Gastgartengenehmigungen

Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Gewerbeordnung wurde diesbezüglich vor kurzem geändert.

Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

  • sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen (also kein Grillen),
  • sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
  • in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren untersagt sind (Hinweistafel).

Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gilt diese Bestimmung sinngemäß für die Zeit von 9 bis 22 Uhr.

Anrainer verlieren damit die Möglichkeit der Mitsprache. Gastgärten, die sich wiederholt nicht an die Auflagen halten, können nun aber schon nach einmaliger Ermahnung durch das Gewerbeamt geschlossen werden. Im Fall von gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Anrainern können die Öffnungszeiten eines Gastgartens von der Behörde auch eingeschränkt werden.

Die Gemeinden können unter Umständen abweichende Regelungen betreffend die Öffnungszeiten für bestimmte Gebiete festlegen (zu berücksichtigen sind hier Flächenwidmung, Verbauungsdichte, öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks). So kann in den Tourismusgebieten ebenfalls eine Zeit bis 24 Uhr festgelegt werden.

Stand: 10. August 2010