Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um die Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  • Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
    Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern nur als Passivposten). 
    Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2017 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2017 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
  • Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
    Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2017 bzw. anfallende Ausgaben schon 2016 zu tätigen. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt.
  • Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
    Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
  • Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
  • Forschungsprämie
    Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (erstmals für 2016, davor 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,00 in Anspruch genommen werden.
    Bei der eigenbetrieblichen Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.
  • Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
    Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  • Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
    Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  • Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter
    Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
  • Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.
  • Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern
    Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO2²-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen.
  • Letzte Möglichkeit für Energieabgabenvergütung 2011
    Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Mit Ende 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Energieabgabenvergütung für 2011 ab (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
  • Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2011
    Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.

Stand: 27. Oktober 2016

Zur Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen, hat das Finanzministerium eine aktuelle Information zur Verfügung gestellt.

Die Antwort hängt davon ab, welche Rechtsform man für die Durchführung des Balls wählt.

Ballkomitee

Ein Personenkomitee ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für deren Entstehen reicht bloßes Tätigwerden. Setzt sich das Komitee bei jedem Maturajahrgang aus anderen Personen zusammen, ist der Maturaball zwar eine selbständige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, jedoch nur eine einmalige. Mangels Wiederholungsabsicht handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, sodass keine Einkommensteuer anfällt. Außerdem liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb die Umsatzsteuer-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ebenfalls entfällt.

Gemeinnütziger Verein?

Damit ein Verein zu seiner Steuerbefreiung kommt, muss er sich einem gemeinnützigen (mildtätigen oder kirchlichen) Zweck widmen. Der Vereinszweck „Förderung des Maturaballs“ oder ähnliches ist nicht gemeinnützig (und schon gar nicht mildtätig oder kirchlich). Insofern führt eine Vereinsgründung ausschließlich zum Zweck „Maturaball“ nicht zum Ziel „Steuerbegünstigung“.

Auch wenn der Ball von einem schon bestehenden gemeinnützigen Verein, z. B. einem Elternverein, durchgeführt wird, gibt es für die Steuerbegünstigung einiges zu beachten: 

  • Erstens muss der Maturaball in den Statuten des Vereins genannt sein, denn eine statutenwidrige Vereinstätigkeit würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerfreiheit führen.
  • Zweitens muss der beim Ball erzielte Gewinn für den gemeinnützigen Zweck des Vereins verwendet werden (Finanzierung der Maturareise der gesamten Klasse ist jedoch kein gemeinnütziger Zweck).
  • Drittens ist darauf zu achten, ob der Ballbetrieb ein sogenanntes kleines oder großes Vereinsfest darstellt.

Ein großes Vereinsfest ist eine begünstigungsschädliche Tätigkeit. Hier ist eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht zu beachten und es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn der Umsatz aller begünstigungsschädlichen Betätigungen € 40.000,00 im Jahr übersteigt.

Sind alle Hürden genommen, bleiben trotzdem nur die ersten € 10.000,00 der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne im Jahr steuerfrei, für den Rest ist Körperschaftsteuer abzuführen.

Außerhalb der begünstigten Vereinssphäre besteht zudem Belegerteilungs- und die Registrierkassenpflicht (bei einem Jahresumsatz ab € 15.000,00, bei Barumsätzen von mehr als € 7.500,00).

Stand: 27. Oktober 2016

Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit 1.3.2017 in Kraft tritt. Im Wesentlichen kommen folgende Änderungen:

Flexibles Konto ersetzt Pauschalen

Die Pauschalvarianten, von denen die Eltern eine auswählen mussten, werden von einem flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst.

Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dem Konto ein Betrag von knapp € 12.400,00 gutgeschrieben, und zwar für eine Dauer von 12 bis 28 Monaten. Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil die tatsächliche Dauer frei wählen. Beanspruchen beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld, gibt es einen Betrag von nicht ganz € 15.450,00 für 15 bis 35 Monate. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird es auch weiterhin geben.

€ 1.000,00 Partnerschaftsbonus

Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld und damit die Kinderbetreuung partnerschaftlich, d. h. im Verhältnis 50:50 oder zumindest 40:60, erhält jeder Elternteil einen Bonus von je € 500,00, also insgesamt € 1.000,00.

Familienzeitbonus

In einem eigenen Gesetz wird unter diesem Namen der Papamonat eingeführt. Dabei unterbricht der Vater für die Familienzeit innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit für einen Monat (genauer 28, 29, 30 oder 31 Tage). Nimmt der Vater die Familienzeit in Anspruch, bekommt er den Familienzeitbonus von maximal € 700,00. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem die vollversicherte Erwerbstätigkeit des Vaters ein halbes Jahr unmittelbar vor der Familienzeit. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld kann der Vater den Familienzeitbonus aber nicht beziehen. In diesem Fall reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um den Betrag des Familienzeitbonus.

Einen Rechtsanspruch für unselbständig Tätige gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung der Familienzeit ist nicht vorgesehen.

Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus stehen (wie bisher) selbständig und unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu.

Stand: 27. Oktober 2016

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2017: 1,024.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich (entfällt mit 1.1.2017)
monatlich € 425,70
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 638,55
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 166,00
monatlich € 4.980,00
   
jährlich für Sonderzahlungen € 9.960,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer  
   
ohne Sonderzahlung € 5.810,00

Stand: 27. Oktober 2016

Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände. Mit ihnen werden Einkünfte erzielt, die in der Regel einer Ertragsteuer unterliegen. Für einen Verein fällt grundsätzlich Körperschaftsteuer an. Jedoch gewährt das Gesetz Vereinen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck unter gewissen Voraussetzungen Steuerfreiheit.

Fragen zur Steuerfreiheit von Einnahmen eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins aus einem Punsch- oder Glühweinstand beantwortet die Finanz in einer aktuellen Information.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein Punsch- oder Glühweinstand ist ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Das hat zur Folge, dass nur der Stand steuerpflichtig ist, der Verein selbst genießt weiterhin Steuerfreiheit.

Für den Gewinn aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb steht ein jährlicher Freibetrag von € 10.000,00 zur Verfügung. Wird der Freibetrag nicht verbraucht, kann er für höchstens zehn Jahre vorgetragen werden. 

Gewinnermittlung

Sind über den Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstands nicht genügend Unterlagen vorhanden, kann sein Gewinn einfach mit 10 % der Verkaufserlöse veranschlagt werden. Werden die Getränke (und eventuell von Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellte Speisen) zu einem Preis weit über dem üblichen Marktpreis angeboten, ist der Mehrbetrag eine reine (steuerfreie) Spende und für die Gewinnermittlung unbeachtlich.

Stand: 27. Oktober 2016

Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu vom Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business-Plan ein.

Management Summary

Kurzer und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen

Unternehmen

Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele usw.

Management, Schlüsselpersonen, Gründerteam

Angaben, über wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe

Produkte und Dienstleistungen

Geschäftsidee, Produkte, Dienstleistungen, Kundennutzen

Branche und Markt

Trends, Entwicklungen, Marktpotenzial, Zielgruppen, Konkurrenten

Marketing

Geplante Marketingmaßnahmen wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und Verkaufsförderung, Vertrieb

Planrechnung

Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Finanzplan inkl. Best-Case- und Worst-Case-Szenarien, Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und Personalkostenplanung und Kreditplanung

Anhang

Maßnahmenplan, Organigramm, langfristige Verträge und ähnliches

Stand: 27. Oktober 2016

Registrierkasse

Die Hauptaufgabe der neuen Registrierkasse ist es, die Aufzeichnungen des Umsatzes vor Manipulationen zu schützen. Für die nötige Sicherheit sorgt eine Signaturerstellungseinheit, die für jeden einzelnen Barumsatz eine unabänderliche Signatur vergibt. Mit einer solchen Einheit muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse verbunden sein.

Registrierkassenprämie

Um die finanzielle Belastung der Unternehmen für die Anschaffung einer Registrierkasse samt Sicherungssystem abzufedern, bietet das Finanzministerium eine einmalige Prämie an. Die Prämie erhält, wer zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine Registrierkasse neu anschafft oder ein vorhandenes Kassensystem umrüstet.

Sie beträgt

  • € 200,00 pro Kassensystem,
  • bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen € 200,00 pro Kassensystem, jedoch höchstens € 30,00 pro Eingabestation.

Ob ein Kassensystem mit mehreren Eingabestationen oder mehrere einzelne Kassensysteme vorliegen, hat der Gesetzgeber von der Anzahl der Signaturerstellungseinheiten abhängig gemacht. Hat jede Kasse eine eigene Signaturerstellungseinheit, handelt es sich um mehrere Kassensysteme und es gibt pro Kassensystem € 200,00 Prämie, z. B. für drei Kassensysteme € 600,00.

Werden die Daten der einzelnen Kassen zentral auf einem signaturerstellenden Server gespeichert, liegt nur ein Kassensystem vor. Im Fall einer zentralen Signaturerstellungseinheit und vier damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 200,00, bei zehn damit verbundenen Kassen beträgt die Prämie € 300,00 (€ 30,00 für jede Kasse).

Hinweis: Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.

In der Steuererklärung beantragen!

Der Unternehmer muss die Prämie in der Steuererklärung (Formular E108c) für das Jahr, in dem die Umrüstung erfolgt ist, beantragen. Er kann die Prämie mit dem Formular E108c auch vorzeitig geltend machen.

Stand: 28. September 2016

Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Nun hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diese Ausnahme zu Fall gebracht.

Inhalt des EuGH-Urteils

Für die Europäische Union (EU) ist die österreichische Energieabgabenvergütung eine sogenannte staatliche Beihilfe. Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) staatliche Beihilfen grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen.

Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits keine Genehmigung der Kommission einholte, andererseits aber in der Gesetzesänderung nicht auf die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies. Und ohne einen solchen Verweis gilt die Ausnahme nicht.

Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.

Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet.

Da Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.

Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!

Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen. Das heißt für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Das sollten Dienstleistungsbetriebe überlegen, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben. Liegt bereits ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid vor, wäre die Möglichkeit einer Wiederaufnahme zu prüfen. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen, und einem Dienstleistungsbetrieb für das Jahr 2011 die Energieabgabenvergütung zuerkannt. Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in seine Rechtsansichten übernimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.  

Stand: 28. September 2016

Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, schuldet er dem Finanzamt grundsätzlich die Umsatzsteuer. Auf der Rechnung hat er u. a. den Umsatzsteuerbetrag auszuweisen.

Unrichtiger Steuerausweis

Beim unrichtigen Steuerausweis ist der Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen. Ursachen für einen falschen Umsatzsteuerbetrag können z. B. ein unrichtiger Steuersatz (20 %, 10 % oder 13 %), ein Fehler im Zusammenhang mit einer Lieferung ins oder vom Ausland oder einfach ein Rechenfehler sein.

Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.

Ist der Steuerbetrag fälschlicherweise zu niedrig ausgewiesen, muss der Steuerpflichtige trotzdem den richtigen Steuerbetrag an das Finanzamt bezahlen. Dafür ist die zu zahlende Steuerschuld aus dem Bruttobetrag heraus zu rechnen (beim Normalsteuersatz von 20 %: Bruttobetrag : 6). Hingegen darf der Rechnungsempfänger nur den in der Rechnung ausgewiesenen zu niedrigen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

Rechnungsberichtigung

Ausschließlich der Rechnungsaussteller kann die Rechnung wirksam berichtigen. Bei einem überhöhten Umsatzsteuerausweis ist die Berichtigung notwendig, um die zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis dient sie dem Rechnungsempfänger für den Abzug der Vorsteuer in voller Höhe.

Für die Rechnungsberichtigung stehen laut Umsatzsteuerrichtlinien zwei Wege zur Verfügung. Entweder stellt der Rechnungsaussteller unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung eine Berichtigungsnote aus, auf der nur die nötige Berichtigung angeführt ist, oder er stellt eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung aus. In der berichtigten Rechnung muss auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden, da sonst zu einem Umsatz zwei Rechnungen erstellt wurden und somit die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen geschuldet wird. Es muss nachgewiesen werden, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist.

Stand: 28. September 2016

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.

Berechnung des Werts des Kfz-Sachbezugs

Seit heuer gibt es neue Regeln für die Bestimmung des Werts der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Das Finanzministerium hat die Bewertung vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängig gemacht.

Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (maximal € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen den CO2Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. In den nächsten vier Jahren reduziert sich der Grenzwert um je 3 g, sodass mit Beginn 2017 ein Grenzwert von 127 g/km gilt. Bis 2020 wird sich der Grenzwert so auf 118 g/km verringern. Liegt die CO2-Emmission des Fahrzeugs unter dem im Jahr seiner Anschaffung geltenden Grenzwert, bleibt der niedrigere Sachbezugswert auch für die folgenden Jahre der Nutzung erhalten. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden.

Wenn der Arbeitgeber also noch heuer ein Kfz mit einem CO2-Ausstoß von bis zu 130 g/km kauft, darf er nicht nur 2016 als Sachbezug den verminderten Wert von 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat heranziehen, sondern ebenfalls in den weiteren Jahren der Nutzung.

Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.

Stand: 28. September 2016