Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gibt ihren Mitgliedern einen weiteren Grund, sich um ihre Gesundheit zu bemühen. Im Rahmen der Initiative „Selbständig Gesund“ bietet sie ihnen die Möglichkeit, durch das Erreichen von Gesundheitszielen den Selbstbehalt zu reduzieren. Für die Behandlungskosten bei Vertragsärzten vermindert sich der Selbstbehalt von 20 % auf 10 %. Geldleistungsberechtigte erhalten eine um 10 % höhere Vergütung.

Der Weg zum halben Selbstbehalt

Zuerst muss der Versicherte bei einem SVA-Vertragsarzt oder einem zur Vorsorgeuntersuchung berechtigten Wahlarzt an einem Gesundheitscheck teilnehmen. Dabei werden für Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak und Alkohol Ziele vereinbart. In allen diesen Bereichen kann und soll der Versicherte durch eigenes Engagement seinen Gesundheitszustand verbessern. Zu jedem Thema hat die SVA den Rahmen für die Zielsetzung vorgegeben. Erfüllt der Versicherte bereits beim ersten Check alle Ziele, muss er seine Gesundheit nur mehr erhalten.

Nach frühestens sechs Monaten findet ein „Evaluierungsgespräch“ mit dem Arzt statt. Sind alle gesetzten Ziele erreicht, stellt der Arzt ein Gesundheitsgutachten aus und einer Halbierung des Selbstbehalts steht nichts mehr im Weg.

Der Versicherte muss nur mehr einen Antrag bei seiner SVA-Landesstelle stellen. Das Antragsformular steht auf der Homepage der SVA (www.svagw.at) zum Download zur Verfügung.

Der nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei Jahre später notwendig.

Stand: 28. September 2016

Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können. Sie sind keine Betriebsausgaben. Was sind aber Repräsentationsaufwendungen überhaupt? Und fallen Ausgaben für Kundeneinladungen zu Sportsevents darunter? Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigt.

Entscheidung des BFG

Der betroffene Steuerpflichtige war selbständiger Versicherungsagent einer bestimmten Versicherung. Er schaffte u. a. VIP-Karten für die Ski-WM 2013 in Schladming an. Mit diesen Karten lud er seine Kunden in die „Boxen“ der Versicherungsgesellschaft ein, die mit Werbemitteln für ihre Produkte, wie Banner und Folder, ausgestattet waren.

Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar zur Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch das „gesellschaftliche Ansehen“ des Steuerpflichtigen fördern, ihm also behilflich sind, zu „repräsentieren“. Repräsentationstätigkeiten sind immer auch von privaten Motiven getragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Aufwendungen nur im betrieblichen bzw. beruflichen Interesse getätigt wurden.

Das BFG wendet diese Auslegung streng an und lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die vom Gesetz genannten Bewirtungsspesen im überwiegend betrieblichen oder beruflichen Interesse zu. Einladungen zu Kulturveranstaltungen, auch an Kunden, beurteilt es jedenfalls als Repräsentationsaufwendungen. Dementsprechend sah es auch die Ausgaben im Entscheidungsfall für die VIP-Karten für die Ski-WM als Repräsentationsaufwendungen an, die eben nicht abzugsfähig sind.

Stand: 28. September 2016

Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.

Registrierkasse

Die Hauptaufgabe der neuen Registrierkasse ist es, die Aufzeichnungen des Umsatzes vor Manipulationen zu schützen. Für die nötige Sicherheit sorgt eine Signaturerstellungseinheit, die für jeden einzelnen Barumsatz eine unabänderliche Signatur vergibt. Mit einer solchen Einheit muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse verbunden sein.

Registrierkassenprämie

Um die finanzielle Belastung der Unternehmen für die Anschaffung einer Registrierkasse samt Sicherungssystem abzufedern, bietet das Finanzministerium eine einmalige Prämie an. Die Prämie erhält, wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine Registrierkasse neu anschafft oder ein vorhandenes Kassensystem umrüstet.

Sie beträgt

  • € 200,00 pro Kassensystem,
  • bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen € 200,00 pro Kassensystem, jedoch höchstens € 30,00 pro Eingabestation.

Ob ein Kassensystem mit mehreren Eingabestationen oder mehrere einzelne Kassensysteme vorliegen, hat der Gesetzgeber von der Anzahl der Signaturerstellungseinheiten abhängig gemacht. Hat jede Kasse eine eigene Signaturerstellungseinheit, handelt es sich um mehrere Kassensysteme und es gibt pro Kassensystem € 200,00 Prämie, z. B. für drei Kassensysteme € 600,00.

Werden die Daten der einzelnen Kassen zentral auf einem signaturerstellenden Server gespeichert, liegt nur ein Kassensystem vor. Im Fall einer zentralen Signaturerstellungseinheit und vier damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 200,00, bei zehn damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 300,00 (€ 30,00 für jede Kasse).

Hinweis: Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.

In der Steuererklärung beantragen!

Der Unternehmer muss die Prämie in der Steuererklärung (Formular E108c) für das Jahr, in dem die Umrüstung erfolgt ist, beantragen. Er kann die Prämie mit dem Formular E108c auch vorzeitig geltend machen.

Stand: 28. September 2016

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Planung, denn Ziele sind Ausgangspunkt und Richtschnur für das unternehmerische Handeln: „Es nützt nichts, schnell zu laufen, wenn es in die falsche Richtung geht“.

Ein fundiertes Controlling mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Eine realistische und nachvollziehbare Planung verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung. Die mittelfristige Unternehmensplanung sollte etwa auf drei bis fünf Jahre angelegt sein und alle wirtschaftlich relevanten Daten für diesen Zeitraum enthalten.

Stand: 28. September 2016

Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen. Mit einem Fördervolumen von insgesamt € 185 Mio. sollen jungen Unternehmen die ersten drei Gründerjahre erleichtert und der Wirtschaftsstandort Österreich belebt werden.

Hier einige Maßnahmen dieses Förderpakets

  • Fördermittel
    Startup-Unternehmen wie akademische Spin-offs werden im Rahmen eines Gründungs-Fellowships Fördermittel in Höhe von € 15 Mio. zur Verfügung gestellt. Außerdem werden der seit 2013 bestehende aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) Business Angel Fonds um insgesamt € 20 Mio. und die aws-Mittel für die Zuschüsse „PreSeed“ und „Seed“ um zusätzliche € 20 Mio. aufgestockt.
  • mehr Schutz für geistiges Eigentum
    Unternehmen erhalten für Leistungen der österreichischen Patentämter eine Gutschrift über € 10.000,00. Außerdem können Erfindungen bereits im Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegt werden, auch wenn sie noch nicht die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen. Dann genießt die Erfindung schon in der Entstehungsphase ein Jahr lang weltweiten Schutz.
  • Risikokapitalprämie
    Investitionen in das Eigenkapital eines Startup-Unternehmens mit einer Gesamtsumme von höchstens € 250.000,00 werden gefördert. Mit der „Risikokapitalprämie“ werden bis zu 20 % rückerstattet.
  • Unterstützung für Lohnnebenkosten
    Um nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Arbeitsmarkt neue Impulse zu geben, will die Regierung eine Summe von € 100 Mio. zur Verfügung stellen, um bei innovativen Startup-Unternehmen für drei Mitarbeiter für die ersten drei Jahre Teile der Lohnnebenkosten zu übernehmen. Dieses neue Förderprogramm soll ab 1.1.2017 von der aws abgewickelt werden.
  • Online One-Stop-Shop Gründungsprozess
    Die Unternehmensgründung soll entbürokratisiert werden. Gründer werden alle notwendigen Daten und Unterlagen für sämtliche Behörden über das „Unternehmensserviceportal“ (USP) online einbringen können.

Stand: 29. August 2016

Affiliate-Marketing („Partner“-Marketing) ist eine Form von Online-Marketing. Es ist ein Partnerprogramm zwischen Websitebetreibern und Unternehmen zur Platzierung von Werbung. Der Websitebetreiber bietet eine Werbefläche an, die ein Unternehmen für Werbemittel wie Banner oder Links nutzt. So weit, so bekannt.

Das Besondere daran ist, dass die Websitebetreiber erfolgsabhängig bezahlt werden. Das ist auch der große Vorteil des Affiliate-Marketings für den Unternehmer. Erst wenn der positionierte Link zu dem gewünschten Erfolg führt, erhält der Websitebetreiber eine Provision. Dabei kann als Erfolg Verschiedenes vereinbart sein, z. B. dass erst pro Klick, pro Kundenkontakt oder – was am häufigsten ist – pro erzielten Verkauf die Provision fällig wird.

Wie kommt man zum passenden Partner?

Mit dem richtigen Partner zu arbeiten, ist die Grundlage dafür, um mit Affiliate-Marketing auch wirklich Geld zu verdienen. Wichtig ist, dass die Partnerwebsite von der gewünschten Zielgruppe besucht wird. Bei der Partnerwahl sind spezialisierte Affiliate-Netzwerke eine große Hilfe. Sie vermitteln die passenden Partner, kümmern sich aber auch um die Abrechnung und messen Klicks und Verkäufe. Auch wenn diese Netzwerke Gebühren verlangen, lohnt es sich für den Unternehmer in den häufigsten Fällen nicht, selbst Websitebetreiber zu suchen.

Stand: 29. August 2016

Familienhafte Mitarbeit

Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.

Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.

Beurteilungskriterien

Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.

Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
    Die familienhafte Mitarbeit gilt als Regelfall. Ein Dienstvertrag wird erst angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem Fremdvergleich standhalten.
  • Kinder
    Es gilt das Gleiche, wenn das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht. (Ausnahme: Ab Vollendung des 17. Lebensjahrs müssen Kinder unter bestimmten Umständen nach ASVG versichert werden.)
  • Eltern, Großeltern und Geschwister
    Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Pension vorliegen.
  • weiter entfernte Verwandte
    Im Zweifelsfall wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.

Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden.

Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit in der Regel ausgeschlossen.

Stand: 29. August 2016

Das Unternehmen kann bei Dienstreisen im Inland für ausgezahlte Tag- und Nächtigungsgelder die Vorsteuer abziehen. Der seit 1.5.2016 geltende neue Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 13 % macht die Anpassung der Vorsteuerberechnung bei Nächtigungsgeldern notwendig.

Nächtigungsgelder

An Nächtigungsgeldern fällt entweder der im Einkommenssteuergesetz festgesetzte Pauschalbetrag von € 15,00 pro Nacht an, oder die tatsächlich getätigten Ausgaben für die Übernachtung. Welcher der beiden Beträge herangezogen wird, kann frei gewählt werden.

Neuerung für den Vorsteuerabzug

Das Nächtigungspauschale von € 15,00 versteht sich als Bruttobetrag und als Gesamtentgelt für Zimmer und Frühstück. Das Zimmer als Beherbergungsleistung unterliegt dem neuen Umsatzsteuersatz von 13 %. Die Umsatzsteuer für das Frühstück bleibt bei 10 %. Für den Vorsteuerabzug wirft das die Frage auf, wie nun der Pauschbetrag von € 15,00 auf Beherbergung und Frühstück aufzuteilen ist.

Das Finanzministerium vertritt die Meinung, dass die Aufteilung auf Zimmer und Frühstück für den Vorsteuerabzug im Verhältnis von 80:20 vorzunehmen ist. Der Großteil entfällt also auf die Beherbergung.

Von der Nächtigungspauschale von € 15,00 beträgt der Vorsteuerabzug (für Zimmer und Frühstück) € 1,65:

Zimmer
€ 15,00 davon 80 % = € 12,00 (brutto) : 1,13 = € 10,62 (netto) davon 13 % USt
€ 1,38
Frühstück
€ 15,00 davon 20 % = € 3,00 (brutto) : 1,1 = € 2,73 (netto) davon 10 % USt
€ 0,27
 

€ 1,65

Auch für den Vorsteuerabzug von tatsächlich getätigten Übernachtungskosten wird man sich an die Umsatzsteuerrichtlinie halten können. Verstehen sich die Preise als Pauschale für Zimmer und Frühstück, bleibt es bis zu einem Betrag von € 140,00 bei dem Aufteilungsschlüssel von 80:20. Ist die Übernachtung teurer, ändert sich die Verteilung zu Gunsten des Zimmers.

Hinweis: Vergessen Sie für den Vorsteuerabzug nicht auf einen entsprechenden Beleg.

Stand: 29. August 2016

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter gewissen Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Für einen Heimarbeitsplatz zum Zweck der Kinderbetreuung ist der Abzug aber nicht möglich.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Die Steuerpflichtige ist alleinerziehende Mutter. Sie arbeitete an zwei Tagen pro Woche im Büro ihres Arbeitgebers, wo ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Um ihren Kinderbetreuungspflichten bestmöglich gerecht zu werden, erledigte sie die restlichen drei Arbeitstage der Woche jedoch im Arbeitszimmer ihrer Privatwohnung. Die Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer zu Hause wollte sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Keine Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Ein Arbeitszimmer im privaten Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist dort, wo mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird.

Außerdem darf das Arbeitszimmer zu Hause nur beruflich genutzt werden und muss nach der „Art der Tätigkeit … notwendig“ sein. Ein jederzeit benützbarer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber widerspricht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Heimarbeit nur zum Zweck der Erfüllung von Betreuungspflichten ist eben keine Notwendigkeit aufgrund der beruflichen Tätigkeit. Deshalb waren die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zwecks Kinderbetreuung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Stand: 29. August 2016

Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Startup-Unternehmen beschlossen. Mit einem Fördervolumen von insgesamt € 185 Mio. sollen jungen Unternehmen die ersten drei Gründerjahre erleichtert und der Wirtschaftsstandort Österreich belebt werden.

Hier einige Maßnahmen dieses Förderpakets

  • Fördermittel
    Startup-Unternehmen wie akademische Spin-offs werden im Rahmen eines Gründungs-Fellowships Fördermittel in Höhe von € 15 Mio. zur Verfügung gestellt. Außerdem werden der seit 2013 bestehende aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) Business Angel Fonds um insgesamt € 20 Mio. und die aws-Mittel für die Zuschüsse „PreSeed“ und „Seed“ um zusätzliche € 20 Mio. aufgestockt.
  • mehr Schutz für geistiges Eigentum
    Unternehmen erhalten für Leistungen der österreichischen Patentämter eine Gutschrift über € 10.000,00. Außerdem können Erfindungen bereits im Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegt werden, auch wenn sie noch nicht die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen. Dann genießt die Erfindung schon in der Entstehungsphase ein Jahr lang weltweiten Schutz.
  • Risikokapitalprämie
    Investitionen in das Eigenkapital eines Startup-Unternehmens mit einer Gesamtsumme von höchstens € 250.000,00 werden gefördert. Mit der „Risikokapitalprämie“ werden bis zu 20 % rückerstattet.
  • Unterstützung für Lohnnebenkosten
    Um nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Arbeitsmarkt neue Impulse zu geben, will die Regierung eine Summe von € 100 Mio. zur Verfügung stellen, um bei innovativen Startup-Unternehmen für drei Mitarbeiter für die ersten drei Jahre Teile der Lohnnebenkosten zu übernehmen. Dieses neue Förderprogramm soll ab 1.1.2017 von der aws abgewickelt werden.
  • Online One-Stop-Shop Gründungsprozess
    Die Unternehmensgründung soll entbürokratisiert werden. Gründer werden alle notwendigen Daten und Unterlagen für sämtliche Behörden über das „Unternehmensserviceportal“ (USP) online einbringen können.

Stand: 29. August 2016