Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:

www.fixkostenzuschuss.at

Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus

www.umsatzersatz.at

Umsatzersatz II für indirekt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen.

www.ams.at

Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Neustartbonus

www.wko.at

Härtefallfonds als Unterstützung für Ein-Personen- und Kleinstunternehmer

www.svs.at

Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen und Kunstschaffende

www.ksvf.at

COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

www.aws.at

Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.npo-fonds.at

Non-Profit-Unterstützungsfonds

www.oeht.at

Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.cofag.at

Standortsicherungszuschüsse, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Überbrückungskredite

www.oekb.at

Überbrückungsgarantien für Großunternehmen, COVID-19-Hilfe zur Unterstützung der Exportwirtschaft

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Förderungen, wie z. B. die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Epidemiegesetz, steuerliche Begünstigungen (www.bmf.gv.at) und Unterstützungen der Sozialversicherung (www.gesundheitskasse.at und www.svs.at).

Dieser Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf dem Stand 10.4.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.

Stand: 27. April 2021

Bild: DDRockstar – stock.adobe.com

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein qualifiziertes, elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlichen, unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt.

Die e-Signatur ist eine Authentifizierung mittels eines kryptografischen Verfahrens auf elektronischem Wege.

Die e-Signatur ist erforderlich für:

  • elektronische Behördenwege,
  • rechtsgültige Unterschrift von Verträgen,
  • öffentliche Auftragsvergaben und
  • elektronische Rechnungslegung (beim Bund verpflichtet).

Die e-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt werden. Mit der Handy-Signatur kann einfach, schnell und kostenlos die Identität im Internet nachgewiesen werden. Beim Anmelden für Services oder als Unterschrift funktioniert die Handy-Signatur ganz ähnlich wie die Anmeldung beim e-Banking. Alles, was dafür benötigt wird, ist ein empfangsbereites Mobiltelefon.

Die Aktivierung und die Nutzung der Handy-Signatur sind kostenlos. Mehr zu den Themen Handy-Signatur und Bürgerkarte unter https://www.buergerkarte.at.

Stand: 27. April 2021

Bild: SFIO CRACHO – stock.adobe.com

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. Um die negativen Effekte für diese Branche abzufedern, bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) daher einen Schutzschirm für Veranstaltungen an, der die finanziellen Nachteile durch Corona-bedingte Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen teilweise ausgleichen soll.

Die Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Förderbare Veranstaltungen

Als Veranstaltungen im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen abseits des Mannschaftssports sowie B2B- und B2C-Veranstaltungen. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe der Unternehmung.

Ausgenommene Veranstaltungen

Ausgenommen von der Förderung sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.

Voraussetzung einer Förderung

Die Förderung setzt voraus, dass

  • die Veranstaltung zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfindet,
  • ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorliegt,
  • ein Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorliegt,
  • die Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie eingehalten werden,
  • Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen,
  • sich die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung auf mindestens € 15.000,00 belaufen und
  • sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden hat (Ausnahmen bestehen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts) bzw. kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Förderbare Aufwendungen

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung abseits des laufenden Betriebes.

Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze € 200.000,00) und des Abschnittes 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze € 800.000,00) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab. Innerhalb der genannten Obergrenzen (max. € 1 Mio.) beträgt die Förderhöhe 90 % der förderbaren Kosten.

Antragstellung

Die Antragstellung muss jedenfalls vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen. Anträge auf Förderungen aus dem Schutzschirm für Veranstaltungen können bis 15.6.2021 online über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/.

Stand: 21. April 2021

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. Neben den zusätzlichen Betrachtungszeiträumen (also den einmonatigen Zeiträumen, für die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden können), wurden dabei aber auch andere Regelungen der Förderrichtlinie überarbeitet. Die Eckpunkte der wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Zusätzliche Betrachtungszeiträume: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr für bis zu 15 (statt bisher 12) einmonatige Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, beantragt werden. Neu hinzugekommen sind die Betrachtungszeiträume 16.3.2021 bis 15.4.2021, 16.4.2021 bis 15.5.2021 und 16.5.2021 bis 15.6.2021. Wegen der zusätzlichen Betrachtungszeiträume wurde auch die Frist für die Antragstellung bis zum 31.7.2021 verlängert.

Zusatzbonus: Zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss und zum Comeback-Bonus wird für Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds zuerkannt wurde, ein „Zusatzbonus“ in Höhe von € 100,00 pro Betrachtungszeitraum (maximal € 1.500,00 bei Inanspruchnahme aller möglichen Betrachtungszeiträume) ausbezahlt. Der „Zusatzbonus“ muss für bereits vergangene Betrachtungszeiträume nicht gesondert beantragt werden, sondern wird ab 1.6.2021 automatisch (ggf. in Teilbeträgen) ausbezahlt.

Neuer Förderhöchstbetrag: Aufgrund der zusätzlichen Betrachtungszeiträume und des „Zusatzbonus“ ergibt sich bei Inanspruchnahme der vollen Förderung für alle Betrachtungszeiträume ein neuer Förderhöchstbetrag von insgesamt € 39.000,00.

Erweiterter Zugang für Neugründer: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds sollen künftig auch bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 30.10.2020 (bisher 1.1.2020) gewährt werden können.

Keine parallelen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, darf der Antragsteller nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Anspruchsberechtigende Tätigkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum: Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss die auf eigenen Namen und eigene Rechnung selbstständig ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch über den gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden.

Antragsberechtigung bei Sanierungsverfahren: Ein über den Antragsteller eröffnetes Sanierungsverfahren im Sinne der Insolvenzordnung steht einer Antragstellung im Rahmen des Härtefallfonds nicht mehr länger entgegen.

Ausländische Bankkonten: Die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr auch auf Bankkonten in EU- oder EWR-Ländern ausbezahlt werden.

Hinweis:

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 21. April 2021

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. Um die negativen Effekte für diese Branche abzufedern, bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) daher einen Schutzschirm für Veranstaltungen an, der die finanziellen Nachteile durch Corona-bedingte Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen teilweise ausgleichen soll.

Die Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Förderbare Veranstaltungen

Als Veranstaltungen im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen abseits des Mannschaftssports sowie B2B- und B2C-Veranstaltungen. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe der Unternehmung.

Ausgenommene Veranstaltungen

Ausgenommen von der Förderung sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.

Voraussetzung einer Förderung

Die Förderung setzt voraus, dass

  • die Veranstaltung zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfindet,
  • ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorliegt,
  • ein Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorliegt,
  • die Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie eingehalten werden,
  • Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen,
  • sich die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung auf mindestens € 15.000,00 belaufen und
  • sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden hat (Ausnahmen bestehen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts) bzw. kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Förderbare Aufwendungen

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung abseits des laufenden Betriebes.

Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze € 200.000,00) und des Abschnittes 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze € 800.000,00) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab. Innerhalb der genannten Obergrenzen (max. € 1 Mio.) beträgt die Förderhöhe 90 % der förderbaren Kosten.

Antragstellung

Die Antragstellung muss jedenfalls vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen. Anträge auf Förderungen aus dem Schutzschirm für Veranstaltungen können bis 15.6.2021 online über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/.

Stand: 21. April 2021

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. Neben den zusätzlichen Betrachtungszeiträumen (also den einmonatigen Zeiträumen, für die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden können), wurden dabei aber auch andere Regelungen der Förderrichtlinie überarbeitet. Die Eckpunkte der wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Zusätzliche Betrachtungszeiträume: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr für bis zu 15 (statt bisher 12) einmonatige Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, beantragt werden. Neu hinzugekommen sind die Betrachtungszeiträume 16.3.2021 bis 15.4.2021, 16.4.2021 bis 15.5.2021 und 16.5.2021 bis 15.6.2021. Wegen der zusätzlichen Betrachtungszeiträume wurde auch die Frist für die Antragstellung bis zum 31.7.2021 verlängert.

Zusatzbonus: Zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss und zum Comeback-Bonus wird für Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds zuerkannt wurde, ein „Zusatzbonus“ in Höhe von € 100,00 pro Betrachtungszeitraum (maximal € 1.500,00 bei Inanspruchnahme aller möglichen Betrachtungszeiträume) ausbezahlt. Der „Zusatzbonus“ muss für bereits vergangene Betrachtungszeiträume nicht gesondert beantragt werden, sondern wird ab 1.6.2021 automatisch (ggf. in Teilbeträgen) ausbezahlt.

Neuer Förderhöchstbetrag: Aufgrund der zusätzlichen Betrachtungszeiträume und des „Zusatzbonus“ ergibt sich bei Inanspruchnahme der vollen Förderung für alle Betrachtungszeiträume ein neuer Förderhöchstbetrag von insgesamt € 39.000,00.

Erweiterter Zugang für Neugründer: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds sollen künftig auch bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 30.10.2020 (bisher 1.1.2020) gewährt werden können.

Keine parallelen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, darf der Antragsteller nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Anspruchsberechtigende Tätigkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum: Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss die auf eigenen Namen und eigene Rechnung selbstständig ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch über den gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden.

Antragsberechtigung bei Sanierungsverfahren: Ein über den Antragsteller eröffnetes Sanierungsverfahren im Sinne der Insolvenzordnung steht einer Antragstellung im Rahmen des Härtefallfonds nicht mehr länger entgegen.

Ausländische Bankkonten: Die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr auch auf Bankkonten in EU- oder EWR-Ländern ausbezahlt werden.

Hinweis:

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 21. April 2021

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Dienstnehmer, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, oder bei denen der Verdacht einer Ansteckung besteht, werden mittels behördlichen Bescheides unter Quarantäne gestellt (Absonderung) und können daher nicht im laufenden Betrieb arbeiten. Um einen Verdienstentgang auf Ebene des Dienstnehmers zu vermeiden, sieht das Epidemiegesetz (EpiG) vor, dass der Dienstgeber seinem Arbeiter oder Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, welcher den entfallenen Bezug kompensieren soll.

Berechnung des Verdienstentgangs

Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. Der Dienstgeber hat diesen Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über. Die Vergütung ist dabei für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist, wobei der Dienstgeber eine Erstattung des Vergütungsbetrages inkl. der darauf entfallenden Dienstgeberanteile beim Bund beantragen kann.

Behandlung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung

Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt im Sinne des EFZG anzusehen. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor, die dem laufenden Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung unterliegen. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.

Aufgrund einer nunmehr ergangenen Klarstellung des BMF sind auf diese Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie keine Kommunalsteuer (KommSt) einzubehalten und abzuführen.

Korrektur bisheriger Abrechnungen

Hat der Dienstgeber vom fortgezahlten Entgelt entgegen der vorliegenden Information den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG 1967 samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer abgeführt, sind Korrekturen nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung möglich.

Stand: 08. April 2021

Bild: sakkmesterke – stock.adobe.com

Dienstnehmer, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, oder bei denen der Verdacht einer Ansteckung besteht, werden mittels behördlichen Bescheides unter Quarantäne gestellt (Absonderung) und können daher nicht im laufenden Betrieb arbeiten. Um einen Verdienstentgang auf Ebene des Dienstnehmers zu vermeiden, sieht das Epidemiegesetz (EpiG) vor, dass der Dienstgeber seinem Arbeiter oder Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, welcher den entfallenen Bezug kompensieren soll.

Berechnung des Verdienstentgangs

Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. Der Dienstgeber hat diesen Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über. Die Vergütung ist dabei für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist, wobei der Dienstgeber eine Erstattung des Vergütungsbetrages inkl. der darauf entfallenden Dienstgeberanteile beim Bund beantragen kann.

Behandlung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung

Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt im Sinne des EFZG anzusehen. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor, die dem laufenden Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung unterliegen. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.

Aufgrund einer nunmehr ergangenen Klarstellung des BMF sind auf diese Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie keine Kommunalsteuer (KommSt) einzubehalten und abzuführen.

Korrektur bisheriger Abrechnungen

Hat der Dienstgeber vom fortgezahlten Entgelt entgegen der vorliegenden Information den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG 1967 samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer abgeführt, sind Korrekturen nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung möglich.

Stand: 08. April 2021

Bild: sakkmesterke – stock.adobe.com

Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.

Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2020

Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).

Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.

Homeoffice-Pauschale ab 2021

Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).

Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.

Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).

Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021

Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.

Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021

Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Hinweis

Diese Eckpunkte zu den aktuellen Änderungen des Einkommensteuergesetzes zum Thema Homeoffice sind auf dem Stand 4.3.2021. Auf www.bmf.gv.at finden Sie zum Thema Homeoffice-Pauschale eine Liste mit häufig gestellten Fragen.

Stand: 29. März 2021

Bild: Photographee.eu – stock.adobe.com

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an

  • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten abweichende Regelungen.

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.

Die Versandhandelsregelung ist ab dem 1.7.2021 nicht anzuwenden (Kleinstunternehmerregelung), wenn

  1. der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
  2. die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und
  3. die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten wird.

Der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.

Unternehmer, die u. a. innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist),
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Der EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt. Die Vorregistrierungsphase zum EU-OSS beginnt mit 1.4.2021.

Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS und auch für die Kleinstunternehmerregelung ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Stand: 29. März 2021

Bild: sveta – stock.adobe.com