Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Bis zum Ende des Stundungszeitraumes, spätestens jedoch am 30. September 2020, kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf angemessenen Monatsraten gestellt werden. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Diese begünstigte Ratenzahlung kann aber nur einmal bewilligt werden. Ist nach erfolgter Bewilligung ein Terminverlust eingetreten, kann keine weitere Ratenzahlung unter den oben genannten Bedingungen gewährt werden.

Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Danach erhöht sich der Prozentsatz der Stundungszinsen stufenweise. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sollen nicht vorgeschrieben werden. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Stand: 16. September 2020

Bild: karepa – stock.adobe.com

Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten Erfahrungen zum Thema Arbeit im Homeoffice sammeln. Bei der Rückkehr zu einem normalen Bürobetrieb stellt sich nun oft die Frage, ob die Arbeit aus dem Homeoffice nicht generell für manche Mitarbeiter ein dauerhaftes Modell ist. Neben der Klärung einiger rechtlicher und organisatorischer Fragen sollten zu Beginn einer dauerhaften Umstellung auf Homeoffice Führungskraft und Mitarbeiter aber vorab klären, ob Homeoffice für die individuelle private und berufliche Situation des Mitarbeiters geeignet ist. Hier einige Fragestellungen dazu:

  • Wie waren die Erfahrungen bisher im Homeoffice? Was hat gut funktioniert? Wo hat es nicht geklappt?
  • Sind die Erwartungen an die Leistung im Homeoffice klar ausgesprochen und von beiden Seiten gut verstanden? Gibt es klare, schriftlich vereinbarte Ziele?
  • Ist im Homeoffice des Mitarbeiters ein ruhiger Platz zum Arbeiten gegeben? Welche Rahmenbedingungen (Erreichbarkeit usw.) müssen vereinbart werden?
  • Arbeitet der Mitarbeiter tatsächlich gerne alleine? Durch das Homeoffice leiden die sozialen, beruflichen Kontakte eines Menschen. Häufige Telefonate und Videokonferenzen können dies nur bedingt ersetzen.
  • Wie gestaltet sich konkret die Führung des Mitarbeiters? Wie hoch ist seine Eigenmotivation?

Stand: 29. Juli 2020

Bild: DDRockstar – stock.adobe.com

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken. Der folgende Überblick über ausgewählte Maßnahmen basiert auf dem im Nationalrat beschlossenen Gesetz und den dazugehörigen Erläuterungen.

Änderung des Einkommensteuertarifs

Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis 2025 55 % betragen (bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.

Änderungen bei Abschreibungen

Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen.

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Mehr dazu finden Sie in einem gesonderten Artikel.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann.

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019. Für steuerliche Unternehmensgruppen bestehen ergänzende Regelungen für den Verlustrücktrag.

Stundungen und Ratenzahlungen

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, werden gesetzlich bis 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat man unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen. Details finden Sie in einem gesonderten Artikel.

Änderungen für Land- und Forstwirtschaft

Hier ist unter anderem eine Änderung der Besteuerung des Gewinns aus Kalamitätsnutzung zu nennen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab 2020 auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Die Umsatzgrenze zur Verpflichtung zur Buchführung wurde erhöht und die Einheitswertgrenze für die Buchführung ist entfallen.

Sonstige Änderungen

Weitere Maßnahmen sind unter anderem Anpassungen der Flugabgabe und Anpassungen der COVID-Sonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen. Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 % erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: wladimir1804 – stock.adobe.com

Im Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.

Gefördert werden sollen

  • materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
  • in das abnutzbare Anlagevermögen
  • eines Unternehmens an österreichischen Standorten,
  • für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.

Nicht förderungsfähig sind insbesondere

  • klimaschädliche Investitionen,
  • unbebaute Grundstücke,
  • Finanzanlagen,
  • Unternehmensübernahmen und
  • aktivierte Eigenleistungen.

Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert.

Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung dieses Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: natali_mis – stock.adobe.com

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Bis zum Ende des Stundungszeitraumes, spätestens jedoch am 30. September 2020, kann ein Antrag auf Ratenzahlung in zwölf angemessenen Monatsraten gestellt werden. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung. Diese begünstigte Ratenzahlung kann aber nur einmal bewilligt werden. Ist nach erfolgter Bewilligung ein Terminverlust eingetreten, kann keine weitere Ratenzahlung unter den oben genannten Bedingungen gewährt werden.

Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für den am Ende der Ratenvereinbarung verbleibenden Restbetrag (also die letzte Rate) zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, wenn dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Danach erhöht sich der Prozentsatz der Stundungszinsen stufenweise. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sollen nicht vorgeschrieben werden. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Stand: 16. September 2020

Bild: karepa – stock.adobe.com

Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter konnten (oder mussten) in den letzten Monaten Erfahrungen zum Thema Arbeit im Homeoffice sammeln. Bei der Rückkehr zu einem normalen Bürobetrieb stellt sich nun oft die Frage, ob die Arbeit aus dem Homeoffice nicht generell für manche Mitarbeiter ein dauerhaftes Modell ist. Neben der Klärung einiger rechtlicher und organisatorischer Fragen sollten zu Beginn einer dauerhaften Umstellung auf Homeoffice Führungskraft und Mitarbeiter aber vorab klären, ob Homeoffice für die individuelle private und berufliche Situation des Mitarbeiters geeignet ist. Hier einige Fragestellungen dazu:

  • Wie waren die Erfahrungen bisher im Homeoffice? Was hat gut funktioniert? Wo hat es nicht geklappt?
  • Sind die Erwartungen an die Leistung im Homeoffice klar ausgesprochen und von beiden Seiten gut verstanden? Gibt es klare, schriftlich vereinbarte Ziele?
  • Ist im Homeoffice des Mitarbeiters ein ruhiger Platz zum Arbeiten gegeben? Welche Rahmenbedingungen (Erreichbarkeit usw.) müssen vereinbart werden?
  • Arbeitet der Mitarbeiter tatsächlich gerne alleine? Durch das Homeoffice leiden die sozialen, beruflichen Kontakte eines Menschen. Häufige Telefonate und Videokonferenzen können dies nur bedingt ersetzen.
  • Wie gestaltet sich konkret die Führung des Mitarbeiters? Wie hoch ist seine Eigenmotivation?

Stand: 29. Juli 2020

Bild: DDRockstar – stock.adobe.com

Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen

  • Gastronomie,
  • Beherbergung,
  • Publikationen und
  • Kultur

für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.

Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu hier auf der Website des BMF.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

Auch die

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.

Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

In der Kulturbranche sind begünstigt

  • die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.
    Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie
    • vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder
    • einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Betrieb eines Theaters
  • die Musik- und Gesangsaufführungen
  • Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks
  • Filmvorführungen.
  • Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
  • Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)

Im Publikationsbereich sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie
  • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
  • elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.

Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF).Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.

Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 15. Juli 2020

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz sollte vorerst nur der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken gesenkt werden Allerdings soll nun durch eine kurzfristige Änderung des Umsatzsteuergesetzes ohnedies die Umsatzsteuer unter anderem für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt werden (siehe dazu auch gesonderter Artikel). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Bei Gutscheinen für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wurden die steuerfreien Beträge angehoben (siehe gesonderter Artikel „Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?“).

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine 50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.

Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz vorgesehen.

Auch die Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll geändert werden. Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale. Für bestimmte Gastronomiebetriebe soll nun die Pauschalierungsgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und die Grundpauschale erhöht werden. Für diese Betriebe soll unter anderem auch die Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, erhöht werden. Die Novellierung der Verordnung war bei Drucklegung noch in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.

Stand: 01. Juli 2020

Bild: Kzenon – stock.adobe.com

Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen

  • Gastronomie,
  • Beherbergung,
  • Publikationen und
  • Kultur

für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.

Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu hier auf der Website des BMF.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

Auch die

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.

Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

In der Kulturbranche sind begünstigt

  • die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.
    Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie
    • vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder
    • einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Betrieb eines Theaters
  • die Musik- und Gesangsaufführungen
  • Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks
  • Filmvorführungen.
  • Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
  • Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)

Im Publikationsbereich sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie
  • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
  • elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.

Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF).Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.

Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 15. Juli 2020

Bild: OceanProd – stock.adobe.com