Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen durch diese Gesetzesbeschlüsse:

Steuerreformgesetz 2020

Einkommensteuer

  • Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  • Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).
  • Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 Euro erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.
  • Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.
  • Beschränkt steuerpflichtige Personen sind ab 2020 bei zwei oder mehr lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnissen verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen.

Sozialversicherung

  • Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.

Umsatzsteuer

  • Mit der Steuerreform 2020 wurden auch die sogenannten Quickfixes der EU in der Umsatzsteuer umgesetzt: Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager wurden einheitlich normiert.
  • Elektronische Publikationen unterliegen ab 2020 einem Steuersatz von nur mehr 10 %.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
  • Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
  • Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Körperschaftsteuer

  • Das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.
  • Aufgrund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken wurden auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.
  • Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.
  • Eine neue NoVA-Befreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt.

Motorbezogene Versicherungssteuer

  • Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde unter anderem auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet.
  • Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Abgabenänderungsgesetz 2020

Der Nationalrat hat auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) noch vor der Wahl beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Im Folgenden ein (unvollständiger) Überblick über die neuen Bestimmungen.

Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Millionen und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Millionen erzielen, künftig einer österreichische Digitalsteuer von 5 % für bestimmte Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):

  • Online Plattformen sollen ab 2021 selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform die Steuer vorschreiben.
  • Buchungsplattformen (elektronische Schnittstellen, die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland unterstützen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.
  • Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.
  • Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Ab 2021 soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.

Aufgrund des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) müssen „Intermediäre“, wie z. B. Steuerberater, ab 1.7.2020 bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden. Dies betrifft auch Steuergestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt worden sind.

Finanz-Organisationsreformgesetz 2020

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz werden unter anderem künftig die unterschiedlichen Behörden der Finanz in folgende fünf Ämter zusammengefasst: Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Stand: 07. Oktober 2019

Bild: Sebastian Duda – Fotolia.com

Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen durch diese Gesetzesbeschlüsse:

Steuerreformgesetz 2020

Einkommensteuer

  • Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  • Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).
  • Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 Euro erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.
  • Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.
  • Beschränkt steuerpflichtige Personen sind ab 2020 bei zwei oder mehr lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnissen verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen.

Sozialversicherung

  • Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.

Umsatzsteuer

  • Mit der Steuerreform 2020 wurden auch die sogenannten Quickfixes der EU in der Umsatzsteuer umgesetzt: Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager wurden einheitlich normiert.
  • Elektronische Publikationen unterliegen ab 2020 einem Steuersatz von nur mehr 10 %.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
  • Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
  • Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Körperschaftsteuer

  • Das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.
  • Aufgrund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken wurden auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.
  • Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.
  • Eine neue NoVA-Befreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt.

Motorbezogene Versicherungssteuer

  • Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde unter anderem auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet.
  • Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Abgabenänderungsgesetz 2020

Der Nationalrat hat auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) noch vor der Wahl beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Im Folgenden ein (unvollständiger) Überblick über die neuen Bestimmungen.

Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Millionen und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Millionen erzielen, künftig einer österreichische Digitalsteuer von 5 % für bestimmte Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):

  • Online Plattformen sollen ab 2021 selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform die Steuer vorschreiben.
  • Buchungsplattformen (elektronische Schnittstellen, die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland unterstützen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.
  • Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.
  • Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Ab 2021 soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.

Aufgrund des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) müssen „Intermediäre“, wie z. B. Steuerberater, ab 1.7.2020 bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden. Dies betrifft auch Steuergestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt worden sind.

Finanz-Organisationsreformgesetz 2020

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz werden unter anderem künftig die unterschiedlichen Behörden der Finanz in folgende fünf Ämter zusammengefasst: Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Stand: 07. Oktober 2019

Bild: Sebastian Duda – Fotolia.com

Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen durch diese Gesetzesbeschlüsse:

Steuerreformgesetz 2020

Einkommensteuer

  • Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  • Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).
  • Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 Euro erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.
  • Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.
  • Beschränkt steuerpflichtige Personen sind ab 2020 bei zwei oder mehr lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnissen verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen.

Sozialversicherung

  • Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.

Umsatzsteuer

  • Mit der Steuerreform 2020 wurden auch die sogenannten Quickfixes der EU in der Umsatzsteuer umgesetzt: Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager wurden einheitlich normiert.
  • Elektronische Publikationen unterliegen ab 2020 einem Steuersatz von nur mehr 10 %.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
  • Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
  • Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Körperschaftsteuer

  • Das Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.
  • Aufgrund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken wurden auch weitere Regelungen zu hybriden Gestaltungen normiert.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.
  • Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.
  • Eine neue NoVA-Befreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt.

Motorbezogene Versicherungssteuer

  • Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde unter anderem auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet.
  • Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Abgabenänderungsgesetz 2020

Der Nationalrat hat auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) noch vor der Wahl beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Im Folgenden ein (unvollständiger) Überblick über die neuen Bestimmungen.

Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Millionen und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Millionen erzielen, künftig einer österreichische Digitalsteuer von 5 % für bestimmte Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):

  • Online Plattformen sollen ab 2021 selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform die Steuer vorschreiben.
  • Buchungsplattformen (elektronische Schnittstellen, die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland unterstützen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.
  • Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.
  • Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Ab 2021 soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein.

Aufgrund des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) müssen „Intermediäre“, wie z. B. Steuerberater, ab 1.7.2020 bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden. Dies betrifft auch Steuergestaltungen, die seit 25.6.2018 umgesetzt worden sind.

Finanz-Organisationsreformgesetz 2020

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz werden unter anderem künftig die unterschiedlichen Behörden der Finanz in folgende fünf Ämter zusammengefasst: Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Stand: 07. Oktober 2019

Bild: Sebastian Duda – Fotolia.com

Das EU-Finanz-Anpassungsgesetz (EU-FinAnpG) besteht als umfangreiches Gesetzespaket aus mehreren Einzelgesetzen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht ausgewählte betroffene Rechtsbereiche:

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) normiert ein Verfahren von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten, welche durch unterschiedliche Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen entstehen können. Dadurch sollen ab 1.9.2019 Streitigkeiten aufgrund von Mehrfachbesteuerungen besser beigelegt werden können. Dies erfordert auch einige Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO).

Änderungen des Finanzstrafgesetzes, welche mit 23.7.2019 in Kraft traten, betreffen unter anderem den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Karussellbetrug), die gewerbsmäßige Tatbegehung, die Erhöhung der Höchststrafdrohungen bei Steuer- und Zolldelikten, den Strafrahmen bei Abgabenbetrug und die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat.

Es kam auch aufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie unter anderem zu Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Diese Anpassungen betreffen zum Beispiel die jährlichen Sorgfaltspflichten der Rechtsträger, die Übermittlung von Compliance Packages, die Strafbestimmungen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Bisher konnte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Register eingesehen werden. Dies soll ab 10.1.2020 durch eine öffentliche Einsicht in das Register ersetzt werden.

Stand: 26. September 2019

Bild: LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Merkmale einer dieser Möglichkeiten, nämlich der Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG).

Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch und persönlich haften. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so haftet er auch mit seinem Privatvermögen.

Bei Gründung einer OG muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften, die Schriftform ist aber zu empfehlen. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig. Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Durch die Eintragung entsteht die OG.

Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden: Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen. Bei freien Berufen gelten Sonderbestimmungen.

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt, die Umsatzsteuer ist jedoch von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der OG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese in der Regel als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab zugewiesen wird und bei diesem steuerpflichtig ist.

Stand: 26. September 2019

Bild: saksit – stock.adobe.com

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aber aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers allerdings dann Betriebsausgaben sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken, wie Fotos, Zeitungsausschnitten, Tonmitschnitten usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen sowie die jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.

Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:

Sportler und Sportvereine

Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.

Kulturelle Veranstaltungen

Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.

Stand: 26. September 2019

Bild: Gajus – stock.adobe.com

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für die Regelbedarfssätze 2020 siehe Tabelle.

Altersgruppe  
0 – 3 Jahre € 212,00
3 – 6 Jahre € 272,00
6 – 10 Jahre € 350,00
10 – 15 Jahre € 399,00
15 – 19 Jahre € 471,00
19 – 28 Jahre € 590,00

Stand: 26. September 2019

Bild: violetkaipa – Fotolia.com

Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Steuerlich besteht in diesem Fall ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann laut Einkommensteuerrichtlinien höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt, es sind maximal € 12.600,00 als Betriebsausgaben absetzbar). Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 km pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten. Lediglich Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden.

Fahrzeuge Amtliches km-Geld in € je km
Pkw € 0,42
für jeden Mitfahrer bzw. Mitfahrerin € 0,05
Motorfahrrad und Motorrad € 0,24
Fahrrad € 0,38

Der Nachweis der Fahrtkosten kann laut Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.

Tipp: Fahrtkosten des Unternehmers sind in der Regel auch abzugsfähig für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Stand: 26. September 2019

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Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig.

Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.

Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.

Stand: 26. September 2019

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Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps:

  • die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.
  • überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen und suchen Sie, wenn möglich, eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.
  • virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.
  • bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.
  • Achten Sie auf Ihre Körpersprache und Mimik. Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema sollte sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.

Stand: 26. September 2019

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