Das Verkehrsministerium, das Umweltministerium und die Automobilbranche haben ein Paket zur Förderung der Elektromobilität mit einem Gesamtvolumen von € 72 Mio. beschlossen. Ab 1.3.2017 bis Ende 2018 werden der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert. Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.

Wer und was wird gefördert?

Eine Privatperson erhält beim Kauf eines Elektro-Pkws € 4.000,00 Ankaufprämie. Kauft sie einen sogenannten Plug-In-Hybriden, gibt es € 1.500,00 Förderprämie. Zusätzlich zum Elektrofahrzeug gibt es bei Errichtung einer Ladestation als Bonus einen Betrag von € 200,00. Auch der Kauf von E-Mopeds und E-Motorrädern wird mit € 375,00 pro Zweirad gefördert.

Genauso sieht das Mobilitätspaket Förderprämien für Unternehmen vor. Schafft ein Betrieb einen E-Pkw an, gibt es Unterstützung durch eine Förderprämie von € 3.000,00. Erwirbt es einen Plug-In-Hybriden wird ein Betrag von € 1.500,00 zugezahlt. Außerdem sind Prämien für die Anschaffung von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen vorgesehen. So soll ein Betrieb (oder Verein) bei der Anschaffung eines E-Kleinbusses oder eines leichten E-Nutzfahrzeuges eine Prämie von bis zu € 20.000,00 lukrieren können.

Der Bonus für Pkw setzt sich je aus einem E-Mobilitätsbonusanteil des Fahrzeugimporteurs und einem des Bundes zusammen. Damit der Bund seinen Zuschuss überhaupt ausbezahlt, muss zuerst der Fahrzeugimporteur seinen Anteil gewähren. Für diesen Zweck ist es notwendig, dass der E-Mobilitätsbonusanteil des Importeures auf der Rechnung aufscheint.

Für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen sieht das Paket eine Förderung von € 10.000,00 pro Ladestation vor.

Für alle diese Prämien ist unter anderem Voraussetzung, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern verwendet wird. Für private E-Pkw kommt hinzu, dass der Brutto-Listenpreis höchstens € 50.000,00 betragen darf und der geförderte Pkw eine vollelektrische Mindestreichweite von 40 km erreichen muss.

Hinweis: Anträge auf die Förderprämie für E-Pkw und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge können ab 1.3.2017 unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge.

Achten Sie auf die jeweiligen Fördervoraussetzungen, so soll das Rechnungsdatum nicht vor dem 1.1.2017 liegen und die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.

Stand: 30. Jänner 2017

Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. Dafür ist die Datenübermittlung vom Zahlungsempfänger direkt an die Finanz erforderlich.

Was kann automatisch abgesetzt werden?

Die automatische Absetzung gibt es für

  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren,
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung und
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten.

In jedem Fall muss der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben.

Nicht betroffen sind betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung, die als Betriebsausgabe abgesetzt werden sollen.

Alle Organisationen, die zur Datenübermittlung für die automatische Absetzung zugelassen sind, werden in einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.

Wie funktioniert´s?

Der Steuerpflichtige muss dem Empfänger mit der Zahlung, z. B. mit der Spende, seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Empfänger muss über einen FinanzOnline-Zugang verfügen (Voraussetzung für das Aufscheinen auf der Liste). Über diesen kann er den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und die von ihm in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden.

Der Steuerpflichtige kann selbst über FinanzOnline einsehen, welche seiner Zahlungen gemeldet wurden und in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei der Datenübermittlung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen von der meldenden Organisation korrigieren lassen.

Der Steuerpflichtige kann die Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Zahlungsempfänger verweigern bzw. widerrufen. Wermutstropfen ist, dass er in diesem Fall die betroffenen Sonderausgaben überhaupt nicht in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Denn die Finanz nimmt in diesem Fall ohne Weiteres den Verzicht auf die steuerliche Geltendmachung der Zahlung an (mit Ausnahmen bei nicht korrigierten Übermittlungsfehlern).

Stand: 30. Jänner 2017

Achtung: Hier wurden die Richtlinien hinsichtlich Förderungsnehmer geändert! Nähere Informationen finden Sie in der nächsten News-Ausgabe (Mai 2017) bzw. wenden Sie sich bitte diesbezüglich direkt an uns. Stand: 06.04.2017

Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Anträge können bis 31.12.2018 eingereicht werden. Innerhalb dieses Zeitraums wird auch hier gefördert, solange Fördermittel vorhanden sind. Im Folgenden sind die Eckdaten des Entwurfs der Förderrichtlinien dargestellt.

Förderungsnehmer

Förderungswürdig sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich mit bis zu 250 Mitarbeitern. Das Unternehmen muss drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre vorlegen können und Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten sein.

Förderbare Projekte

Ein Investitionszuwachs ist eine Investition, die über den durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre liegt. Damit eine Förderung in Frage kommt, muss bei Kleinst- und Kleinunternehmen der Investitionszuwachs mindestens € 50.000,00 betragen, bei mittleren Unternehmen wenigstens € 100.000,00. Außerdem müssen die Investitionen in materielles, aktivierungspflichtiges, abnutzbares Anlagevermögen in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden. Nicht gefördert werden unter anderem Projekte, bei denen die förderbaren Kosten € 5 Mio. übersteigen, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, immaterielle Investitionen, Grundstücke und Fahrzeuge (Pkw, Lkw), hingegen schon innerbetriebliche Transportgeräte (z. B. Stapler) und Nichttransportfahrzeuge (z. B. Bagger).

Höhe der Förderung

Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmer gefördert, beträgt der Zuschuss bis zu 15 % des Investitionszuwachses von € 50.000,00 (Minimum für Antragsvoraussetzung) bis € 450.000,00. Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschuss bis 10 % des Investitionszuwachses von € 100.000,00 bis € 750.000,00 vorgesehen.

Förderungsantrag

Der Antrag ist vor Beginn des förderwürdigen Projekts unter https://foerdermanager.awsg.at einzubringen. Die Förderung wird dann von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder für Tourismus- und Freizeitbetriebe von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) bearbeitet und ausbezahlt. Weiterführende Informationen finden Sie auf www.aws.at.

Stand: 30. Jänner 2017

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, drohen Verzugszinsen. Diese Verzugszinsen betragen seit 1.1.2017 3,38 % anstatt bisher 7,88 %.

Fälligkeit

Allgemeine Beiträge an die GKK, das sind die Beiträge für laufende Entgelte, sind grundsätzlich am letzten Tag des jeweiligen Beitragszeitraums fällig, in der Regel am Monatsletzten. Für Sonderzahlungen, freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte gilt Abweichendes.

Die Beiträge müssen innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit, das ist üblicherweise der 15. des Folgemonats, auf einem Konto der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben werden. Danach gewährt die GKK noch eine Respirofrist von drei Tagen. Die Zahlungsfrist verlängert sich, wenn der 15. Tag ab Fälligkeit oder ein Tag der Respirofrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember fällt.

Verzugszinsen

Ist der geschuldete Beitrag nach Verstreichen der Respirofrist noch immer nicht auf dem Konto der jeweiligen GKK eingetroffen, fallen die Verzugszinsen von 3,38 % an, und zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist, d. h. ab dem 16. Tag ab Fälligkeit (z. B. 16. des Folgemonats).

Hinweis: Der Schuldner (Arbeitgeber) muss für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Einlangen der Beiträge am Konto der GKK ein, und nicht schon mit deren Überweisung. Verzögerungen im Zahlungsverkehr gehen zu seinen Lasten.

Stand: 30. Jänner 2017

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.

Was sind die Voraussetzungen?

Nicht in jedem Fall wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, sondern nur wenn

  • der Steuerpflichtige bis Ende Juni 2017 noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat,
  • die Finanz davon ausgehen kann, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden,
  • eine Steuergutschrift zu erwarten ist und
  • keine Werbungskosten, (nicht erfasste) Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder antragsgebundenen Frei- oder Absetzbeträge zu erwarten sind.

Was muss der Steuerpflichtige beachten?

Das Finanzamt führt die antraglose Arbeitnehmerveranlagung erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch. Davor wartet es ab, ob der Arbeitnehmer nicht doch selbst eine Veranlagung beantragt.

Ist die automatische Veranlagung durchgeführt und hält sie der Steuerpflichtige für nicht richtig, kann er dennoch eine abweichende Veranlagung für das betroffene Jahr beantragen und darin z. B. nicht berücksichtigte Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür hat er nach wie vor fünf Jahre Zeit.

Hat der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, muss er trotz der bereits erfolgten automatischen Veranlagung eine Einkommensteuererklärung einbringen.

Im Fall einer nachträglichen Beantragung hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antraglosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Stand: 30. Jänner 2017

Für Großunternehmen gehört Content-Marketing einfach zum guten Ton, fast jedes nützt es in der einen oder anderen Form. Aber auch Klein- und Mittelbetriebe können diese Marketingart für sich nützen. Mittlerweile gibt es bereits eigene Marketingunternehmen, die sich auf diese Form der Werbung spezialisiert haben.

Content-Marketing hat viele Gesichter. Vom Unternehmensmagazin aus Papier bis zu Textbeiträgen, Fotos und Videos auf der Unternehmenswebsite, in Blogs, sozialen Medien oder Apps fällt alles darunter. Im WorldWideWeb ist Content-Marketing groß und für die Unternehmenswerbung ein wichtiger Faktor geworden.

Es unterscheidet sich von der klassischen Werbung hauptsächlich dadurch, dass das Unternehmen nicht direkt angepriesen wird, sondern primär den Zweck verfolgt, die Interessen des Lesers und damit des potentiellen Kunden zu bedienen. Content-Marketing soll den Leser informieren, beraten oder einfach nur unterhalten. Das Unternehmen bewirbt damit eben nicht direkt seine Produkte oder Dienstleistungen, sondern gibt sich dabei ein gewünschtes Image. Es kann sich besonders sportlich, hipp, lustig, familienfreundlich oder einfach in seiner Materie kompetent darstellen. Damit kann es die potentielle Zielgruppe für sich gewinnen, weil sie sich mit dem Unternehmen identifizieren kann oder von seiner Kompetenz einfach überzeugt wird. Mit Gefühl verkauft man eben am besten …

Stand: 30. Jänner 2017

Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht. Neben anderen Abgabengesetzen enthält er Änderungen für das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen. 

Einkommensteuergesetz

Kfz-Sachbezug

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit) die Höhe des Sachbezugs aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kfz mit Verordnung festzulegen, sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen (Elektrofahrzeuge).

Nettolohnvereinbarung

Die Fälle, in denen das Gesetz von einer Nettolohnvereinbarung ausgeht, werden erweitert. In Zukunft soll eine Nettolohnvereinbarung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber zwar die ASVG-Meldung vorgenommen, jedoch die Lohnsteuer nicht (vollständig) einbehalten oder abgeführt hat. Eine weitere Maßnahme gegen Schwarzlohnzahlungen. 

Lohnzettel

Der Jahreslohnzettel wird aktualisiert und an die ab 2018 geltende Beitragsgrundlagenmeldung der Sozialversicherung angepasst. Das heißt: Diese Neuerung gilt erstmals für den Lohnzettel für das Jahr 2018. Die Verpflichtung zur unterjährigen Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll entfallen.

Kinderfreibetrag

Steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, soll der Kinderfreibetrag von Amts wegen berücksichtigt werden.

Umsatzsteuergesetz

Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumen

Die kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten bis zu 14 Tagen soll unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietung oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Damit soll die Vorsteueraufteilung bei Geschäftsraumvermietung erleichtert werden.

Vorsteuerberichtigung

Die Berichtigung der Vorsteuer soll künftig unterbleiben, wenn der Berichtigungsbetrag pro Gegenstand und Jahr € 60,00 nicht übersteigt. D. h. bei einem Vorsteuerabzug von bis zu € 300,00 pro Gegenstand (bei Grundstücken € 1.200,00) kann auf die Berichtigung verzichtet werden.

Kleinunternehmer

Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000,00 Jahresumsatz, ist er als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte steuerfreie Einnahmen dürfen für die 30.000-Euro-Grenze in Zukunft außer Acht gelassen werden.

Stand: 28. Dezember 2016

Erzielt das Unternehmen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, z. B. beim Kunden zu Hause, im Freien oder in großen öffentlichen Gebäuden, trifft ihn in der Regel trotz Abwesenheit von der Betriebsstätte die Pflicht zur Erfassung in der Registrierkasse und Belegausstellung (außer im Falle der vereinfachten Losungsermittlung).

Nacherfassung

Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist. Die auswärts getätigte Einnahme ist bei der Rückkehr in der Registrierkasse unverzüglich nachzuerfassen. Mittels Sammelrechnung darf eine nachträgliche Erfassung in der Registrierkasse nicht vorgenommen werden.

Eine vereinfachte Nacherfassung ist dann möglich, wenn gleichhohe Einzeleinnahmen erzielt werden, z. B. bei Fahrumsätzen bei einem Karussell oder Fremdenführern. Die vereinfachte Nacherfassung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gleichpreisigen Produkten aus einem Sortiment zur Anwendung kommen. In diesen Fällen können die Einzelumsätze addiert und in einem Betrag eingegeben werden, wenn die vollständige Erfassung nachvollziehbar ist, z. B. durch Durchnummerierung der erteilten Belege. 

Vorab-Erfassung möglich

Zusätzlich bietet ein Erlass des Finanzministeriums zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Vereinfachung für alle mobil getätigten Umsätze. Diese können vorab in der Registrierkasse erfasst und dabei auch vorab die Belege erstellt werden. Der vorbereitete Beleg braucht dann nur noch mit der Ware an den Kunden ausgefolgt werden. Falls die vorbereiteten Produkte doch nicht verkauft werden können, erlaubt die Finanz ausnahmsweise die Stornierung der vorab ausgestellten Belege bei Rückkehr an die Betriebsstätte.

Stand: 28. Dezember 2016

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.

Meldungen ans Finanzamt

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte: 

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn

  • die Zahlungen im Jahr 2016 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2016 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldung ohne ELDA zulässig).

Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at. In diese Liste werden mit Jänner 2017 neue Berufe aufgenommen, z. B. Elektrowicklerin.

Stand: 28. Dezember 2016

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.

Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind

  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag,
  • bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner, wenn dieser höchstens € 6.000,00 Jahreseinkommen erreicht,
  • behinderungsbedingte Aufwendungen für ein Kind und
  • Krankheits-, Pflegekosten usw. für den (Ehe)Partner, soweit dessen Einkommen bei Abzug dieser Aufwendungen unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde. Das kann auch zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige einen Teil der Krankheitskosten usw. selbst und den übrigen Teil sein (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Was ist das steuerliche Existenzminimum?

Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.

Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.

Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus

  • privaten Grundstücksverkäufen (auch wenn diese von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind) und
  • Kapitalvermögen

in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.

Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.

Stand: 28. Dezember 2016