Tabakgesetznovelle

Grundsätzlich tritt die Tabakgesetznovelle per 1.1.2009 in Kraft, um jedoch eine entsprechende Vorbereitungszeit für die geplanten baulichen Änderungen zu gewährleisten, sind Übergangsregelungen bis zum 1.7.2010 vorgesehen.

Davon betroffen sind Restaurants, Raststätten, Kaffeehäu-ser, Buffets, Espressi, Konditoreien, Wein- und Bierlokale, Pubs, Branntweinschenken, Bars, Diskotheken, Kantinen, Schutzhütten, Würstelbuden etc.; darüber hinaus sind auch die zur Verabreichung von Speisen oder Getränken berechtigten Buschenschanken und wohltätigen Veranstaltungen davon erfasst. Ausgenommen sind nur jene Veranstaltungen, die im Rahmen von Zeltfesten stattfinden.

Im Konkreten wird festgelegt, dass das Rauchverbot nur dann nicht gilt, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeigneter Raum zur Verfügung steht und dieser eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist (gilt auch für Mehrraum-Lokale unter 80 m2 Grundfläche). Ebenfalls ausgenommen sind Einraum-Lokale mit einer Grundfläche zwischen 50 und 80 m2, wenn bei diesen die für eine Teilung des Raumes erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. Das Gesetz überlässt es in diesen Fällen dem Gastwirt, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.

Bei Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80 m2 darf nur dann das Rauchen gestattet werden, wenn dafür ein eigener gekennzeichneter (Neben-)Raum mit maximal 50 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätze bereitgestellt wird und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereich dringt.

Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher „Raucherraum“ geschaffen werden.

Im Gesetz sind zudem besondere Schutzbestimmungen für die in der Gastronomie tätigen Personen vorgesehen, vor allem für Jugendliche und werdende Mütter, die in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten dürfen.

Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen müssen die Inhaber der Betriebe mit Geldstrafen bis € 2.000,00 bzw. € 10.000,00 (im Wiederholungsfall) rechnen, zuwiderhandelnde Gäste mit Geldstrafen bis zu € 100,00 bzw. € 1.000,00.

Stand: 15. August 2008