Verschärfung des Finanzstrafgesetzes geplant

Der Finanzminister droht mit einer erheblichen Verschärfung des Finanzstrafrechtes und hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Begutachtung ausgesandt.

Die Novelle des Finanzstrafrechts liegt als Ministerialentwurf vor. Änderungen durch die Begutachtung und die parlamentarische Diskussion bis zum Inkrafttreten sind zu erwarten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Vorhaben:

Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug

Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt.

Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen

  1. unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
  2. unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftgütern maßgebliche Umstände oder
  3. unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen begeht.

Für diesen neuen Tatbestand soll ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2 Mio. Geldstrafe gelten.

Härtere Strafen

Generell ist eine deutliche Verschärfung der Strafen geplant. Für Abgabenhinterziehung zum Beispiel ist folgende „Staffel“ vorgesehen:

Verkürzungsbetrag bis € 30.000,00: Geldstrafe bis zu € 60.000,00
Verkürzungsbetrag bis € 100.000,00: Geldstrafe bis zu € 200.000,00 sowie Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
Verkürzungsbetrag über € 100.000,00: Primär Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren plus Geldstrafe bis zu € 2 Mio. (Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio.)

Bei einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erhöht sich die Freiheitsstrafdrohung ab einem Verkürzungsbetrag von € 500.000,00 auf fünf Jahre.

Strafaufhebung in besonderen Fällen

Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn

  • auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
  • die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurde.

Auch nach derzeit geltender Rechtslage würde bei diesen Fällen der zuständige Finanzstrafreferent entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.

Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt

Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wird neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.

Stand: 12 Juli 2010