Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit einer Milliarde Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Härtefallfonds können von

  • Ein-Personen-Unternehmern,
  • Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
  • Freien Dienstnehmern,
  • Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
  • Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von höchstens zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen, und
  • Gesellschafter, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,

beantragt werden.

Wann wird gefördert?

Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
  • Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
  • Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds setzen jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, sind Förderungen aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.

Darüber hinaus stehen unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Förderungen aus dem Härtefallfonds zu.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann tagesaktuell abgerufen werden.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.

Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder

  • € 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder
  • € 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-

als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- gedeckelt.

Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich anhand der tatsächlichen Umsatzeinbußen ermittelt und dabei bis zu € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Die Details dazu werden derzeit noch ausgearbeitet.

Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?

Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.

Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können ab dem 27.03.2020, 17:00 Uhr, elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.

Ab wann Anträge auf eine laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) gestellt werden können, steht derzeit noch nicht fest.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27.03.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 27. März 2020

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie hier auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV) welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 16. März 2020

Bild: weyo – Fotolia.com

Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden. Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1.3.2020 beantragt werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 25. März 2020

Bild: Drobot Dean – Fotolia.com

Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie hier auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV) welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 16. März 2020

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Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden. Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1.3.2020 beantragt werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 25. März 2020

Bild: Drobot Dean – Fotolia.com

Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie hier auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV) welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 16. März 2020

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Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden. Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1.3.2020 beantragt werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 25. März 2020

Bild: Drobot Dean – Fotolia.com

Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie hier auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 16. März 2020

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Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit). Details zu dieser Regelung werden laufend angepasst.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit sollen Arbeitskosten für den Arbeitgeber temporär verringert werden und Kündigungen verhindert werden. Die Normalarbeitszeit wird dabei vorübergehende herabgesetzt (bis zu 90%). Die Beschäftigten erhalten dennoch den Großteil Ihres bisherigen Nettobezuges weiter (Nettoentgeltgarantie). Das Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden und kann bei Bedarf um 3 Monate verlängert werden. Die Corona Kurzarbeit kann auch rückwirkend per 1.3.2020 beantragt werden.
  • Im gesamten Kurzarbeitszeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen, kann jedoch zeitweise auch Null sein.
  • Zum förderbaren Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Lehrlinge (wenn von Sozialpartnervereinbarung umschlossen) und ASVG versicherte Mitglieder der geschäftsführenden Organe.
  • Die Arbeitnehmer sollen ihren Alturlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zur Gänze konsumieren. Diesbezüglich ist der Nachweis eines ernstlichen Bemühens erforderlich.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%, Lehrlinge erhalten 100%.
  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu einem bestimmten Teil auch die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten. Die entstandenen Mehrkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage übernimmt zu einem Großteil das Arbeitsmarktservice. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und einen Monat danach sind in der Regel nicht möglich.
  • Im Urlaub und Krankenstand gebührt das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit.

Was ist erforderlich?

Der genaue Verfahrensablauf ist je Bundesland verschieden.

Online-Infos des AMS sind zu finden unter COVID-19-Kurzarbeit mit einem eigenem Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe .

Auszufüllen sind unter anderem folgende Dokumente:

  • „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“
  • AMS Antragsformulare (Corona-19-Kurzarbeit Begehren)
  • Kurze Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Coronavirus)

Individuelle Beratung erforderlich

Dieser Text umfasst nur die Eckpunkte der neuen Kurzarbeitsregelung. Kurzarbeit ist nicht in jeder Situation die beste Wahl um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Für Fragen zu Details und für die Beurteilung der Situation Ihres Betriebs ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.ams.at und unter www.wko.at/corona.

Stand: 25. März 2020

Bild: Drobot Dean – Fotolia.com

Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info vom 24.3.2020 die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus erweitert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details finden Sie hier auf der Homepage des Finanzministeriums.

Voraussetzungen

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er beim Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Abgabeneinhebung

Der Steuerpflichtige kann beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren. In diesen Fällen kann zudem beantragt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Die Jahres-Abgabenerklärungen des Jahres 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte wären bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen (Anmerkung: Für Abgabenerklärungen, die ein Steuerberater für seinen Klienten einreicht, können andere Fristen gelten). Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird generell abgesehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Einbringung und Bearbeitung der Anträge

Die Anträge sind bevorzugt über FinanzOnline einzubringen (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“). Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar welches an corona@bmf.gv.at gesendet werden kann.

Sämtliche Anträge zu den oben angeführten Maßnahmen sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html.

Stand: 16. März 2020

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