Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll am 30.6. im Nationalrat und am 2.7.2020 im Bundesrat beschlossen werden. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs.1 der Gewerbeordnung) für das Gastgewerbe erforderlich ist. Laut Begründung zum Initiativantrag sollen auch Tätigkeiten, für die gemäß Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sein. Auch für die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen die den kulturellen und den Publikationsbereich betreffen. Darunter fallen z.B. folgende Waren:

  • Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen;
  • Originalstiche, –schnitte und –steindrucke;
  • Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke;
  • künstlerische Fotografien (30 Abzüge, weitere Voraussetzungen sind zu beachten);
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art;
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk;
  • Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien;
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder;
  • Noten, kartografische Erzeugnisse.

Außerdem sind u.a. folgende Leistungen betroffen:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
  • Naturpark, Gärten, Museen;
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, wobei das Gleiche sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer gilt;
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre;
  • Filmvorführungen.

Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen. Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier abrufen.

Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen bereits vor dem 1.7.2020 zu prüfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQs vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen, ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 22.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 23. Juni 2020

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung:

  • Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 5%, welcher zum Beispiel für die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und für den publizierenden Bereich im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten soll.
  • Steuerstundungen sollen bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden
  • Die unterste Stufe der Einkommensteuer soll von 25 auf 20 Prozent gesenkt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss soll verlängert werden.
  • Ein Verlustrücktrag soll es ermöglichen, die Verluste eines Unternehmens gegen die Gewinne aus 2019 und 2018 gegenzurechnen.
  • Eine Investitionsprämie soll von Anfang September bis ins nächste Jahr wirken.
  • Investitionsgüter sollen auch degressiv abgeschrieben werden können (im ersten Jahr bis zu 30%).
  • Maßnahmen sollen gesetzt werden, um die Eigenkapitalquote der österreichischen Unternehmen zu erhöhen.

Die Gesetzwerdung dieser geplanten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Stand: 18. Juni 2020

Bild: Photosebia – Fotolia.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung:

  • Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 5%, welcher zum Beispiel für die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und für den publizierenden Bereich im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten soll.
  • Steuerstundungen sollen bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden
  • Die unterste Stufe der Einkommensteuer soll von 25 auf 20 Prozent gesenkt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss soll verlängert werden.
  • Ein Verlustrücktrag soll es ermöglichen, die Verluste eines Unternehmens gegen die Gewinne aus 2019 und 2018 gegenzurechnen.
  • Eine Investitionsprämie soll von Anfang September bis ins nächste Jahr wirken.
  • Investitionsgüter sollen auch degressiv abgeschrieben werden können (im ersten Jahr bis zu 30%).
  • Maßnahmen sollen gesetzt werden, um die Eigenkapitalquote der österreichischen Unternehmen zu erhöhen.

Die Gesetzwerdung dieser geplanten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Stand: 18. Juni 2020

Bild: Photosebia – Fotolia.com

Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.

Dieses zweite Stundungspaket wurde vom Nationalrat beschlossen, kann aber durch die Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und soll dann per 1.6.2020 rückwirkend in Kraft treten. Auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verbindet die ÖGK die nach der Verordnung geltende Rechtslage und die mit Veröffentlichung des Gesetzes rückwirkend mit 1.6.2020 zu erwartende Rechtslage laut Information auf der Website der ÖGK zu folgender Vorgehensweise (Überblick):

Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben. Diese bereits gestundeten Beiträge sind bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung einer Ratenzahlung möglich.

Für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 ist die Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 möglich. Coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai bis Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden.

Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen automatisch. Ein Ratenansuchen kann erst dann bearbeitet werden, wenn die entsprechende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstattet wurde.

Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Das gilt für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020

Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert einzuhalten.

Stand: 18. Juni 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.

Dieses zweite Stundungspaket wurde vom Nationalrat beschlossen, kann aber durch die Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und soll dann per 1.6.2020 rückwirkend in Kraft treten. Auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verbindet die ÖGK die nach der Verordnung geltende Rechtslage und die mit Veröffentlichung des Gesetzes rückwirkend mit 1.6.2020 zu erwartende Rechtslage laut Information auf der Website der ÖGK zu folgender Vorgehensweise (Überblick):

Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben. Diese bereits gestundeten Beiträge sind bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung einer Ratenzahlung möglich.

Für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 ist die Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 möglich. Coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai bis Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden.

Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen automatisch. Ein Ratenansuchen kann erst dann bearbeitet werden, wenn die entsprechende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstattet wurde.

Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Das gilt für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020

Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert einzuhalten.

Stand: 18. Juni 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung:

  • Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 5%, welcher zum Beispiel für die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und für den publizierenden Bereich im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten soll.
  • Steuerstundungen sollen bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden
  • Die unterste Stufe der Einkommensteuer soll von 25 auf 20 Prozent gesenkt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss soll verlängert werden.
  • Ein Verlustrücktrag soll es ermöglichen, die Verluste eines Unternehmens gegen die Gewinne aus 2019 und 2018 gegenzurechnen.
  • Eine Investitionsprämie soll von Anfang September bis ins nächste Jahr wirken.
  • Investitionsgüter sollen auch degressiv abgeschrieben werden können (im ersten Jahr bis zu 30%).
  • Maßnahmen sollen gesetzt werden, um die Eigenkapitalquote der österreichischen Unternehmen zu erhöhen.

Die Gesetzwerdung dieser geplanten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Stand: 18. Juni 2020

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Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.

Dieses zweite Stundungspaket wurde vom Nationalrat beschlossen, kann aber durch die Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und soll dann per 1.6.2020 rückwirkend in Kraft treten. Auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verbindet die ÖGK die nach der Verordnung geltende Rechtslage und die mit Veröffentlichung des Gesetzes rückwirkend mit 1.6.2020 zu erwartende Rechtslage laut Information auf der Website der ÖGK zu folgender Vorgehensweise (Überblick):

Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben. Diese bereits gestundeten Beiträge sind bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung einer Ratenzahlung möglich.

Für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 ist die Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 möglich. Coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai bis Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden.

Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen automatisch. Ein Ratenansuchen kann erst dann bearbeitet werden, wenn die entsprechende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstattet wurde.

Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Das gilt für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020

Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert einzuhalten.

Stand: 18. Juni 2020

Bild: rogerphoto – stock.adobe.com

Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt. Bundesschätze waren geeignet, einen Freibetrag für investierte Gewinne geltend zu machen.

Die Österreichische Bundesfinanzagentur informiert dazu wie folgt:

Für Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren in einem Bundeschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, gibt es keinen Handlungsbedarf. Diese Veranlagungen bleiben bis zum Ende der vier Jahre bestehen, auch über den 30.06.2020 hinaus, und werden dann automatisch ausgezahlt.

Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren nicht in einen Bundesschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, sondern eine kürzere Laufzeit gewählt haben, sollen sich umgehend mit dem Service-Center von bundesschatz.at in Verbindung setzen, um die Laufzeit Ihrer Veranlagungen auf den Vierjahreszeitraum anzupassen. Aufgrund der automatischen Auszahlung zum vereinbarten Laufzeitende droht sonst ohne entsprechende Gegenmaßnahme eine Nachversteuerung.

Kontaktdaten Service-Center für bundesschatz.at:

vorübergehende Hotline Nummer: 0676 632 56 41 (COVID-19-bedingt)
Montag bis Freitag: 08:00 – 16:00 Uhr
Hotline Nummer 0800 123 40 400
Mail: office@bundesschatz.at

Stand: 09. Juni 2020

Bild: Romolo Tavani – Fotolia.com

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren;
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragte) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls EUR 666,66 und höchstens EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder Gewinnausschüttung beschließen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses maßvoll gestalten.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html.

Stand: 09. Juni 2020

Bild: Yabresse – Fotolia.com

Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt. Bundesschätze waren geeignet, einen Freibetrag für investierte Gewinne geltend zu machen.

Die Österreichische Bundesfinanzagentur informiert dazu wie folgt:

Für Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren in einem Bundeschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, gibt es keinen Handlungsbedarf. Diese Veranlagungen bleiben bis zum Ende der vier Jahre bestehen, auch über den 30.06.2020 hinaus, und werden dann automatisch ausgezahlt.

Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren nicht in einen Bundesschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren veranlagt haben, sondern eine kürzere Laufzeit gewählt haben, sollen sich umgehend mit dem Service-Center von bundesschatz.at in Verbindung setzen, um die Laufzeit Ihrer Veranlagungen auf den Vierjahreszeitraum anzupassen. Aufgrund der automatischen Auszahlung zum vereinbarten Laufzeitende droht sonst ohne entsprechende Gegenmaßnahme eine Nachversteuerung.

Kontaktdaten Service-Center für bundesschatz.at:

vorübergehende Hotline Nummer: 0676 632 56 41 (COVID-19-bedingt)
Montag bis Freitag: 08:00 – 16:00 Uhr
Hotline Nummer 0800 123 40 400
Mail: office@bundesschatz.at

Stand: 09. Juni 2020

Bild: Romolo Tavani – Fotolia.com