Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn

  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.

Stand: 27. Juli 2016

Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige

Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.

Strafe trotz Selbstanzeige

Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn

  • zum Zeitpunkt der Anzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. gegen andere an der Tat beteiligte Personen gesetzt wurden,
  • zum Zeitpunkt der Anzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde (bzw. kurz vor der Entdeckung) und dies dem Anzeiger bekannt war oder
  • wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird oder
  • bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet wurde (ausgenommen Vorauszahlungen).

Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Beratung

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.

Stand: 27. Juli 2016

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab.

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn

  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.

Stand: 27. Juli 2016

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig.

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zahlungen, wenn sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen, insofern sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

Begünstigt sind unter anderem Spenden an bestimmte Organisationen, die

  • Forschungsaufgaben durchführen oder
  • auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
  • ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
    • die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut,
    • bestimmte Museen,
    • das Bundesdenkmalamt,
    • bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,
    • die internationale Anti-Korruptionsakademie,
    • die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe), Einrichtungen mit Sitz in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
    • bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe, wenn sie mit den in lit. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung, Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, oder
  • Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn die Organisation in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist.

Darunter fallen Spenden an Organisationen,

  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
    • mildtätige Zwecke
    • Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
    • den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
    • bestimmte Tierheime
  • die allgemein zugängliche Tätigkeiten der österreichischen Kunst und Kultur abhalten, wenn die Körperschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Eine Geldspende an die Basilika Mariazell (Stmk.) berücksichtigte das Finanzamt in der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe. Für das Bundesfinanzgericht (BFG) entspricht die Spende allerdings den nötigen Voraussetzungen und ist als Sonderausgabe anzuerkennen.

Nach Meinung des BFG ist die Basilika eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer öffentlich zugänglichen Schatzkammer (inklusive zugehöriger Sammlung). Sie entspricht daher dem Begriff eines Museums.

Stand: 08. August 2016

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige.

Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige

Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.

Strafe trotz Selbstanzeige

Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn

  • zum Zeitpunkt der Anzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. gegen andere an der Tat beteiligte Personen gesetzt wurden,
  • zum Zeitpunkt der Anzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde (bzw. kurz vor der Entdeckung) und dies dem Anzeiger bekannt war oder
  • wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird oder
  • bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet wurde (ausgenommen Vorauszahlungen).

Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Beratung

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.

Stand: 27. Juli 2016

Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.

Für zwölf Monate ab Beginn der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers (innerhalb der ersten 3 Jahre ab Gründung) müssen für alle Dienstnehmer folgende Lohnabgaben nicht bezahlt werden: 

  • die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB),
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2 = DZ),
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers sowie
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.

Wer gilt als Neugründer?

Das Neugründungsförderungsgesetz und die Neugründungs-Förderungsverordnung definieren sehr genau, wann eine geförderte Neugründung vorliegt und wann nicht. So muss unter anderem jedenfalls durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder selbständige Arbeit) neu eröffnet werden und die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.

Keine Neugründung liegt z. B. vor, wenn der Betriebsinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Neugründung Inhaber eines Betriebs vergleichbarer Art war. Vor dem 1.1.2016 lag der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen keine Neugründung vorlag, bei 15 Jahren.

Keine Neugründung liegt beispielsweise auch vor, wenn ein vorhandener Betrieb nur die Rechtsform ändert oder bei einem vorhandenen Betrieb bloß die Person des Betriebsinhabers wechselt.

Weitere Formvorschriften sind zu beachten. Vereinbaren Sie daher zwecks individueller Beratung zu Ihrer Unternehmensgründung jedenfalls einen Termin in unserer Kanzlei.

Stand: 27. Juli 2016

Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download

Elektronische Rechnungen und Gutschriften

Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download. Die elektronische Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn

  • die Echtheit ihrer Herkunft,
  • die Unversehrtheit ihres Inhalts und
  • die Lesbarkeit gewährleistet sind.

Damit die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auch alle im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale beinhalten.

Neben dem Ausstellen einer e-Rechnung ist auch eine Abrechnung mittels einer elektronischen Gutschrift möglich. Die e-Gutschrift muss allerdings neben den Vorschriften zur Gutschrift auch jene zur e-Rechnung erfüllen.

Zustimmung

Elektronische Rechnung

Der Empfänger der Rechnung muss dem Erhalt einer e-Rechnung zustimmen. Dies bedarf allerdings keiner besonderen Form. Möglich ist z. B. auch eine stillschweigende oder eine nachträgliche Zustimmung. Von einer Zustimmung kann man ausgehen, wenn die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren.

Elektronische Gutschrift

Auch bei einer e-Gutschrift ist eine Zustimmung des Empfängers nötig. Hier ist bei einem Stillschweigen des Empfängers nicht von einem Einverständnis auszugehen, auch eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.

Stand: 27. Juli 2016

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn

  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.

Stand: 27. Juli 2016

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zahlungen, wenn sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen, insofern sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

Begünstigt sind unter anderem Spenden an bestimmte Organisationen, die

  • Forschungsaufgaben durchführen oder
  • auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
  • ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
    • die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut,
    • bestimmte Museen,
    • das Bundesdenkmalamt,
    • bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist,
    • die internationale Anti-Korruptionsakademie,
    • die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe), Einrichtungen mit Sitz in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
    • bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe, wenn sie mit den in lit. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung, Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, oder
  • Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn die Organisation in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist.

Darunter fallen Spenden an Organisationen,

  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
    • mildtätige Zwecke
    • Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
    • den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
    • bestimmte Tierheime
  • die allgemein zugängliche Tätigkeiten der österreichischen Kunst und Kultur abhalten, wenn die Körperschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Eine Geldspende an die Basilika Mariazell (Stmk.) berücksichtigte das Finanzamt in der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe. Für das Bundesfinanzgericht (BFG) entspricht die Spende allerdings den nötigen Voraussetzungen und ist als Sonderausgabe anzuerkennen.

Nach Meinung des BFG ist die Basilika eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer öffentlich zugänglichen Schatzkammer (inklusive zugehöriger Sammlung). Sie entspricht daher dem Begriff eines Museums.

Stand: 08. August 2016

Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Straffreiheit nur bei rechtzeitiger Selbstanzeige

Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.

Strafe trotz Selbstanzeige

Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn

  • zum Zeitpunkt der Anzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger bzw. gegen andere an der Tat beteiligte Personen gesetzt wurden,
  • zum Zeitpunkt der Anzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde (bzw. kurz vor der Entdeckung) und dies dem Anzeiger bekannt war oder
  • wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird oder
  • bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet wurde (ausgenommen Vorauszahlungen).

Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Beratung

Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.

Stand: 27. Juli 2016