Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Daraus ergeben sich folgende Beispiele:

Höhe der Nachforderung (in €) Letzter Termin der Zahlungsfrist, um Zinsenanfall zu vermeiden
5.000,00 19.6.2020
10.000,00 10.2.2020
15.000,00 27.12.2019
20.000,00 6.12.2019
30.000,00 14.11.2019
40.000,00 31.10.2019
50.000,00 25.10.2019
75.000,00 18.10.2019
100.000,00 14.10.2019

Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2019

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:

Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.

Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: ferkelraggae – stock.adobe.com

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

Stand: 27. August 2019

Bild: peshkova – stock.adobe.com

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

In einem Teilnehmerverzeichnis sind alle natürlichen und nicht-natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.

Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.

Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung.

Stand: 27. August 2019

Bild: Illustration

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Daraus ergeben sich folgende Beispiele:

Höhe der Nachforderung (in €) Letzter Termin der Zahlungsfrist, um Zinsenanfall zu vermeiden
5.000,00 19.6.2020
10.000,00 10.2.2020
15.000,00 27.12.2019
20.000,00 6.12.2019
30.000,00 14.11.2019
40.000,00 31.10.2019
50.000,00 25.10.2019
75.000,00 18.10.2019
100.000,00 14.10.2019

Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2019

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:

Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.

Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: ferkelraggae – stock.adobe.com

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

Stand: 27. August 2019

Bild: peshkova – stock.adobe.com

Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.

Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen:

Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden. Die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag soll künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.

Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null wie bisher). Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag sollen um € 200,00 erhöht werden und künftig € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, soll ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt werden.

In der Umsatzsteuer sollen Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert werden. Elektronische Publikationen sollen einem Steuersatz von 10 % unterliegen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen die Mitteilung der UID vom Kunden an dessen Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.

Im Körperschaftsteuergesetz sollen unter anderem das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist. Auf Grund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken sollen auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert werden.

Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sollen umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Pixelbliss – stock.adobe.com

Im Steuerreformgesetz 2020 soll normiert werden, dass für elektronische Druckwerke, die nicht im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, der Umsatzsteuersatz ab 2020 10 % statt 20 % beträgt. Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führen dazu weitere Details aus.

Ob das elektronische Druckwerk im Rahmen einer sonstigen Leistung oder einer Lieferung – auch auf physischen Trägern – verkauft wird, soll ohne Bedeutung sein. Ebenso soll es unmaßgeblich sein, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Überlassung handelt und ob die elektronische Publikation auch in einer physischen Version erhältlich ist.

Was ist ein elektronisches Druckwerk?

Die elektronische Publikation soll aus schriftlichen bzw. lesbaren Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw. bildbasiert sein, und keine interaktive Funktion haben und ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen Druckwerks entsprechen. Eine Recherchedatenbank ist daher kein elektronisches Druckwerk. Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher erfüllen, sollen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Schädlich wäre es, wenn das elektronische Medium vollständig oder im Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (z. B. Videos) aufweist oder eine Interaktionsmöglichkeit hat (beispielsweise Routenplanfunktion einer elektronischen Karte). Wenn Artikel im Rahmen eines Onlineforums kommentiert werden können oder wenn Zeitschriften mit einer Suchfunktion ausgestattet sind, so soll dies keinen Einfluss auf die Beurteilung als elektronische Version eines physischen Druckwerks haben. Der Bezug der gesamten elektronischen Publikation (z. B. Buch, Zeitung) soll für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht erforderlich sein.

Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Der anzuwendende Steuersatz soll sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung richten. Bei elektronischer Zurverfügungstellung von Publikationen, beispielsweise in Form des (temporären) Downloads, ist dies der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.

Beispiel: Ein Kunde erwirbt am 30. Dezember 2019 das Recht, eine digitale Einzelausgabe einer Zeitung (vom 19. November 2019) herunterzuladen. Die Bezahlung erfolgt umgehend – der tatsächliche Download erfolgt erst am 2. Jänner 2020. Der Download unterliegt dem Normalsteuersatz, weil der Leistungszeitpunkt am 30. Dezember 2019 und somit vor Inkrafttreten des ermäßigten Steuersatzes liegt.

Auch bei An- bzw. Vorauszahlungen sind Regelungen bezüglich dieser Steuersatzänderung zu beachten.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Vincenzo De Bernardo – stock.adobe.com

Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Mio. erzielen, künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Onlinewerbung unterliegen sollen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):

  • Onlineplattformen sollen selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.
  • Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden können.
  • Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen.
  • Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie Dienstleistungen drittländischer Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden.
  • Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein. Gleichzeitig soll eine Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt eingeführt werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: ra2 studio – stock.adobe.com