Betrugsbekämpfungsgesetz geplant

Das Finanzministerium hat einen Gesetzesentwurf versandt, mit dem vor allem Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle innerhalb von Konzernen bekämpft werden sollen. Geplant ist, dass das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 im Herbst im Nationalrat behandelt wird. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen:

Haftung des Auftraggebers für Lohnsteuer

Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe soll dies nun auch für die Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch für die Abfuhr der Lohnsteuer ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 10 % des Werklohnes haften. Diese Haftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber 10 % des Werklohnes an das Finanzamt des Subunternehmers bezahlt. Eine „weiße Liste“ wie bei der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträgen ist zur Zeit nicht geplant.

Steuerabzug für bestimmte selbständige Leistungen

Ähnlich wie bei Dienstnehmern, wo der Dienstgeber die Lohnsteuer einbehält und abführt, soll dies künftig auch bei selbständigen Leistungen als

  • Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder Stiftungsvorstandes
  • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für bestimmte Funktionsgebühren

erfolgen.

Die Abzugsteuer beträgt 20% und ist von jenen Entgelten zu bemessen, die den Betrag von € 3.000,00 im Kalenderjahr übersteigen. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

Mitteilung bei Auslandszahlungen

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, sollen künftig bestimmte Informationen mitteilen, wenn die Summe der Zahlungen pro Kalenderjahr und Leistungsempfänger € 100.000,00 übersteigt.

Von der Mitteilungspflicht sind folgende Leistungen umfasst:

  1. Leistungen für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
  2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden.
  3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Zuschlag zur Körperschaftsteuer, wenn Empfänger nicht genannt wird

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist ein Zuschlag von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, die nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil der Empfänger der Beträge nicht genannt wurde. Zahlungen dieser Art war bisher schon der Betriebsausgabencharakter versagt worden. Nun wäre auch noch zusätzlich Steuer zu entrichten.

Stand: 12. Juli 2010