Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011
Wie schon berichtet gab es einige Änderungen seit 1.1.2010 bei der Bestimmung, wo eine grenzüberschreitende Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 gibt es ab 2011 für bestimmte Dienstleistungen weitere Änderungen.
Betroffen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Diese sind bislang (2010) am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Ein Künstler ist z.B. in dem Land steuerpflichtig, in dem seine Engagements stattfinden.
Mit 1.1.2011 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die bestimmt, dass bei diesen Dienstleistungen das Empfängerortprinzip gilt (die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Der Künstler aus unserem obigen Beispiel ist damit nicht mehr am Tätigkeitsort steuerpflichtig, sondern an jenem Ort, wo der Auftraggeber (z.B. eine Vermittlungsagentur) seinen Berufssitz hat. Ist diese Leistung nun im EU-Ausland steuerpflichtig, so kann der Auftragnehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).
Durch diese Änderung kann es also sein, dass z.B. Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen müssen, falls die beauftragende Agentur in Österreich ihren Sitz hat.
Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. Diese werden dort ausgeführt, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Stand: 10. August 2010