Das Eigenkapital eines Unternehmens umfasst jene Mittel, welche dem Unternehmen vom Eigentümer bzw. den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Die zentrale Funktion des Eigenkapitals stellt die Haftungsfunktion dar und dient weiters zur Abdeckung von zukünftigen Verlusten.

Für die Beurteilung der langfristigen Kapitalstruktur eines Unternehmens ist insbesondere die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in % des Gesamtkapitals) relevant. Die Eigenkapitalquote spiegelt die finanzielle Stabilität wider und ist einer der zentralen Indikatoren in der Bonitätsbeurteilung. Die Bonität steht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, etwa aus Sicht von Banken und Lieferanten.

Die Frage nach der optimalen oder zumindest notwendigen Eigenkapitalquote stellt eine der wesentlichen finanzstrategischen Fragen dar. Neben der Branche spielt auch die zukünftige Ausrichtung eine bedeutende Rolle: So ist insbesondere in schnell wachsenden Unternehmen eine entsprechende Eigenkapitalausstattung langfristig sicher zu stellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund schnell steigender Bilanzsummen (Gesamtkapital) in solchen Unternehmen zu sehen.

Generell ist in den letzten Jahren, beginnend mit der Finanz- und Wirtschaftskrise, ein Trend zu steigenden Eigenkapitalquoten festzustellen. Dies gilt sowohl für privat gehaltene (Familien-)Unternehmen als auch für börsennotierte Unternehmen.

Stand: 24. Februar 2022

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Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Einkommensteuertarif wie folgt geändert:

Der Steuersatz für die zweite Stufe wird ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Wurde für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber bis spätestens 31.5.2022 eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Maßnahmen dazu vorliegen.

Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Erzielt jemand beispielsweise im Jahr 2022 ein jährliches Einkommen von € 20.000,00 (Grenzsteuersatz 32,5 %), zahlt er durchschnittlich 10,25 % Einkommensteuer (= € 2.050,00). Im Gegensatz dazu werden einer Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 (Grenzsteuersatz 48 %) durchschnittlich 32,29 % Einkommensteuer (= € 22.605,00) abgezogen.

Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Diese progressive Gestaltung der Einkommensteuer hat auch Auswirkungen bei den Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten. Bei einem höheren Grenzsteuersatz (und somit auch höherem Einkommen) bringen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auch mehr Steuerersparnis.

GRENZSTEUERSÄTZE

Tarifstufen

Steuersatz

bis € 11.000,00

0 %

über € 11.000,00 bis € 18.000,00

20 %

über € 18.000,00 bis € 31.000,00

bis 2021:

in 2022:

ab 2023:

 

35 %

32,5 %

30 %

über € 31.000,00 bis € 60.000,00

bis 2022:

in 2023:

ab 2024:

 

42 %

41 %

40 %

über € 60.000,00 bis € 90.000,00

48 %

über € 90.000,00 bis € 1 Mio.

50 %

über 1 Mio.

55 %*

* zeitlich befristet bis 2025

Stand: 24. Februar 2022

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Einkünfte aus entgeltlicher Grundstücksübertragung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 30 %. Liegt dahingegen eine unentgeltliche Grundstücksübertragung vor, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Schenkungen von Grundstücken unterliegen nämlich nicht der Einkommensteuer. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Immobilienübertragung zwischen Familienangehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als entgeltlich oder unentgeltlich einzustufen ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnhaus, welches im Hälfteeigentum eines Ehepaars stand und einen Verkehrswert von rund € 844.000,00 aufwies, wurde mittels Schenkungsvertrag an die gemeinsame Tochter übertragen. Im Gegensatz dazu verpflichtete sich die Tochter unter anderem, Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils rund € 211.000,00 an ihre drei Geschwister zu leisten (sogenannte gemischte Schenkung). Die gesamten Ausgleichszahlungen betrugen folglich rund 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der zugrundeliegende Schenkungsvertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei, weil die Ausgleichszahlungen für die Übertragung der Immobilie mehr als 50 % des gemeinen Werts der Immobilie betrugen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Entgeltlichkeit unterliege die Immobilienübertragung der Einkommensteuer. Gegen den Steuerbescheid, mit dem die 30%ige Einkommensteuer anlässlich der Liegenschaftsübertragung vorgeschrieben wurde, wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht. Das BFG ging – in Übereinstimmung mit der Meinung der Finanzverwaltung – von einer entgeltlichen und damit steuerpflichtigen Immobilienübertragung aus. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde wiederum (ordentliche) Revision beim VwGH eingebracht, der nun darüber abgesprochen hat.

Obgleich der VwGH im konkreten Fall das Ergebnis des BFG bestätigte, tätigte er zugleich weitere Ausführungen, die insbesondere für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung sein können. So distanzierte sich das Höchstgericht von der bislang herrschenden Praxis, wonach für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger (dann Unentgeltlichkeit) als 50 % des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Der VwGH stellt nun klar, dass unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen (zwischen Familienangehörigen) in der Regel erst dann als einheitlich entgeltliches Rechtsgeschäft gelten, wenn der Wert der Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts ausmacht. Inwieweit die Finanzverwaltung dieses Erkenntnis nun auch in die Einkommensteuerrichtlinien aufnimmt, bleibt abzuwarten.

Stand: 24. Februar 2022

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Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind aus einem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften dafür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher laut Lohnsteuerrichtlinien insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können. Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (z. B. Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung.

Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inklusive einfachen Grabmals) begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inklusive Versicherungsleistungen und Kostenbeiträge des Arbeitgebers) zu kürzen sind. In der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hat nun die Finanzverwaltung ihre Rechtsansicht insofern geändert, dass die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) insgesamt höchstens € 15.000,00 (bisher € 10.000,00) betragen können. Entstehen höhere Kosten, wäre die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, die z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vorliegt.

Stand: 24. Februar 2022

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Um die Folgen der Coronapandemie für grenzüberschreitend tätige Dienstnehmer abzufedern, wurde die bestehende Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland nunmehr bis 31. März 2022 verlängert. Die wesentlichen Bestimmungen umfassen nachfolgende Bereiche:

Homeoffice

Bereits im Rahmen der ersten Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 wurde vereinbart, dass im Hinblick auf die Verteilung des Besteuerungsrechts Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen ein Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt hätte. Macht der Arbeitnehmer von dieser Verständigung Gebrauch, so sind die entsprechenden Homeoffice-Arbeitstage aufzuzeichnen und am Lohnzettel anzuführen.

Grenzgänger

Als Grenzgänger im Sinne des DBA-Deutschland gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Diese Personen unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht, wobei die Vereinbarung mit Deutschland vorsieht, dass der Arbeitnehmer maximal an 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, damit es bei der Versteuerung im Ansässigkeitsstaat bleibt. Übt in Folge der Coronapandemie ein Grenzgänger nunmehr seine Tätigkeit im Homeoffice aus, so wurde vereinbart, dass diese Tage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten und demnach unschädlich im Hinblick auf seine persönliche Steuerpflicht sind.

Kurzarbeitsvergütung

Sowohl das deutsche Kurzarbeitergeld als auch die österreichische Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden aufgrund der Coronapandemie gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Art 18 Abs 2 DBA Deutschland) und unterliegen demnach im Kassenstaat der Versteuerung. Das Besteuerungsrecht verbleibt somit bei jenem Staat, aus dem die Unterstützung stammt.

Stand: 24. Februar 2022

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Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet. Durch die Steuerreform 2022 wurden einige Werte rückwirkend ab 2021 erhöht.

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.

Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).

Stand: 24. Februar 2022

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Mit der Steuerreform 2022 wurden auch einige Absetzbeträge erhöht. Diese mindern direkt die zu bezahlende Einkommensteuer.

Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus

  • für Kinder bis 18 Jahre von € 125,00 pro Monat auf € 166,68 pro Monat angehoben. Dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,08 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,16 im Vergleich zu 2021.
  • für Kinder über 18 Jahre von € 41,68 pro Monat auf € 54,18 pro Monat angehoben. Die Erhöhung bezogen auf das Jahr 2021 beträgt im Jahr 2022 € 75,00 und ab 2023 € 150,00.

Auch der Kindermehrbetrag wird ab 2022 von € 250,00 auf € 350,00 und ab 2023 auf € 450,00 pro Jahr angehoben. Voraussetzung ist nun neben dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag für mindestens sechs Monate entweder ein Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Vorliegen einer Partnerschaft, in welcher der Partner steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt, auf die eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 350,00 (Wert für 2022, danach € 450,00) entfällt. Zudem muss der Steuerpflichtige selbst aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr haben oder ganzjährige Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld beziehen.

Beim Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich der Zuschlag bereits ab dem Jahr 2021 auf € 650,00, wenn das Einkommen € 16.000,00 nicht übersteigt. Dieser Zuschlag wird eingeschliffen auf € 0,00 zwischen einem Einkommen von € 16.000,00 und € 24.500,00.

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2021 auf € 825,00 und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird ab 2021 auf € 1.214,00 angehoben und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00.

Stand: 24. Februar 2022

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Das Eigenkapital eines Unternehmens umfasst jene Mittel, welche dem Unternehmen vom Eigentümer bzw. den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Die zentrale Funktion des Eigenkapitals stellt die Haftungsfunktion dar und dient weiters zur Abdeckung von zukünftigen Verlusten.

Für die Beurteilung der langfristigen Kapitalstruktur eines Unternehmens ist insbesondere die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in % des Gesamtkapitals) relevant. Die Eigenkapitalquote spiegelt die finanzielle Stabilität wider und ist einer der zentralen Indikatoren in der Bonitätsbeurteilung. Die Bonität steht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, etwa aus Sicht von Banken und Lieferanten.

Die Frage nach der optimalen oder zumindest notwendigen Eigenkapitalquote stellt eine der wesentlichen finanzstrategischen Fragen dar. Neben der Branche spielt auch die zukünftige Ausrichtung eine bedeutende Rolle: So ist insbesondere in schnell wachsenden Unternehmen eine entsprechende Eigenkapitalausstattung langfristig sicher zu stellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund schnell steigender Bilanzsummen (Gesamtkapital) in solchen Unternehmen zu sehen.

Generell ist in den letzten Jahren, beginnend mit der Finanz- und Wirtschaftskrise, ein Trend zu steigenden Eigenkapitalquoten festzustellen. Dies gilt sowohl für privat gehaltene (Familien-)Unternehmen als auch für börsennotierte Unternehmen.

Stand: 24. Februar 2022

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Die an das Finanzamt übermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollständig sein. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2021 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können 2021 auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Arbeitgeber können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Stand: 26. Januar 2022

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Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist. Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Benützt ein Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Anstelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.

Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind. Das Fahrtenbuchmuster im Anhang zu den kürzlich aktualisierten Lohnsteuerrichtlinien zeigt neben den Daten Name, Fahrzeug und Zeitraum die Spalten Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Reise, berufliche Kilometer, private Kilometer und sonstige Vermerke.

Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.

Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (z. B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.

Stand: 26. Januar 2022

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