Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger um einen Unternehmer handelt oder nicht.

Bei Unternehmern in der EU kann der Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, durch die UID des Kunden erfolgen.

Bei Drittlandsunternehmen kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen, z. B. durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig und zur Umsatzsteuer erfasst ist.

In der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ist nun ergänzend angemerkt, dass wenn der Leistungsempfänger über eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer mit der UID-Ergänzung "MWST" verfügt und im UID-Register unter Mehrwertsteuerdaten der Status "MWST-Register: aktiv" eingetragen ist, auch ein entsprechender Ausdruck aus diesem UID-Register (https://www.uid.admin.ch) einen tauglichen Unternehmernachweis darstellt. Der Leistungserbringer muss in diesem Fall neben der Gültigkeit der UID-Nummer auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüfen und dies dokumentieren. Dies gilt für Norwegen sinngemäß (Ausdruck aus dem norwegischen Handelsregister Brønnøyregistrene, https://www.brreg.no, aus dem die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister hervorgeht).

Stand: 25. Februar 2020

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Digitalisierung ist in aller Munde und wird einerseits als große Chance, andererseits aber auch als Risiko für das eigene Geschäftsmodell wahrgenommen. Oft wird Digitalisierung nur als Möglichkeit zur Effizienzsteigerung von firmeninternen Prozessen gesehen. Dabei wird aber übersehen, dass das Unternehmen seine bestehenden digitalen Kontakte zu den eigenen Kunden weder strategisch analysiert noch für die eigene Unternehmensentwicklung nutzt. Dieser Kontakt kann z. B. erfolgen über E-Mails, soziale Netzwerke, die eigene Website, Bewertungsportale, Foren und Chats.

Eine genaue Betrachtung der digitalen Kundenkontakte bietet die Chance, die Aktivitäten seiner Kunden zum besseren Kundenverständnis analysieren zu können. Dazu ist es erforderlich, alle digitalen Kontaktpunkte zu identifizieren und festzulegen, wie und was man an diesen Kontaktpunkten vom Kunden lernen kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, die eigenen Kunden genauer zu bedienen, indem z. B. für den Kunden selektierte Angebote präsentiert werden.

Achten Sie darauf, die digitalen Schnittstellen zu Ihren Kunden nicht nur den großen Plattformanbietern zu überlassen, die sich oft zwischen ein Unternehmen und seine Kunden schieben.

Stand: 25. Februar 2020

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Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt erst bei Entnahme der Ware des Kunden aus dem Lager des Lieferanten vor (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Liegt das Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so stellt sich die Frage, wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt bzw. wann es zum innergemeinschaftlichen Erwerb kommt. Auch stellt grundsätzlich der Transport der Waren durch den Lieferanten in das Konsignationslager bereits ein innergemeinschaftliches Verbringen dar und macht daher eine Registrierung im anderen Mitgliedstaat erforderlich.

Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde nun, einer bereits bestehenden Verwaltungsübung für bestimmte Staaten folgend, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung für Konsignationslager mit folgender Auswirkung normiert:

Das Verbringen eines Gegenstandes in das Konsignationslager gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb beim Lieferanten. Die Entnahme durch den Kunden löst eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten aus (Eintrag in die Zusammenfassende Meldung). Beim Kunden kommt es zu diesem Zeitpunkt zum innergemeinschaftlichen Erwerb. Eine Registrierung des Lieferanten im anderen EU-Staat kann also entfallen.

Voraussetzungen für diese Vereinfachung sind:

  • Die Gegenstände gelangen in das Konsignationslager, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden (geplanter Erwerber). Der andere Unternehmer ist auf Grund einer bestehenden Vereinbarung zum Erwerb der Waren berechtigt.
  • Die Identität und die UID des geplanten Erwerbers sind dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Transportes in das Konsignationslager bekannt.
  • Der Lieferant muss den Transport der Waren in sein Konsignationslager in seiner Zusammenfassenden Meldung melden (mit Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) und in einem eigenen Register vermerken.
  • Der liefernde Unternehmer betreibt im Land, wo sich das Konsignationslager befindet, weder sein Unternehmen, noch hat er eine Betriebsstätte.
  • Die Lieferung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Verbringen in das Konsignationslager an den geplanten Erwerber erfolgen.

Für diese Regelungen ist eine Reihe von Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten. Individuelle Beratung bei diesem speziellen Thema ist jedenfalls erforderlich, wenn Sie beispielsweise planen, ein Konsignationslager bei einem Ihrer Kunden im Ausland einzurichten oder dies bereits erfolgt ist.

Stand: 24. Januar 2020

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Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde es Dienstgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern steuerfreie Diensträder zur Verfügung zu stellen. Für die Privatnutzung eines Dienstrades fällt seit Beginn 2020 kein Sachbezug an bzw. kann für E-Bikes auch die Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzungen, die für die Behandlung der Diensträder als Betriebsvermögen zu erfüllen sind, sind zu beachten.

Sachbezug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert größer null ist weiterhin ein Sachbezugswert zu ermitteln.

Vorsteuerabzug

Bisher war der Vorsteuerabzug auch im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Krafträdern ausgeschlossen. Unter einem Kraftrad ist ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird. Dabei war nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird.

Auch Fahrräder mit elektrischem (Hilfs)Motor (Elektrofahrräder) sind als Krafträder anzusehen. Bei Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (z. B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist nun ein Vorsteuerabzug möglich, sofern alle allgemeinen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.

Stand: 25. Februar 2020

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Die Gründung eines Unternehmens durch mehrere Personen ist in verschiedenen Rechtsformen möglich. Eine dieser Möglichkeiten ist die Kommanditgesellschaft (KG).

Die KG besteht mindestens aus einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die Komplementäre haften unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft, während die Haftung der Kommanditisten mit einer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme begrenzt ist. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ohne zumindest einer natürlichen Person als voll haftender Komplementär gelten allerdings bestimmte Sonderregelungen.

Zur Gründung einer KG müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen, für den weder eine bestimmte Form noch ein Notariatsakt vorgeschrieben sind. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen. Die KG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und entsteht, sobald die Eintragung erfolgt ist.

Die Firma einer KG kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gebildet werden. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten. Zudem muss der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung („KG“) aufgenommen werden. Bei freien Berufen gelten Sonderregelungen.

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die KG von jedem Komplementär geführt und nach außen vertreten. Den Kommanditisten stehen hingegen nur bei außerordentlichen Geschäftsfällen bestimmte Mitwirkungsrechte zu.

Die Gewerbeberechtigung muss auf die Gesellschaft lauten. Die Gesellschaft benötigt einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der entweder Komplementär oder ein voll versicherungspflichtiger, zumindest halbtags beschäftigter Arbeitnehmer sein muss.

Komplementäre sind mit wenigen Ausnahmen nach dem GSVG pflichtversichert. Für Kommanditisten gilt die Pflichtversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die KG selbst ist ertragsteuerlich kein Steuersubjekt. Nur die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der KG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet, die mit ihrem Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig sind. Vergütungen an einen Gesellschafter, beispielsweise für Arbeitsleistung oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, sind in der Regel als vorab zugewiesener Gewinnanteil ebenfalls beim Gesellschafter steuerpflichtig.

Stand: 25. Februar 2020

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Wie schon berichtet wird die Finanzverwaltung 2020 neu strukturiert. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) bereits 2019 beschlossen. Eine Änderung, die für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, ist, dass ab 1.5.2020 die Steuernummer eine Kombination aus Finanznummer und bisheriger Steuernummer sein wird. Diese Steuernummer wird den Steuerpflichtigen unveränderlich durch sein Steuerleben begleiten. Das heißt, dass in Zukunft bei Zuständigkeitswechsel oder bei Dienststellenwechsel die Steuernummer nicht wie bisher geändert wird.

Mit 1.7.2020 wird unter anderem das Finanzamt für Großbetriebe neu eingerichtet. In diesem neuen Finanzamt werden neben dem Prüfdienst (wie bisher) auch eigene Innendienstteams für die Veranlagung und eine eigene Abgabensicherung installiert. Zudem wird die KESt-Erstattung von den Finanz-ämtern Bruck, Eisenstadt und Oberwart übernommen.

Das Finanzamt für Großbetriebe wird im Wesentlichen zuständig sein für:

  • Steuerpflichtige mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Bilanzen bzw. Erklärungen
  • Körperschaften öffentlichen Rechts mit mindestens einem Betrieb mit mehr als 10 Mio. € Umsatz in den letzten zwei Jahren
  • Betriebe, die im länderbezogenen Bericht (VPDG) angeführt sind
  • Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
  • Organschaften, wenn Organträger oder mindestens ein Organ mehr als 10 Mio. € Umsatz erzielen
  • Betriebe, die sich in begleitender Kontrolle befinden
  • Gruppenfälle, wenn Gruppenträger oder mindestens ein Gruppenmitglied mehr als 10. Mio € Umsatzerlöse erzielen oder keinen Sitz in Österreich haben
  • bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen, gemeinnützige Bauvereinigungen, Österreichische Nationalbank

Stand: 25. Februar 2020

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Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können auf Antrag des Arbeitnehmers im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der dabei ansetzbare Betrag wird mit dem Pendlerrechner der Finanzverwaltung ermittelt. Ergibt eine spätere Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge, dass die Berechnung auf offensichtlich unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers basiert, haftet der Arbeitgeber für die Differenz.

Laut den Lohnsteuerrichtlinien sind Angaben beispielsweise dann offensichtlich falsch, wenn die vom Arbeitnehmer angegebene Wohnadresse oder Arbeitsstätte nicht mit den beim Arbeitgeber aufliegenden Informationen übereinstimmen, für die zurückgelegte Strecke ein Werksverkehr eingerichtet ist oder der Arbeitnehmer einen Firmenwagen statt seines privaten Fahrzeuges nutzt. Offensichtlich falsch ist die Berechnung außerdem dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tag angegeben hat (z. B. Sonntag), an dem er grundsätzlich nicht arbeitet (kein repräsentativer Tag). Das BMF hat nun klargestellt, dass auch Feiertage grundsätzlich keine repräsentativen Tage sind.

Nicht offensichtlich unrichtig ist eine an sich falsche Berechnung hingegen dann, wenn sich ein dabei berücksichtigter Fahrplan nachträglich geändert hat oder die Angaben zum durchschnittlichen Beginn und Ende der Arbeitszeit bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zwar nicht zutreffend, für den Arbeitgeber aber grundsätzlich plausibel waren.

Eine generelle Haftung des Arbeitgebers besteht überdies auch dann, wenn das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, obwohl das dafür notwendige Formular L34 nicht vollständig ausgefüllt (mit Berechnung des Pendlerrechners) vorliegt.

Stand: 25. Februar 2020

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Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger um einen Unternehmer handelt oder nicht.

Bei Unternehmern in der EU kann der Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, durch die UID des Kunden erfolgen.

Bei Drittlandsunternehmen kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen, z. B. durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig und zur Umsatzsteuer erfasst ist.

In der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ist nun ergänzend angemerkt, dass wenn der Leistungsempfänger über eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer mit der UID-Ergänzung "MWST" verfügt und im UID-Register unter Mehrwertsteuerdaten der Status "MWST-Register: aktiv" eingetragen ist, auch ein entsprechender Ausdruck aus diesem UID-Register (https://www.uid.admin.ch) einen tauglichen Unternehmernachweis darstellt. Der Leistungserbringer muss in diesem Fall neben der Gültigkeit der UID-Nummer auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüfen und dies dokumentieren. Dies gilt für Norwegen sinngemäß (Ausdruck aus dem norwegischen Handelsregister Brønnøyregistrene, https://www.brreg.no, aus dem die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister hervorgeht).

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Victoria – Fotolia.com

Digitalisierung ist in aller Munde und wird einerseits als große Chance, andererseits aber auch als Risiko für das eigene Geschäftsmodell wahrgenommen. Oft wird Digitalisierung nur als Möglichkeit zur Effizienzsteigerung von firmeninternen Prozessen gesehen. Dabei wird aber übersehen, dass das Unternehmen seine bestehenden digitalen Kontakte zu den eigenen Kunden weder strategisch analysiert noch für die eigene Unternehmensentwicklung nutzt. Dieser Kontakt kann z. B. erfolgen über E-Mails, soziale Netzwerke, die eigene Website, Bewertungsportale, Foren und Chats.

Eine genaue Betrachtung der digitalen Kundenkontakte bietet die Chance, die Aktivitäten seiner Kunden zum besseren Kundenverständnis analysieren zu können. Dazu ist es erforderlich, alle digitalen Kontaktpunkte zu identifizieren und festzulegen, wie und was man an diesen Kontaktpunkten vom Kunden lernen kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, die eigenen Kunden genauer zu bedienen, indem z. B. für den Kunden selektierte Angebote präsentiert werden.

Achten Sie darauf, die digitalen Schnittstellen zu Ihren Kunden nicht nur den großen Plattformanbietern zu überlassen, die sich oft zwischen ein Unternehmen und seine Kunden schieben.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: jackfrog – Fotolia.com

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben:

Steuerentlastung

  • In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.
  • Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.
  • Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags sollen Investitionen erst ab € 100.000,00 notwendig sein.
  • Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.
  • Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.
  • Gewinnbeteiligungen der Belegschaft sollen steuerlich begünstigt werden.
  • Ein Maßnahmenbündel soll Einkünfte aus Landwirtschaft entlasten, wie z. B. die Erhöhung der Buchführungsgrenzen auf € 700.000,00 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne in der Landwirtschaft.
  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrags geschaffen werden.

Ökosoziale Marktwirtschaft

  • Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).
  • Erhöhung der NoVA und Überarbeitung CO2-Formel ohne Deckelung
  • Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland
  • Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwägen und des Pendlerpauschales
  • Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.

Steuerstrukturreform

  • Neukodifizierung des Einkommensteuerrechts
  • Vereinfachung der Besteuerung und des Feststellungsverfahrens von Personengesellschaften
  • Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit
  • Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben
  • Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)

Weitere Vorhaben

  • Eine Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.
  • Prüfung der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen und ein Steueranreizmodell für die österreichische Filmproduktion
  • Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel
  • Steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)
  • Umstrukturierung und Anpassung der Tabaksteuer
  • Prüfung der Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer
  • Abschaffung der Schaumweinsteuer
  • Evaluierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung
  • Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden
  • Unternehmen sollen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen.
  • Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen
  • Vereinfachung der Lohnverrechnung
  • Abschaffung der Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung
  • Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000,00
  • Leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
  • Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für geringwertige Wirtschaftsgüter mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.

Zudem sollen weiter Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.

Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: visualpower – stock.adobe.com