Wie bereits berichtet gelten für die Bezahlung von coronabedingten Beitragsrückstände besondere Erleichterungen. Der Nationalrat hat nun kürzlich eine weitere Verschiebung von bestimmten Zahlungszielen von 31.3.2021 auf 30.6.2021 beschlossen.

Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 30.6.2021 verlängert. Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 30.6.2021 in Anspruch zu nehmen. 

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Beitragsrückstände am 30.6.2021 können dann in einem zwei Phasen Modell beglichen werden. Phase 1 sieht hier Ratenzahlungen für einen Zeitraum bis 30.9.2022 vor. Sind dann noch Beitragsrückstände vorhanden so können unter bestimmten Voraussetzungen Ratenzahlungen bis längsten 30.6.2024 vereinbart werden.

Hinweis

Dieser Artikel ist am Stand 1.3.2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der Österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Stand: 04. März 2021

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Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die heimische Wirtschaft haben sich Sozialpartner und Bundesregierung zuletzt auf eine weitere Verlängerung (und geringfügige Anpassung) des bestehenden Kurzarbeitsmodells verständigt. Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 gelten.

Gleiche Rahmenbedingungen

Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll in erster Linie die wesentlichen Eckpunkte des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells bis 30.6.2021 fortführen. Deshalb bleibt die einkommensabhängige Nettoersatzrate unverändert bei 80 % bzw. 90 %. Gleich bleibt außerdem, dass die Arbeitszeit im Rahmen der Corona-Kurzarbeit grundsätzlich auf bis zu 30 % reduziert werden kann, wobei die Möglichkeit einer Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls unverändert fortgeführt wird.

Wenn der Arbeitgeber von einer behördlichen Schließung betroffen ist, soll auch in der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen, entfallen.

Neu: Förderung der Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung während der Ausfallszeit war auch bisher schon ein Bestandteil des Kurzarbeitsmodells. Neu ist, dass Aus- und Weiterbildung während der Corona-Kurzarbeit in der vierten Phase aktiv gefördert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter während der Ausfallszeiten aus- und weiterbilden, künftig 60 % vom Arbeitsmarktservice rückerstattet bekommen.

Letzte Phase der Corona-Kurzarbeit?

Gemeinsam mit der Verlängerung um drei Monate wurde auch angekündigt, dass die Corona-Kurzarbeit nach ihrer inzwischen vierten Phase schrittweise auslaufen soll, sofern das Infektionsgeschehen und die Lage am Arbeitsmarkt einen solchen Schritt zulassen werden. Stattdessen sollen andere Angebote zur Arbeitsplatzsicherung bereitgestellt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem bleibt die gesetzliche Umsetzung des neuen Kurzarbeitsmodells abzuwarten. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.

Stand: 04. März 2021

Bild: pressmaster – Fotolia.com

Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Detaillierte Informationen über den Verlustersatz finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag „Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?“.

Anhebung des Förderhöchstbetrages

Der Förderhöchstbetrag des Verlustersatzes wird auf € 10 Mio. (bisher € 3 Mio.) angehoben.

Der erhöhte Förderhöchstbetrag gilt rückwirkend und damit auch für Anträge, mit denen vor dem Inkrafttreten der Anhebung am 16.2021 ein Verlustersatz von mehr als € 3 Mio. (alter Förderhöchstbetrag) beantragt wurde. In diesen Fällen wird die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die gestellten Anträge entsprechend anpassen.

Änderungen für neu gegründete Unternehmen

Nach dem geänderten Wortlaut der Förderrichtlinie sollen nunmehr auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.

Kein Verlustersatz bei Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000

Klargestellt wird außerdem, dass der Verlustersatz nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn für denselben Betrachtungszeitraum im Rahmen des „Ausfallsbonus“ ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wird.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Stand: 04. März 2021

Bild: Photosebia – Fotolia.com

Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Detaillierte Informationen über den Verlustersatz finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag „Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss 800.000?“.

Anhebung des Förderhöchstbetrages

Der Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 wird auf € 1.800.000,00 (bisher € 800.000,00) angehoben.

Der erhöhte Förderhöchstbetrag gilt rückwirkend und damit auch für Anträge, mit denen vor dem Inkrafttreten der Anhebung am 16.2021 ein Fixkostenzuschuss 800.000 von mehr als € 800.000 (alter Förderhöchstbetrag) beantragt wurde. In diesen Fällen wird die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die gestellten Anträge entsprechend anpassen.

Änderungen für neu gegründete Unternehmen

Nach dem geänderten Wortlaut der Förderrichtlinie sollen nunmehr auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/.

Stand: 04. März 2021

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Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.

Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Verlustersatz gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • der Verlust aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammt,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt hat,
  • über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (Ausnahmen bei anhängigen Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Verlustersatz gewährt werden?

Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.

Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.

Wie wird der ersatzfähige Verlust ermittelt?

Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus

  • Waren- und Leistungserlösen,
  • Bestandsveränderungen,
  • aktivierten Eigenleistungen und
  • sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen).

Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von

  • außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens,
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen und
  • Zinsaufwendungen in dem Ausmaß, in dem sie die Zinserträge übersteigen.

Die so ermittelte Differenz muss um

  • Beteiligungserträge, sofern sie im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr als die Hälfte der Waren- und Leistungserlöse betragen,
  • Versicherungsleistungen,
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden,
  • Kurzarbeitszuschüsse und
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.

Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.

In welchem Ausmaß wird der Verlustersatz gewährt?

Durch den Verlustersatz werden

  • 70 %, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 10 Millionen (bisher € 3 Millionen) pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz?

Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.

Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000?

Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 oder eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.

Sind spätere Gewinnausschüttungen und Entnahmen trotz Verlustersatz zulässig?

Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Welche Auswirkungen hat der Verlustersatz auf Vergütungen?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).

Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/.

Stand: 04. März 2021

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Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Anlässlich der ab November 2020 neuerlich angeordneten Betriebsschließungen wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss 800.000“) verlängert.

Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses 800.000 setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben, vor. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.

Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Allerdings können Anträge auch für zwei zeitlich getrennte Blöcke aus aufeinanderfolgenden Betrachtungszeiträumen gestellt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt?

Im Rahmen des Fixkostenzuschuss 800.000 entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss 800.000 muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000 ist mit € 1.800.000,00 (bisher € 800.000,00) pro Unternehmen begrenzt. Dieser Förderhöchstbetrag reduziert sich um bereits ausbezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die „sonstige finanzielle Maßnahmen“ im Sinne des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Union sind (z.B. Lockdown-Umsatzersatz). Andere Unterstützungsleistungen, die nicht als „sonstige finanzielle Maßnahmen“ unter den Befristeten Beihilferahmen fallen (z.B. Fixkostenzuschuss I.), vermindern den Förderhöchstbetrag hingegen nicht.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist bzw. unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die entweder vor dem 16.9.2020 angeschafft oder vor dem 16.9.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei nach Abzug der Nebeneinkünfte jedenfalls € 666,66 und insgesamt höchstens € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zu einer Obergrenze von € 2.666,67 pro Monat;
  • Personalaufwendungen (exklusive Lohnnebenkosten), die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • Unabhängig von der tatsächlichen Auslastung anfallende Personalaufwendungen (exklusive Lohnnebenkosten) in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß, um einen Mindestbetrieb während des gewählten Betrachtungszeitraumes aufrecht zu erhalten, sofern das Unternehmen während dieses Betrachtungszeitraumes für Kunden geöffnet ist;
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens € 1.000,00, wenn insgesamt weniger als € 36.000,00 an Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden (kann erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken sollen, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss 800.000 weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

In welchem Verhältnis stehen Fixkostenzuschuss 800.000 und Lockdown-Umsatzersatz?

Da sich die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Lockdown-Umsatzersatzes überschneiden können und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 reduziert, muss ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

Unternehmen, die für den vollen Monat November 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können diesen Monat generell nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Wird der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nur für einen Teil des gewählten Betrachtungszeitraumes (z.B. die zweite Novemberhälfte) beantragt, kann der November hingegen auch als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 gewählt werden. In diesem Fall vermindert sich der tatsächlich ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechend.

Wie kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 kann von 23.11.2020 bis 30.6.2021 die Auszahlung von 80 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (ausgenommen bei pauschalierter Ermittlung, wenn bei der Beantragung der ersten Tranche insgesamt nicht mehr als € 36.000,00 an Zuschuss erwartet werden oder bei Beantragung eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/.

Stand: 04. März 2021

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Das Finanzministerium plant lt. Pressemitteilung, die bis zum 31. März 2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Bis dahin sollen auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.2.2021 und können sich kurzfristig ändern. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 24. Februar 2021

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Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z. B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.

Erweiterung der Meldepflichten

Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu

  • Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,
  • Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und
  • Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern

enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.

Meldepflicht für Schließfächer

Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z. B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).

Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) zu melden.

Stand: 24. Februar 2021

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Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des grenzüberschreitenden Versandhandels geändert, welche nun mit 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen. In diesem Zusammenhang entfällt auch die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigen. Dieser Artikel stellt die Eckpunkte zum Einfuhrversandhandel dar.

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei

  • Lieferungen an einen Abnehmer, der Nichtunternehmer ist,
  • bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.

Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn

  1. der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
  2. der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.

Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (beispielsweise Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Dies gilt auch für Lieferungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer.

Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop)

Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können.

Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.

Für die Anwendung der Sonderregelung IOSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich.

Stand: 24. Februar 2021

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Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.

Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes

Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,

  • die durch Vollpauschalierung ermittelt wurden,
  • aus einer Jagd, aus einem Nebenerwerb oder einer Nebentätigkeit,
  • aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • aus der Veräußerung von Grundstücken oder
  • aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.

Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Stand: 24. Februar 2021

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