Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen, die auch in der Förderrichtlinie umgesetzt wurden. Hier eine Auswahl der Änderungen:

  • Die Frist für den Abschluss der Maßnahme wurde verlängert. Die Investition muss bis spätestens am 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt sein. Bei Investitionen über € 20 Mio spätestens am 28. Februar 2025.
  • Wie bereits berichtet wurde die Frist für die ersten Maßnahmen von 28.2. auf 31.5.2021 verlängert.
  • Abrechnungen haben grundsätzlich binnen 3 Monaten nach der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition zu erfolgen. Für Anträge, die bis zum 30.9.2021 abgerechnet werden, entfällt nun diese Frist.
  • Die Bereiche für die eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, wurden ausgedehnt. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 ist eine Bestätigung erforderlich für: die Aktivierung der Investition, das fristgerechte Setzen der ersten Maßnahme, den fristgerechten Abschluss der Investition (Inbetriebnahme bzw. Bezahlung) und die Betriebsnotwendigkeit der Investition. Bei einer Zuschusshöhe unter € 12.000 können bei Stichprobenkontrollen ebenso Bestätigungen angefordert werden.
  • Ergänzt wurde, dass falls mit der Investitionsprämie geförderte Investitionen mit einem im Rahmen des KMU-Fördergesetzes oder des Garantiegesetzes garantierten Investitionskredites vorfinanziert wurden, dieser Kredit mit der ausbezahlten Investitionsprämie im Ausmaß der Vorfinanzierung vorrangig zu bedienen ist.
  • Zudem erfolgten unter anderem Klarstellungen zu den Themen nicht förderfähige Investitionen, Ausschlusskriterien für die Förderung und Grenzen für förderungsfähige Investitionen innerhalb eines Konzerns.

Weitere Änderungen, die adaptierte Richtlinie und die adaptierten FAQs finden Sie unter www.aws.at

Stand: 15. Juni 2021

Bild: Thomas Reimer – stock.adobe.com

Aktuell (Stand 15.6.2021) wird erwogen, das für 1.7.2021 vorgesehene Inkrafttreten der neu geregelten Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter nochmals zu verschieben. Ein entsprechender Antrag liegt dem Nationalrat zur Beschlussfassung vor. Die weitgehende Angleichung an die Kündigungsfristen und –termine für Angestellte soll demnach erst mit 1.10.2021 in Kraft treten und erstmals auf Kündigungen anwendbar sein, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.

Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald die Verschiebung beschlossen wurde.

Stand: 15. Juni 2021

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen, die auch in der Förderrichtlinie umgesetzt wurden. Hier eine Auswahl der Änderungen:

  • Die Frist für den Abschluss der Maßnahme wurde verlängert. Die Investition muss bis spätestens am 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt sein. Bei Investitionen über € 20 Mio spätestens am 28. Februar 2025.
  • Wie bereits berichtet wurde die Frist für die ersten Maßnahmen von 28.2. auf 31.5.2021 verlängert.
  • Abrechnungen haben grundsätzlich binnen 3 Monaten nach der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition zu erfolgen. Für Anträge, die bis zum 30.9.2021 abgerechnet werden, entfällt nun diese Frist.
  • Die Bereiche für die eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, wurden ausgedehnt. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 ist eine Bestätigung erforderlich für: die Aktivierung der Investition, das fristgerechte Setzen der ersten Maßnahme, den fristgerechten Abschluss der Investition (Inbetriebnahme bzw. Bezahlung) und die Betriebsnotwendigkeit der Investition. Bei einer Zuschusshöhe unter € 12.000 können bei Stichprobenkontrollen ebenso Bestätigungen angefordert werden.
  • Ergänzt wurde, dass falls mit der Investitionsprämie geförderte Investitionen mit einem im Rahmen des KMU-Fördergesetzes oder des Garantiegesetzes garantierten Investitionskredites vorfinanziert wurden, dieser Kredit mit der ausbezahlten Investitionsprämie im Ausmaß der Vorfinanzierung vorrangig zu bedienen ist.
  • Zudem erfolgten unter anderem Klarstellungen zu den Themen nicht förderfähige Investitionen, Ausschlusskriterien für die Förderung und Grenzen für förderungsfähige Investitionen innerhalb eines Konzerns.

Weitere Änderungen, die adaptierte Richtlinie und die adaptierten FAQs finden Sie unter www.aws.at

Stand: 15. Juni 2021

Bild: Thomas Reimer – stock.adobe.com

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.

Stand: 29. Mai 2021

Bild: Minerva Studio – stock.adobe.com

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.

Stand: 29. Mai 2021

Bild: Minerva Studio – stock.adobe.com

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.

Stand: 29. Mai 2021

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Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.

Stand: 29. Mai 2021

Bild: Minerva Studio – stock.adobe.com

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Drittländer.

Stand: 29. Mai 2021

Bild: Minerva Studio – stock.adobe.com

Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie sieht unter anderem eine Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen in der Umsatzsteuer vor. Ursprünglich war ein Inkrafttreten mit 1.1.2021 vorgesehen. Coronabedingt werden die neuen Regelungen nun aber erst ab 1.7.2021 gelten.

Einfuhr-Versandhandel über elektronische Online-Plattformen

Wird ein Liefergeschäft nicht direkt, sondern über eine Online-Plattform (z. B. Amazon oder shöpping.at) abgewickelt, dann wird der Betreiber dieser Plattform so behandelt, als hätte er die Waren selbst vom Lieferanten erworben und im eigenen Namen wieder veräußert. Der Betreiber der Plattform wird somit selbst zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer und hat damit entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten, wenn

  • es sich um Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) handelt und
  • es sich um Einfuhr-Versandhandelsumsätze handelt, bei denen der Einzelwert je Sendung € 150,00 nicht übersteigt.

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die Plattform als auch für die Lieferung durch den Plattformbetreiber an den Endkunden. Für Warenlieferungen über die Plattform an Unternehmer oder für Dienstleistungen wird der Betreiber der Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner.

Abfuhr der Umsatzsteuer

Ab 1.7.2021 besteht, abhängig von der Ausgestaltung der Transaktion und der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, die technische Möglichkeit, die Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten zentral an ein Finanzamt abzuführen („EU-One-Stop-Shop“ – EU-OSS), oder sich im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bei Sendungen unter € 150,00 in nur einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erfassen und dort die Steuer über den „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) zu erklären und abzuführen.

Aufzeichnungspflichten für Plattform-Betreiber

Wird der Betreiber der Plattform zum Steuerschuldner, so treffen diesen die allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten.

Darüber hinaus bestehen spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformbetreiber ohne Steuerschuldnerschaft, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen.

Erforderliche Nachweise

Um bestehende Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Versandhandelsumsätzen nicht zu verletzen, muss ein Plattformbetreiber zahlreiche Nachweise von seinen Lieferanten beibringen. Welche Nachweise das konkret sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bitte nehmen Sie im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch, um eventuelle Verstöße und eine damit verbundene steuerliche Haftung zu vermeiden!

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Grispb – stock.adobe.com

Steuerrückstände

Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.

Phase 1 betrifft Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind. Der Antrag auf Ratenzahlung für die Phase 1 ist ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 möglich. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.09.2022. Einmal kann ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.

Phase 2 betrifft Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 gewährt worden ist, die aber in diesem Zeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer deren Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden, und kein Terminverlust eingetreten ist. Der Antrag ist vor dem 31.08.2022 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate. Man muss glaubhaft machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auch hier kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.

Beitragsrückstände bei der Gesundheitskasse

Mit der Gesundheitskasse können Raten grundsätzlich vereinbart werden, wenn die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen des Unternehmers nicht gänzlich möglich ist.

Für alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber die üblichen Termine einzuhalten. Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die Gesundheitskasse zu überweisen (dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemie-gesetz).

Phase 1: Raten bis längstens 30.09.2022. Die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme müssen glaubhaft gemacht werden. Der Ratenantrag kann ab 01.06.2021 elektronisch gestellt werden.

Phase 2: Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 mittels Raten bis maximal 30.06.2024 beglichen werden. Eine der besonderen Voraussetzungen dieser Phase ist, dass im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen wurden und bis 30.9.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Raten zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen beglichen werden können. Verbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein. Der Antrag muss bis spätestens 30.09.2022 bei der Gesundheitskasse eingelangt sein.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Andrey Popov – stock.adobe.com