Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.

Eine aws-Garantie ist grundsätzlich:

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Eckpunkte:

  • gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien
  • an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -> eigene Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist
  • die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre
  • unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)
  • keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer)

Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Stand: 19. März 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Das Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat anlässlich der Coronakrise gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft geschnürt. Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden und es erfolgt eine Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision.

Eckpunkte:

  • Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen)
  • Bundeshaftung in Höhe von 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite)
  • keine Untergrenze der Haftungssumme; maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von € 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote in Höhe von 80% besichert werden (maximale Haftungssumme also € 400.000)
  • für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen
  • Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren; Laufzeit der Bundeshaftung maximal 36 Monate
  • ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr muss vorliegen bzw. prognostiziert werden
  • Bearbeitungsgebühr und laufende Haftungsprovision werden vom Bund übernommen

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, notwendige Unterlagen und Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der ÖHT https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/.

Stand: 19. März 2020

Bild: photo 5000 – stock.adobe.com

Angesichts der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) im Auftrag des Bundesministeriums Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.

Eckpunkte:

  • Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Absolute Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe, keine Untergrenze.
  • Nicht relevant ist, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bestehender Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.
  • Insgesamt umfasst der ab sofort zur Verfügung stehende Kreditrahmen zwei Milliarden Euro.
  • Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.
  • Voraussetzung (unter anderem): Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit und dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.
  • Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Kredite zu übernehmen.
  • Antrag über die Hausbank.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details und notwendige Unterlagen für die Beantragung finden Sie auf der Website der Österreichischen Kontrollbank https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html.

Stand: 19. März 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.

Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn

  • die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder
  • die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.

Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.

Stand: 19. März 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.

Eine aws-Garantie ist grundsätzlich:

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Eckpunkte:

  • gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien
  • an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -> eigene Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist
  • die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre
  • unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)
  • keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer)

Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Stand: 19. März 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Das Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat anlässlich der Coronakrise gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft geschnürt. Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden und es erfolgt eine Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision.

Eckpunkte:

  • Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen)
  • Bundeshaftung in Höhe von 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite)
  • keine Untergrenze der Haftungssumme; maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von € 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote in Höhe von 80% besichert werden (maximale Haftungssumme also € 400.000)
  • für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen
  • Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren; Laufzeit der Bundeshaftung maximal 36 Monate
  • ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr muss vorliegen bzw. prognostiziert werden
  • Bearbeitungsgebühr und laufende Haftungsprovision werden vom Bund übernommen

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, notwendige Unterlagen und Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der ÖHT https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/.

Stand: 19. März 2020

Bild: photo 5000 – stock.adobe.com

Angesichts der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) im Auftrag des Bundesministeriums Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.

Eckpunkte:

  • Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Absolute Obergrenze für den Einzelkredit: € 60 Mio. pro Firmengruppe, keine Untergrenze.
  • Nicht relevant ist, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bestehender Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.
  • Insgesamt umfasst der ab sofort zur Verfügung stehende Kreditrahmen zwei Milliarden Euro.
  • Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.
  • Voraussetzung (unter anderem): Nachweis einer bestehenden Exporttätigkeit und dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.
  • Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Kredite zu übernehmen.
  • Antrag über die Hausbank.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details und notwendige Unterlagen für die Beantragung finden Sie auf der Website der Österreichischen Kontrollbank https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html.

Stand: 19. März 2020

Bild: Fantasista – Fotolia.com

Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.

Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn

  • die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder
  • die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.

Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.

Stand: 19. März 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.

Eine aws-Garantie ist grundsätzlich:

  • eine Garantie der Republik Österreich
  • zugunsten eines österreichischen Unternehmens
  • an die Bank
  • für die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits
  • im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote
  • für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird.

Eckpunkte:

  • gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien
  • an gesunde Unternehmen (keine Tourismusunternehmen -> eigene Förderung über ÖHT), die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist
  • die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre
  • unterstützt werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu € 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)
  • keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümer)

Ab sofort wird die aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen grundsätzlich ab sofort (Ausnahme Schnellverfahren) und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, die entsprechende Garantierichtlinie und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/.

Stand: 19. März 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Das Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat anlässlich der Coronakrise gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft geschnürt. Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden und es erfolgt eine Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision.

Eckpunkte:

  • Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen)
  • Bundeshaftung in Höhe von 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite)
  • keine Untergrenze der Haftungssumme; maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung in Höhe von € 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote in Höhe von 80% besichert werden (maximale Haftungssumme also € 400.000)
  • für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen
  • Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren; Laufzeit der Bundeshaftung maximal 36 Monate
  • ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr muss vorliegen bzw. prognostiziert werden
  • Bearbeitungsgebühr und laufende Haftungsprovision werden vom Bund übernommen

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen, weitere Voraussetzungen, Details, notwendige Unterlagen und Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der ÖHT https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/.

Stand: 19. März 2020

Bild: photo 5000 – stock.adobe.com