Die Außenprüfung (AP) überprüft nicht nur die Buchhaltung, sondern vor allem den Betrieb und seine inneren Abläufe und läuft im Wesentlichen wie folgt ab:

Die Ankündigung der AP kann entweder beim Abgabenpflichtigen oder bei seinem steuerlichen Vertreter erfolgen. Für die Vereinbarung des Prüfungsbeginns ist zu klären, ob alle erforderlichen Personen (Steuerberater, Leiter des Rechnungswesens, Leiter der EDV) verfügbar sind. In der Prüfungsanordnung ist zu prüfen, ob die Angaben zu Prüfungszeitraum, sachlichem Prüfungsumfang, Prüfungstermin und Name des Prüfers enthalten sind.

Ort der AP sollte primär der Betrieb sein. Es ist dem Prüfer möglichst ein separater abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Sollte es am geeigneten Raum fehlen, bietet die Kanzlei des Steuerberaters eine geeignete Alternative. Zu klären ist auch, wer dem Prüfer als Auskunftsperson zur Verfügung stehen soll.

Weiters ist zu klären, wie der Prüfer Zugang zu den Belegen und sonstigen Unterlagen bekommt. Beispiele für diese Unterlagen sind Buchhaltungsunterlagen (auf Datenträgern), elektronische Aufzeichnungen, wie beispielsweise jene aus Registrierkassen und anderer Software, Jahresabschlüsse inklusive Inventuren und Anlagenverzeichnisse, Gesellschafterbeschlüsse und Wirtschaftsprüfungsberichte und Aufsichtsratsprotokolle sofern vorhanden. Zudem braucht der Prüfer Zugriff auf alle Belege und Berechnungsgrundlagen der Buchungen in der FIBU und für die Bilanz. Auch Verträge (Miet-, Kauf- oder Leasingverträge) können eingesehen werden, ebenso natürlich alle Berechnungsgrundlagen für die Steuererklärungen und der Mehr-Weniger-Rechnung.

Die Schlussbesprechung bildet den formalen Abschluss des Prüfungsverfahrens, welche der Erörterung des Prüfungsergebnisses sowie dem Grundsatz des Parteiengehörs dient. Dazu sind jedenfalls der Abgabenpflichtige und sein steuerlicher Vertreter zu laden.

Stand: 27. August 2019

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

In einem Teilnehmerverzeichnis sind alle natürlichen und nicht-natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.

Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.

Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/laufender_betrieb/274695.html) und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung (https://www.bmdw.gv.at/eZustellungNEU).

Stand: 27. August 2019

Bild: SFIO CRACHO – stock.adobe.com

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Daraus ergeben sich folgende Beispiele:

Höhe der Nachforderung (in €) Letzter Termin der Zahlungsfrist, um Zinsenanfall zu vermeiden
5.000,00 19.6.2020
10.000,00 10.2.2020
15.000,00 27.12.2019
20.000,00 6.12.2019
30.000,00 14.11.2019
40.000,00 31.10.2019
50.000,00 25.10.2019
75.000,00 18.10.2019
100.000,00 14.10.2019

Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2019

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:

Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.

Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: ferkelraggae – stock.adobe.com

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

Stand: 27. August 2019

Bild: peshkova – stock.adobe.com

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

In einem Teilnehmerverzeichnis sind alle natürlichen und nicht-natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.

Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.

Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/laufender_betrieb/274695.html) und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung (https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html).

Stand: 27. August 2019

Bild: SFIO CRACHO – stock.adobe.com

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Daraus ergeben sich folgende Beispiele:

Höhe der Nachforderung (in €) Letzter Termin der Zahlungsfrist, um Zinsenanfall zu vermeiden
5.000,00 19.6.2020
10.000,00 10.2.2020
15.000,00 27.12.2019
20.000,00 6.12.2019
30.000,00 14.11.2019
40.000,00 31.10.2019
50.000,00 25.10.2019
75.000,00 18.10.2019
100.000,00 14.10.2019

Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2019

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:

Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.

Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: ferkelraggae – stock.adobe.com

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

Stand: 27. August 2019

Bild: peshkova – stock.adobe.com

Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:

Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.

Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: ferkelraggae – stock.adobe.com