Ein Unternehmer bestimmt oft selbst mit seinen eigenen Äußerungen, wie ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit investieren soll. Alles, was vom Chef kommentiert, beachtet oder missachtet wird, wird von aufmerksamen Mitarbeitern registriert und bekommt eine besondere Bedeutung.

Daher ist es meist wenig hilfreich, wenn ein Vorgesetzter mit unterschiedlichen halb ausgegorenen Ideen seine Mitarbeiter auf Trab hält, außer man befindet sich gerade in einer Ideenfindungsphase zu einem Projekt. Idealerweise vermittelt der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern eine Klarheit in seiner Strategie durch konsistente Aussagen. Auch die Nachfrage nach ständig neuen Informationen oder Kennzahlen ist nur dann sinnvoll investierte Arbeitszeit der Mitarbeiter, wenn auch geklärt ist, wie diese Informationen eingesetzt werden sollen oder welche Entscheidungen die erhobenen und berechneten Kennzahlen unterstützen sollen.

Gute Kommunikation zwischen Chef und Mitarbeiter ist klar, ruhig und höflich. Dem Mitarbeiter muss klar sein, was von ihm erwartet wird. Weitschweifige Erklärungen bringen dabei meist weniger als mehr Klarheit. Auch Andeutungen sind eine Quelle von Missverständnissen. Kurze Erklärungen zur Sache bringen mehr Verständnis. Wenn sich der Vorgesetzte allerdings mit einer Erklärung rechtfertigt, wird dies aber oft schon als Unsicherheit ausgelegt.

Stand: 26. November 2019

Bild: alexsokolov – Fotolia.com

Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge geändert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen.

Geänderte Regelungen bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

Grundsätzlich ist wie bisher ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen.

Kfz mit geringerem CO2-Emissionswert: Bisher war unter anderem von der oben genannten Grundregel abweichend geregelt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km (Wert für das Kalenderjahr 2016) ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal 720 € monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emmissionwert fällt nach der bisherigen Regelung ab 2016 um jährlich 3 g: für 2017 gilt 127 g/km, für 2018 124 g/km, für 2019 121 g/km und ab 2020 118 g/km. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich.

Durch die neue Verordnung wurde oben angeführte Bestimmung geändert, sodass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 g/km ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal € 720,00 monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emissionswert von 141 g/km gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31.3.2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 g. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Maßgeblicher CO2-Wert: Bisher war in der Verordnung geregelt, dass sich der maßgebliche CO2-Emissionswert aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder aus der EG-Typengenehmigung ergibt. Nun wurde neu verordnet, dass als maßgeblicher CO2-Emissionswert der folgende Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen ist:

  1. der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge),
  2. bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen,
  3. für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen (WMTC = weltweit harmonisierter Emissions-Laborprüfzyklus).

Ab wann gelten obige Änderungen? Diese Änderungen gelten für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Sie sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden. Für Kraftfahrzeuge,

  1. die vor dem 1.4.2020 erstmalig zugelassen werden und
  2. für die nach dem 31.3.2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist,

kommen auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden, weiterhin die Bestimmungen der „alten“ Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.

Vorführkraftfahrzeuge: Bei Vorführkraftfahrzeugen sind nun die um 15 % (bisher 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich USt und NoVA anzusetzen. Diese Änderung gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Weitere Änderungen der neuen Verordnung betreffen die Anrechnung von Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.

Neue Regelung zur Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Für die Nutzung eines arbeitgebereigenes Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder sind die Vorschriften zur „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ anzuwenden.

Stand: 26. November 2019

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Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Per 1.1.2020 werden aus den neun Gebietskrankenkassen der einzelnen Bundesländer eine Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Für Dienstgeber sollen dadurch auch einheitliche Standards geschaffen werden. Wie bisher schon müssen Dienstgeber mittels ELDA ihren Melde- und Beitragsverpflichtungen nachkommen. Zuständig für den Dienstgeber ist im Regelfall die Landesstelle im jeweiligen Bundesland, wenn der Dienstgeber Beitragskonten in nur einem Bundesland hat.

Hat der Dienstgeber jedoch Beitragskonten in mehreren Bundesländern, soll er bundesweit nur mehr einen einzigen Ansprechpartner haben, einen sogenannten „Single Point of Contact“ (SPOC). Dieser soll bei jener Landesstelle sein, bei der sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Alle jene, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert sind, sind ab dem 1.1.2020 Kunden bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die ab diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolgerin der SVA und SVB ist. Dies erfolgt automatisch, seitens der Kunden ist keine Aktion erforderlich.

Stand: 26. November 2019

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Das Vermieten einer Ferienwohnung, kann entweder eine gewerbefreie Raummiete oder eine Beherbergung sein, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, so hat dies unter anderem zur Folge, dass man als Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer kammerumlagepflichtig wird und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.

Ob es sich um eine Raumvermietung oder vielmehr um eine Beherbergung handelt, muss stets im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände, insbesondere aber mit Blick auf die angebotenen und erbrachten Zusatzleistungen und den Außenauftritt, beurteilt werden. Für Vermieter bedeutet das aber mitunter eine wesentliche Rechtsunsicherheit bei der Vermietung ihrer Ferienwohnung.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich nun diesbezüglich erst kürzlich mit folgendem Sachverhalt:

Der Eigentümer hatte seine Wohnung mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf einschlägigen Websites als Unterkunft mit der Bezeichnung „Ferienappartement W“ angeboten. Über diese Websites konnte die Wohnung zu einem Preis ab € 85,00 pro Nacht auch online gebucht werden. Die Lage der Wohnung wurde dabei als tolle Wahl für Reisende, die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten, Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot umfasste die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien WLAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung. Der Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken waren hingegen nicht im Angebot enthalten. Die Wohnung wurde zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall aber auch für eine Woche, gebucht.

Das Verwaltungsgericht folgte in erster Instanz der Meinung der Gewerbebehörde und entschied, dass in diesem Fall für die Vermietung der Ferienwohnung eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Der Eigentümer wandte sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Revision allerdings zurückwies und zur Begründung unter anderem Folgendes ausführte:

Obwohl das Angebot in diesem Fall nicht alle für einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen enthalten hätte, würden die angebotenen Zusatzleistungen (Bereitstellung von Handtüchern und Bettwäsche, Nutzung des WLAN und des Fernsehapparates, Endreinigung) zusammen mit dem Außenauftritt (Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele; Preis über der normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche) dennoch darauf schließen lassen, dass die Grenze zwischen Raumvermietung und Beherbergung überschritten worden sei. Darüber hinaus wertete der VwGH aber auch die Möglichkeit einer Buchung der Ferienwohnung über einschlägige Websites als gewichtiges Argument dafür, dass ein Beherbergungsbetrieb gemäß Gewerbeordnung vorliegen würde, für den der Eigentümer allerdings keine Gewerbeberechtigung hatte.

Generell ist die Beantwortung der Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum gegeben ist, immer nur unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls möglich.

Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt. Schon das Anbieten einer Ferienwohnung mit entsprechenden Nebenleistungen auf einschlägigen Websites kann dabei für eine gewerbliche Beherbergung sprechen.

Um bei der Vermietung einer Ferienwohnung sowohl gewerberechtlich als auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein, sollten sich Vermieter also gegebenenfalls rechtzeitig beraten lassen.

Stand: 26. November 2019

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Bis 31.12.2019 ist es möglich, bestimmte geringfügig beschäftigte Aushilfen steuerfrei im Betrieb zu beschäftigen. Hier galt es eine Reihe von Voraussetzungen einzuhalten und gut zu dokumentieren. So durfte unter anderem der Dienstnehmer nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein oder auch der Arbeitgeber durfte an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr solche Aushilfskräfte beschäftigen. Diese steuerliche Begünstigung läuft nun per 31.12.2019 aus.

Für die Sozialversicherung bleiben die entsprechenden Regelungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch bis Ende 2020 relevant.

Stand: 26. November 2019

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Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei Behinderung einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer zu. Die Höhe des jährlichen Freibetrages richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung. Bereits ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 gelten durch das Steuerreformgesetz 2020 folgende neue Freibeträge:

Minderung der Erwerbstätigkeit Freibetrag ab VZ 2019 Freibetrag bis VZ 2018
25 % bis 34 % € 124,00 € 75,00
35 % bis 44 % € 164,00 € 99,00
45 % bis 54 % € 401,00 € 243,00
55 % bis 64 % € 486,00 € 294,00
65 % bis 74 % € 599,00 € 363,00
75 % bis 84 % € 718,00 € 435,00
85 % bis 94 % € 837,00 € 507,00
ab 95 % € 1.198,00 € 726,00

Stand: 26. November 2019

Bild: stokkete – stock.adobe.com

Nicht vergessen: Wie in einer früheren Ausgabe der Steuernews schon berichtet, sind Unternehmer grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der neuen elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke verpflichtet, außer das Unternehmen verfügt über keinen Internetanschluss oder unterschreitet die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

ACHTUNG: Wie berichtet wurden viele Unternehmen durch eine automatische Übernahme von Daten aus z. B. FinanzOnline im Teilnehmerverzeichnis angelegt und die Behörden können bereits ab 1.12.2019 an Teilnehmer im Teilnehmerverzeichnis elektronisch zustellen. Zur Abholung von elektronischen Zustellungen ist unter anderem eine Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP – https://www.usp.gv.at) erforderlich, im Anzeigemodul „MeinPostkorb“ können Sie als Postbevollmächtigter unter anderem die E-Mail-Adresse für Verständigungen über neue Nachrichten eingegeben. Weitere Informationen finden Sie www.usp.gv.at und auf www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.

Stand: 26. November 2019

Bild: Gajus – Fotolia.com

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenintensivere Arbeitsmittel wie die Anschaffung eines Laptops von der Steuer absetzen. Wird ein Laptop mit Anschaffungskosten von € 600,00 bis Jahresende 2019 angeschafft, so sind die Anschaffungskosten nur verteilt auf die Nutzungsdauer als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzbar. Investitionen in Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu € 400,00 können jedoch sofort (allerdings unter Berücksichtigung eines Privatanteils) noch im Jahr 2019 abgesetzt werden.

Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde die Grenze von € 400,00 ab 2020 auf € 800,00 angehoben. Wartet man also mit der Anschaffung des Laptops mit Anschaffungskosten von € 600,00 bis in den Jänner 2020, so ist zwar für 2019 keine Abschreibung ansetzbar, dafür sind aber die Anschaffungskosten abzüglich Privatanteil sofort im Jahr 2020 steuerlich abzugsfähig.

Stand: 26. November 2019

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Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge geändert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen.

Geänderte Regelungen bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

Grundsätzlich ist wie bisher ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen.

Kfz mit geringerem CO2-Emissionswert: Bisher war unter anderem von der oben genannten Grundregel abweichend geregelt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km (Wert für das Kalenderjahr 2016) ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal 720 € monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emmissionwert fällt nach der bisherigen Regelung ab 2016 um jährlich 3 g: für 2017 gilt 127 g/km, für 2018 124 g/km, für 2019 121 g/km und ab 2020 118 g/km. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich.

Durch die neue Verordnung wurde oben angeführte Bestimmung geändert, sodass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 g/km ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal € 720,00 monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emissionswert von 141 g/km gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31.3.2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 g. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Maßgeblicher CO2-Wert: Bisher war in der Verordnung geregelt, dass sich der maßgebliche CO2-Emissionswert aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder aus der EG-Typengenehmigung ergibt. Nun wurde neu verordnet, dass als maßgeblicher CO2-Emissionswert der folgende Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen ist:

  1. der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge),
  2. bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen,
  3. für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen (WMTC = weltweit harmonisierter Emissions-Laborprüfzyklus).

Ab wann gelten obige Änderungen? Diese Änderungen gelten für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Sie sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden. Für Kraftfahrzeuge,

  1. die vor dem 1.4.2020 erstmalig zugelassen werden und
  2. für die nach dem 31.3.2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist,

kommen auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden, weiterhin die Bestimmungen der „alten“ Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.

Vorführkraftfahrzeuge: Bei Vorführkraftfahrzeugen sind nun die um 15 % (bisher 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich USt und NoVA anzusetzen. Diese Änderung gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Weitere Änderungen der neuen Verordnung betreffen die Anrechnung von Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.

Neue Regelung zur Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Für die Nutzung eines arbeitgebereigenes Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder sind die Vorschriften zur „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ anzuwenden.

Stand: 26. November 2019

Bild: oraziopuccio – stock.adobe.com

Ein Unternehmer bestimmt oft selbst mit seinen eigenen Äußerungen, wie ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit investieren soll. Alles, was vom Chef kommentiert, beachtet oder missachtet wird, wird von aufmerksamen Mitarbeitern registriert und bekommt eine besondere Bedeutung.

Daher ist es meist wenig hilfreich, wenn ein Vorgesetzter mit unterschiedlichen halb ausgegorenen Ideen seine Mitarbeiter auf Trab hält, außer man befindet sich gerade in einer Ideenfindungsphase zu einem Projekt. Idealerweise vermittelt der Vorgesetzte seinen Mitarbeitern eine Klarheit in seiner Strategie durch konsistente Aussagen. Auch die Nachfrage nach ständig neuen Informationen oder Kennzahlen ist nur dann sinnvoll investierte Arbeitszeit der Mitarbeiter, wenn auch geklärt ist, wie diese Informationen eingesetzt werden sollen oder welche Entscheidungen die erhobenen und berechneten Kennzahlen unterstützen sollen.

Gute Kommunikation zwischen Chef und Mitarbeiter ist klar, ruhig und höflich. Dem Mitarbeiter muss klar sein, was von ihm erwartet wird. Weitschweifige Erklärungen bringen dabei meist weniger als mehr Klarheit. Auch Andeutungen sind eine Quelle von Missverständnissen. Kurze Erklärungen zur Sache bringen mehr Verständnis. Wenn sich der Vorgesetzte allerdings mit einer Erklärung rechtfertigt, wird dies aber oft schon als Unsicherheit ausgelegt.

Stand: 26. November 2019

Bild: alexsokolov – Fotolia.com