Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.

Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind

  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag,
  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner, wenn dieser höchstens € 6.000,00 Jahreseinkommen erreicht,
  • behinderungsbedingte Aufwendungen für ein Kind und
  • Krankheits-, Pflegekosten usw. für den (Ehe)Partner, soweit dessen Einkommen bei Abzug dieser Aufwendungen unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde. Das kann auch zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige einen Teil der Krankheitskosten usw. selbst und den übrigen Teil sein (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Was ist das steuerliche Existenzminimum?

Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.

Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.

Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus

  • privaten Grundstücksverkäufen (auch wenn diese von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind) und
  • Kapitalvermögen

in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.

Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.

Stand: 28. Dezember 2016

Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach und stoßen Prüforgane auf nicht angemeldete Mitarbeiter, drohen in der Regel Geldstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (€ 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 je nicht angemeldeter Person) und ein Beitragszuschlag seitens der Sozialversicherung für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand. Nur in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ kann der Beitragszuschlag entfallen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)

Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das BVwG ausschließlich mit dem Beitragszuschlag der Gebietskrankenkasse (GKK):

Der Dienstgeber hatte zwei Arbeiter kurzfristig für dringende Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt. Eine SV-Anmeldung vor dem Arbeitsantritt unterblieb, da der Arbeitgeber unterwegs und die für Anmeldungen normalerweise Zuständige krank war. Da es der erste Meldeverstoß des Unternehmers war, setzte die GKK nur einen herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400,00 fest.

Kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall

Das BVwG führte dazu aus: Auf ein subjektives Verschulden am Unterbleiben der SV-Anmeldung kommt es nicht an. Alleine der Fakt, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliegt, zählt. Auch „besonders berücksichtigungswürdige Umstände“ – die gänzlich vom Beitragszuschlag befreien – sind nicht gegeben. Wenn der Dienstgeber in der Lage ist, einen sehr kurzfristigen Arbeitsantritt seiner Dienstnehmer zu organisieren, kann er auch für die rechtzeitige Anmeldung dieser bei der Krankenversicherung sorgen. Denn die Mindestmeldung kann ohne Weiteres telefonisch erfolgen. Aus diesen Gründen hatte die Krankenkasse den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.

Stand: 28. Dezember 2016

Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?

Selbstauskunft

Auf FinanzOnline sind die eigenen Konten grundsätzlich ersichtlich. Unter dem Menüpunkt Abfragen/Kontenregister kann der Kontoinhaber selbst seine von den Finanzinstituten gemeldeten Konten einsehen.

Fragt eine Behörde einen Eintrag im Register ab, bekommt der betroffene Kontoinhaber eine Information in seine FinanzOnline-DataBox.

Kontenregister- und Konteneinschau von Abgabenbehörden

Für die Kontenregister- und Konteneinschau durch Abgabenbehörden legt ein neuer Erlass detaillierte Regeln fest, hauptsächlich mit dem Ziel des Rechtschutzes.

In das Kontenregister darf die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nur Einschau nehmen, wenn der Sachverhalt mittels Vorhalt nicht aufgeklärt werden kann.

Bei Außenprüfungen und der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann die Finanzbehörde bereits zwecks Vorbereitung einsehen. Das heißt: Bei Prüfungen wird in Zukunft damit zu rechnen sein, dass die Behörde bereits zu Beginn über die Daten im Kontenregister Bescheid weiß.

Außerdem besteht die Möglichkeit zur Einschau ins Kontenregister bei Liquiditätsprüfung und zur Abgabensicherung.

Bei der Konteneinschau verlangt die Behörde vom Kreditinstitut beispielsweise Auskünfte über Geschäftsverbindungen des Betroffenen. Die Konteneinschau ist im Veranlagungsverfahren und bei der Außenprüfung nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen zulässig, quasi als Ultima Ratio. Sie bedarf grundsätzlich einer Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.

Die Finanzstrafbehörden dürfen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in das Kontenregister und nach dem Finanzstrafgesetz in Konten Einblick nehmen.

Stand: 28. Dezember 2016

In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert. Worauf sollten Vorgesetzte und Mitarbeiter bei der Gesprächsführung achten?

1. Vorbereitung

Überlegen Sie sich im Vorfeld, welche Themen Sie ansprechen möchten. Geht es mehr um Aufgaben oder Soft Skills? Nicht immer ist alles rosig. Dann sollten mögliche Kritikpunkte bedacht werden, insbesondere wie diese formuliert werden, damit die Kritik konstruktiv bleibt. Für ein zukunftsorientiertes Gespräch sollte man sich schon vorher klar sein, welche Zielvereinbarungen angestrebt werden.

2. Angenehme Gesprächsführung

Sorgen Sie für eine möglichst angenehme und entspannte Gesprächsatmosphäre. Dabei kommt es auf die Wahl des Ortes, der möglichst ungestört sein sollte, sowie auf das Gesprächsklima an, nach dem Motto „Der Ton macht die Musik“. Die Führungskraft sollte ehrliches Interesse an der Arbeit und Wertschätzung zeigen. Beim Thema Kritik gilt es – besonders für den Vorgesetzten – Fingerspitzengefühl anzuwenden und das Hauptaugenmerk auf Verbesserungsvorschläge zu legen.

3. Ergebnisse

Beide, Vorgesetzter und Mitarbeiter, sollen ihre Entwicklungswünsche und die angestrebten Ziele ansprechen können. Am besten werden die Zielvereinbarungen schriftlich festgehalten. Wichtig ist, dass beide Gesprächspartner aus dem Mitarbeitergespräch mit gutem Gefühl herausgehen.

Stand: 28. Dezember 2016

Ab April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.

Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.

Ebenfalls bis 31.3.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.

Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:

  1. Erwerb
    Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.
  2. Initialisierung
    Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist zumindest ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.
  3. Startbelegerstellung
    Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen.
    Nun können sie grundsätzlich mit Ihrer Registrierkasse schon in Betrieb gehen.
  4. Registrierung
    Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Startbelegerstellung). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder im FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.
  5. Startbelegprüfung
    Im Anschluss (spätestens bis 31.3.2017 oder binnen einer Woche nach Registrierung) muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Finanzministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes für z. B. andere Unternehmer nicht lesbar).

Stand: 29. November 2016

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

Mitarbeitergeschenke

Ertragsteuer

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Geschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt sie bis zu einem Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Goldmünzen bzw. -dukaten sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht für geringfügige Geschenke – beispielsweise für Getränke am Arbeitsplatz.

Kundengeschenke

Ertragsteuer

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Umsatzsteuer

Auch Kundengeschenke sind in der Regel nur umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt) pro Kalenderjahr und Kunde von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeug, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mitzuberechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 29. November 2016

Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in Kraft. Es fasst die in den letzten Jahren wesentlich verschärften Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping zusammen, die bisher in anderen Gesetzen verteilt waren, und bringt einige Neuerungen.

Das LSD-BG gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, für die Arbeitskräfteüberlassung und die Heimarbeit. Im Fokus der meisten neuen Bestimmungen stehen aber aus dem Ausland (EU, aber auch Drittstaaten) entsandte Arbeitnehmer und die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften.

Wie bisher haben in Österreich tätige Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt nach den österreichischen Gesetzen und Kollektivverträgen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Sitz im Ausland hat und sie nach Österreich entsendet oder überlässt.

Neuerungen

Hier nur ein kurzer Auszug aus den wesentlichen Neuerungen.

Änderungen der Meldepflichten

Ab 1.1.2017 muss die Meldung eines aus einem EU-Staat entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers nach Österreich nicht mehr eine Woche vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Es reicht die Meldung vor Arbeitsantritt. In der Meldung muss aber eine Ansprechperson angeführt werden, die die nötigen Unterlagen bereithält.

Neue Haftung im Bauwesen

Das LSD-BG führt im für Arbeitnehmer unsicheren Baubereich für Entgeltansprüche eine Haftung des Auftraggebers ein:

Beauftragt der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen, haftet er in der Regel für die Zahlung der Entgelte an dessen entsandte oder grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte nach den österreichischen Vorschriften.

Grenzüberschreitender Vollzug

Um den Vollzug des LSD-BG bei ausländischen Arbeitgebern besser gewährleisten zu können, enthält das Gesetz basierend auf einer EU-Richtlinie Regelungen zur Zusammenarbeit von österreichischen Behörden mit den Behörden anderer EU-Staaten.

Daneben gibt es noch Neuerungen betreffend die Ausnahme für Konzernentsendungen, die Aliquotierung von Sonderzahlungen auch bei Arbeitskräfteüberlassung und zum Privileg für Montagearbeiten in Österreich, um nur die wichtigsten zu nennen.

Stand: 29. November 2016

Die EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Person) für beispielsweise von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten muss. Sie beträgt 35 %.

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016. 

Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch

Die Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.

Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.

Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und -stand.

Hinweis
Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.

Kapitalertragsteuer

Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %.

Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der Kapitalertragsteuer vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Stand: 29. November 2016

Voraussichtliche Werte für 2017

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.  

Pensionsversicherung  
Beitragssatz 18,50 %
Höchstbeitragsgrundlage  
  € 5.810,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 69.720,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 740,88
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 8.890,56
Krankenversicherung  
Beitragssatz 7,65 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.810,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 69.720,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 425,70
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 5.108,40 
Unvallversicherung  
Beitrag zur Unvallversicherung  
monatlich € 9,33
jährlich € 111,96

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2017 beträgt: € 124,00

Stand: 29. November 2016

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Aussicht gestellt. Teil dieses Maßnahmenpakets ist eine neue Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Für diese Investitionszuwachsprämie sollen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils € 87,5 Mio. (insgesamt € 175 Mio.) zur Verfügung stehen.

Förderung des Investitionszuwachses

Die Prämie soll für die Neuanschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern, die abnutzbares Anlagevermögen sind, zustehen.

Ausgenommen sind in erster Linie Grund und Boden, Beteiligungen und darüber hinaus Pkw.

Den förderungswürdigen Investitionszuwachs will die Bundesregierung nach dem „Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der drei vorangegangenen Jahre“ berechnen.

Geplant ist, die Prämie in den Jahren 2017 und 2018 anzubieten. Mit einer 15%igen Prämie soll ein Investitionszuwachs von mindestens € 50.000,00 und höchstens € 450.000,00 in Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern gefördert werden. 10 % Prämie gibt es für einen Investitionszuwachs von € 100.000,00 bis € 750.000,00 für Unternehmen mit 49 bis 250 Mitarbeitern.

Die Prämie soll als Förderung über das Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt werden.

Die konkrete Umsetzung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. November 2016