkl. Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten, Promotion, Habilitation)
  • Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Typische Arbeitskleidung (Arbeitskittel, Ärztemäntel und Reinigung)
  • Absetzung für Abnutzung (Arbeitsmittel teurer als € 400,00: Computer, Diktiergeräte)
  • Pendlerpauschale
  • Fachliteratur im beruflichen Kontext
  • beruflich bedingte Versicherungen
  • Prozesskosten (ausschließlicher Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit!)
  • Beiträge zu Ärztekammer, sonstigen Berufsverbänden, Interessensvertretungen

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Neben den die Steuerbemessungsgrundlage vermindernden Werbungskosten (Kriterium: beruflicher Zusammenhang) sind auch Sonderausgaben, wie z. B. Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden, aber auch außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Begräbniskosten, Kosten von Heilbehandlungen sowie Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbeträge zu nennen.

Veranlagungsempfehlung auch ohne Sondergebühren

Da die Bezüge von Ärzten in den einzelnen Kalendermonaten durch Überstunden, Nacht- und Wochenenddienste schwanken, ergeben sich bei einer gleichmäßigen Verteilung aller Einkünfte auf das Kalenderjahr infolge der Veranlagung und des progressiven Einkommensteuertarifes regelmäßig Einkommensteuergutschriften!

Stand: 29. Mai 2017

Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.

Die elektronische Übermittlung ist möglich als:

  • E-Mail, E-Mail-Anhang oder Webdownload
  • elektronisches Format wie .txt, .doc, .pdf, .rtf
  • strukturiertes Dateiformat wie .xml
  • eingescannte Papierrechnung
  • Faxrechnung

Erfordernisse elektronischer Rechnungen

Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes erforderlich:

  1. Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnung (stillschweigende Billigung ausreichend),
  2. Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit der Rechnung von Ausstellung bis Ende der Aufbewahrungsdauer. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen dies für ihren Verfügungsbereich unabhängig voneinander gewährleisten. Dabei kann jeder Unternehmer selbst bestimmen, wie er dies macht.

Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:

  • innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,
  • qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,
  • Übermittlung der Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI) und
  • Rechnungsübermittlung an den Bund via Unternehmerserviceportal (USP) oder über PEPPOL.

Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!

Stand: 29. Mai 2017

Sachverhalt

Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert. Es steht soweit nicht fest, ob die Patientin als Klägerin über die mit der Arthroskopie typisch verbundenen Risiken, wie z. B. Erguss oder Infektion, informiert wurde. Fest steht jedoch, dass sie sich auch bei einer entsprechenden Aufklärung operieren hätte lassen. Bei Aufnahme in die Krankenanstalt hat die Stationsärztin die Patientin über mögliche Komplikationen aufgeklärt.

Am 29. November 2007 wurde die Klägerin bei einem weiteren Eingriff punktiert und erhielt eine Cortisoninjektion in das rechte Kniegelenk, eine Aufklärung über negative Komplikationen erfolgte nicht.

Seit diesem Eingriff entwickelte sich eine „schleichende“ Infektion (keine labortechnische Erkennung!), wobei die Patientin am 12. Dezember lege artis arthroskopiert wurde. Sie begehrte Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.

Entscheidung OGH

Der OGH betonte, dass weder eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht noch ein Behandlungsfehler vorliegt.

Die späteren Schmerzzustände waren nicht auf die Behandlung durch den beklagten Arzt zurückzuführen. Zudem war eine weitere Aufklärungspflichtverletzung bei der ersten Operation und auch bei der Punktion hinfällig, weil die Klägerin ohnedies, auch bei vollständiger Aufklärung, der ärztlichen Behandlung zugestimmt hätte.

Zusammenfassend wurde darauf hingewiesen, dass Ärzte auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur dann haften, wenn sich genau das Risiko verwirklicht hat, über das hätte aufgeklärt werden müssen. Dieses habe sich jedoch nicht verwirklicht (vgl. 10 Ob 42/16y).

Stand: 29. Mai 2017