Mit einem Dienstleistungsscheck kann ein Arbeitgeber (natürliche Person) einen Arbeitnehmer für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt des Arbeitgebers entlohnen. Haushaltstypische Dienstleistungen können z. B. Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Kindern, Einkäufe von Lebensmitteln oder einfache Gartenarbeiten sein. Nicht zulässig sind z. B. Tätigkeiten für die eine (längere) Ausbildung erforderlich ist, wie Alten- und Krankenpflege oder auch Arbeiten in einem Unternehmen.

Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichsten Bestimmungen (Details z. B. unter www.dienstleistungsscheck-online.at):

Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer: Muss berechtigt sein, in Österreich und im jeweiligen Bundesland zu arbeiten. Seit 1.4.2017 können auch Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, beschäftigt werden.
  • Arbeitsverhältnis: Dies muss auf längstens ein Monat befristet sein. Die befristeten Arbeitsverhältnisse können jedoch ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
  • Entgelt: Innerhalb eines Kalendermonats dürfen sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen auf Basis des Dienstleistungsschecks mit einem bestimmten Arbeitgeber nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zuzüglich Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungsanteil übersteigen (Grenze 2018: € 600,07 pro Monat).

Ablauf

  • Der Dienstleistungsscheck kann vom Arbeitgeber entweder physisch z. B. bei einer Trafik oder online erworben werden. Ein Dienstleistungsscheck im Wert von beispielsweise € 10,00 hat für den Dienstgeber einen Preis von € 10,20, da die Unfallversicherung und ein Verwaltungskostenanteil eingerechnet werden. Als Untergrenze für den Stundenlohn gilt der Mindeststundenlohn für Haushaltsgehilfen im jeweiligen Bundesland.
  • Am Dienstleistungsscheck sind Name und SV-Nummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und auch der Tag der Beschäftigung auszufüllen. Beim ersten Mal ist auch ein Beiblatt mit ergänzenden Daten (elektronisch) abzugeben.
  • Der Dienstleistungsscheck kann (elektronisch) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau eingereicht werden, die dann den Betrag an den Dienstnehmer überweist.

Der Arbeitnehmer ist automatisch unfallversichert und kann auch freiwillig eine kostenpflichtige Kranken- und Pensionsversicherung abschließen (im Jahr 2018 um € 61,83 pro Monat). Arbeitnehmer sollten beachten, dass wenn die Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck neben andere Einkünfte treten, auch Einkommensteuer anfallen kann. Ist ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig und wird in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so werden dem Arbeitnehmer ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Beschäftigt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer mittels Dienstleistungsscheck und wird die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist zusätzlich eine Dienstgeberabgabe zu entrichten.

Stand: 29. Jänner 2018

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Seit 1.1.2018 hat der Lehrherr die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

Kostenersatz

Der Lehrberechtigte bekommt die Kosten mittels Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle refundiert. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Lehrvertrag am ersten Tag des Aufenthalts im Internat aufrecht war. Keinen Ersatz bekommen Lehrberechtigte beim Bund, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband. Wurde beispielsweise von einem Privatquartier Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so wird bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern nur der Nettobetrag ersetzt.

Ablauf

Der Förderantrag zum „Kostenersatz Unterbringungskosten“ kann unter Verwendung des entsprechenden Formulars und unter Beilage der Zahlungsbestätigung und der Rechnung entweder z. B. per E-Mail an die WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern gestellt oder auch online eingebracht werden.

Stand: 26. Februar 2018

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Arbeitgebereigenes Elektroauto

Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen, so ist seit 2016 laut Verordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Laut Lohnsteuerrichtlinien sind mit dem Sachbezugswert alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbunden sind. Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos beim Arbeitgeber ist damit abgegolten.

Arbeitnehmereigenes Elektroauto

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglicht, sein eigenes Privat-Elektroauto kostenlos aufzuladen, liegt laut Lohnsteuerrichtlinien kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt.

Begründung: Der übliche Endpreis am Abgabeort ist in diesem Fall ja Null.

Bekommt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt, liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da es sich nicht um einen Auslagenersatz handelt.

Stand: 26. Februar 2018

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Target Costing, oder zu deutsch Zielkostenmanagement, startet nicht bei der Fragestellung von Kostenverursachung, sondern geht vom Marketing aus und sucht Antworten zu den Fragen:

  • Was braucht der Markt?
  • Was darf ein Produkt kosten?

Es erfolgt also eine retrograde Kalkulation der Kosten. Insbesondere bei der Weiterentwicklung von Produkten wird durch Zielkostenmanagement anstatt auf das, was technisch alles möglich ist, mehr auf Kundenorientierung geachtet.

Target Costing ist insbesondere für Unternehmen eine gute Entscheidungshilfe, die sich in Qualität und Service vom Mitbewerb unterscheiden wollen. Diesen Unternehmen hilft mehr Transparenz in der Produktentwicklung bei Fragen, wie z. B. Kosten von neuen Produktfeatures in Relation zum tatsächlichen wahrgenommenen Kundennutzen stehen.

Der Prozess des Target Costing läuft dabei oft in folgenden Schritten ab:

  • Festlegung der Zielkosten: Ein Produktpreis wird ermittelt, der sich entweder am Markt oder auf Basis betrieblicher Erfahrungen orientiert. Vom Preis abgezogen wird der Gewinnaufschlag.
  • Aufspaltung der Zielkosten auf Produktkomponenten bzw. -funktionen
  • Erreichung der Zielkosten: Umsetzung der Maßnahmen

Stand: 26. Februar 2018

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Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 – 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 – € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 – € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 – € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Abzugsbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.

Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.

  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13 % auf 10 %

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Die UGB-Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersvorsorge soll gefördert werden.
  • Für sonstige Bezüge (z. B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben/Lohnverrechnung

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft werden und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben

  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.
  • Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leistungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern sollen in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Stand: 29. Jänner 2018

Die Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und „Aktion 20.000“ eingestellt.

Laut Newsletter der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) konnten Anträge für den Beschäftigungsbonus noch bis zum 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt für Erstanträge und Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nach dem 31.1.2018 sollen über den aws-Fördermanager noch Ersatzarbeitskräfte erfasst werden können. Dies ist für Nachfolger von bereits beantragten Arbeitnehmern möglich, wenn diese vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Weitere Informationen finden Sie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/

Stand: 29. Jänner 2018

Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder zweimal je € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 29. Jänner 2018

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln ihrer Dienstnehmer auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 übermittelt werden.

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2017 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Spendenorganisationen u.a. Meldung von empfangenen Beträgen

Bestimmte Beträge werden ab der Veranlagung 2017 automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2017 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.

Stand: 29. Jänner 2018

Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern. Die Ausübung dieser Option ist zu Beginn der Tätigkeit mittels schriftlichem Antrag unter Beachtung von gewissen Fristen möglich.

Diese Versicherungsmöglichkeit wurde bereits per 1.1.2009 eingeführt. Wenn man zu diesem Zeitpunkt bereits selbständig war, musste man den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis spätestens 31.12.2009 erklären und war acht Jahre an diese Entscheidung gebunden. Haben Sie diese Option zu diesem Zeitpunkt nicht gewählt, so ist die nächste Möglichkeit zum Eintritt nun seit 1.1.2018 für sechs Monate möglich.

Austreten aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann man erstmals nach acht Jahren. Auch der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende der 8-jährigen Bindungszeit möglich. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet auch, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Ob die Leistungen aus der selbständigen Arbeitslosenversicherung in Relation zu den nicht unwesentlichen Beiträgen für Sie interessant sind, kann nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.

Stand: 29. Jänner 2018

Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden könnten – messen kann man Vieles. Nur welche Kennzahlen sollen tatsächlich zur Steuerung Ihres Unternehmens eingesetzt werden?

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Set von Kennzahlen für Ihr Unternehmen geeignet ist, sollten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:

  • Messen die Kennzahlen jene Ziele, die vom Unternehmen auch tatsächlich gesetzt wurden?
  • Wie gut deckt die gewählte Messgröße das Ziel tatsächlich ab?
  • Können die Daten für die ausgewählten Kennzahlen in ausreichender Tiefe, aber auch in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß bereitgestellt werden?
  • Wurden jene, die die Kennzahlen zu vertreten haben, auch ausreichend in die Auswahl mit eingebunden und sind die Kennzahlen für sie nachvollziehbar und akzeptiert?
  • Beeinflusst eine Veränderung der Kennzahl auch das Verhalten des Verantwortlichen?
  • Werden die wesentlichen finanziellen Kennzahlen des Unternehmens gemessen?
  • Werden möglichst auch Frühindikatoren gemessen?

Stand: 29. Jänner 2018