Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 – 2022 für Ärzte wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 – € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 – € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 – € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.

Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.

  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13 % auf 10 %.

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sollen vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben/Lohnverrechnung

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben

  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag für die Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizientere Finanzverwaltung sollen z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Ende Beschäftigungsbonus

Die Bundesregierung hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ eingestellt. Erstanträge und Nachmeldungen konnten noch bis 31.1.2018 eingereicht werden, danach nur mehr Ersatzarbeitskräfte.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der aws-Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/.

Stand: 26. März 2018

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Wie zuletzt berichtet hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Fall der Finanz zugestimmt, dass die betroffene Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie nicht alle ihre Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit deklarieren kann.

Es sei hinsichtlich der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung zu unterscheiden, ob eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder nicht. Es war für die Betriebsprüfung in diesem Fall weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass bei allen Leistungen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Die Behörde selbst hatte darauf eine Einordnung und Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze vorgenommen. Die Chirurgin brachte gegen dieses Urteil Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.

Der VwGH hat nun im Sinne der Chirurgin entschieden und das Urteil des BFG bezüglich der Umsatzsteuer aufgehoben. In seiner Begründung führte der VwGH zu diesem Fall unter anderem aus,

  • dass die Bestimmungen des UStG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2012 in Bezug auf EU-Recht vom BFG nicht zutreffend ausgelegt wurden und
  • dass sich die Behauptung einer medizinischen Indikation des behandelnden Arztes nicht mit einem im Internet erworbenen Wissen eines Laien widerlegen lässt.

Stand: 26. Februar 2018

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Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 26. Februar 2018

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Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.

Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.

Die Steuerschuld geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: fotofabrika – Fotolia.com

Ausgangslage

Ein als – approbierter Arzt – eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das Zytostatikum „Ukrain“, das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Eine umfassende Aufklärung erfolgte. Die Anwendung erfolgte einerseits in der Wahlarztordination und andererseits im Forschungslabor von einer zur Testung an Krebszellenkulturen betriebenen Privatklinik. Der Arzt hat aufgrund dieser Ergebnisse beschlossen, Ukrain nicht mehr zu verschreiben.

Rechtliche Würdigung

Der Arzt wurde zu einer Disziplinarstrafe von € 4.000,00 verurteilt, die unter einer Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen wurde. Begründet wurde der Schuldspruch damit, dass der Arzt ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht hat und keine Bescheinigung eines anderen Arztes vorgelegt wurde, dass das verabreichte Medikament zur Abwehr einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig war.

Der VwGH entschied schließlich, dass die Verabreichung eines Arzneimittels durch den Arzt keine „Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes“ darstelle. Gemäß § 8/2 AMG, demzufolge die Zulassungspflicht unter Umständen nicht besteht, wenn eine Bescheinigung im obigen Sinn vorliegt, richtet sich daher nur an die „Abgeber“.

Der Arzt war daher nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung eines anderen Arztes vorzulegen.

Der Schuldspruch wurde durch den VwGH aufgehoben.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: stoffies – Fotolia.com

www.osterfestival.at

Osterfestival

16.3.-1.4.2018, Innsbruck und Hall in Tirol

Ein Genuss der ganz besonderen Art: Musik, Performance, Tanz, ausgewählte Filme und Aktionen von weltbekannten Künstlern und Newcomern. Zu hören und zu sehen gibt es Schubert, Bach, moderne Rhythmen und außergewöhnliche Filme, u. a. Michael Hanekes „Amour“. Im Vorfeld des Festivals wird an 40 Orten in Tirol Hörgenuss pur geboten.

Grafenegger Frühling

31.3.-2.4.2018

Herz, was willst du mehr. Der Frühling ist da und mit ihm Schlossklänge in Grafenegg. In der Idylle des wunderschönen Parks zeigen sich nicht nur die ersten Blüten, sondern auch hochkarätige Künstler, die uns zum Osterfest Mozarts Requiem darbieten. Auch kulinarisch wird sich das Schlossevent von einer besonders köstlichen Seite zeigen.

www.klanglicht.at

Klanglicht

28.-30.4.2018, Graz

Dramatische Inszenierungen erwarten Sie an diesem Wochenende in der Grazer Innenstadt. Licht, Musik und Farbe lassen Innenstadt und Murinsel lichterloh erklingen. Mit dem Wind tanzende Wesen, durch Projektion verwandelte Hausfassaden und pulsierende Soundinstallationen auf Klanglichtbühnen – ein Wochenende für alle Sinne. Save the Date!

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Tom Bayer – Fotolia.com

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag: € 3.900,00).

    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

    Dieser beträgt:
    – bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    – für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    – für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    – über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

    – neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen
    – bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

  2. Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert, und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 31.12.2017 fällig ist und am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als bezahlt.

  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind grundsätzlich die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  4. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2018 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2017 und bis zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge 2 % der Anschaffungskosten – maximaler Sachbezug ist in diesem Fall € 960,00. Wenn der CO2-Ausstoß 2018 bis 124 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Deshalb kann sich bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung noch 2017 lohnen.
  7. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  8. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.
  9. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.

Stand: 28. November 2017

Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz

  • Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und
  • Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.

Meldepflicht für den Arbeitgeber

Ab 1. Jänner 2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes (Art des Gesundheitsberufs und Dienstort) mittels ELDA durchführen. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso ab 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden.

Registrierungspflicht für den Berufsangehörigen selbst (z. B. Arbeitnehmer)

Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes wird die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend sein! Als Berufseinsteiger ist man ab dem 1. Juli 2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1. Juli 2018 bereits berufstätig ist, muss bis spätestens 30. Juni 2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Dokumente zur Registrierung

Wer am 1. Juli 2018 bereits tätig ist, braucht jedenfalls einen Identitätsnachweis (z. B. Reisepass), einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, einen Qualifikationsnachweis sowie ein Passfoto. Berufseinsteiger brauchen zusätzlich auch einen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z. B. Strafregisterbescheinigung), ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und einen Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.

Berufsausweis und Gültigkeitsdauer

Bei Eintragung in das Register wird eine Bestätigung ausgestellt und danach ein Berufsausweis per Post zugesandt. Die Registrierung ist mit Eintragung für fünf Jahre gültig. Falls sich Daten ändern, sind diese innerhalb eines Monats der Registrierungsbehörde zu melden.

Ablauf

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. In diesem Artikel sind nur die Eckpunkte der neuen Registrierungspflicht dargestellt. Alle Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at Verfügung gestellt.

Stand: 28. November 2017

Sachverhalt

Die Patientin, als klagende Partei, ging im Zeitraum zwischen 2005 und 2011, in regelmäßigen Abständen zur Fachärztin für Gynäkologie, wobei auch routinemäßig Krebsabstriche gemacht wurden.

Ab dem Jahr 2008 traten bei der Patientin sogenannte „Kontaktblutungen“ auf, die jedoch bei der genommenen Abstrichentnahme nie auftraten.

Der Pathologe begutachtete diese Abstriche; die behandelnde Gynäkologin hat jedoch den Pathologen nicht über diese bestehenden Blutungen informiert. Auch der Pathologe beanstandete nie die teilweise mangelnde Qualität der Abstrichentnahmen, die nur eine eingeschränkte Beurteilung zuließen.

Die Patientin wurde nicht über die Begutachtung des externen Pathologen informiert. Bis zum Jahr 2010 wurden alle Befunde mit „unauffällig“ beurteilt, obwohl bereits seit dem Jahr 2005 „PAP III“ vorlag.

Entscheidung OGH

Der OGH kam in seiner Entscheidung (1 Ob 161/16g) zu dem Ergebnis, dass der Behandlungsvertrag zwischen der Gynäkologin und der Patientin auch die fachgerechte Beurteilung der Gewebsproben durch den Pathologen beinhaltet und daher kein eigener Behandlungsvertrag zwischen dem Pathologen und der Patientin zustande kam.

Der Pathologe fungierte sozusagen als „Erfüllungsgehilfe“ der Gynäkologin. Dies bedeutet eine erweiterte Haftung für allfällige Behandlungsfehler des Pathologen.

Der Klägerin wurde ein Schmerzengeld in der Höhe von € 35.000,00 zugesprochen, zusätzlich noch eine Haftung der Gynäkologin für künftige Schäden, die auf die verspätete Behandlung des Zervikalkarzinoms zurückzuführen sind.

Zusammenfassung

Da also auch bei externer Begutachtung von Patienten durch andere (Fach-)Ärzte eine erweiterte Haftung des behandelnden Arztes vorliegen kann, ist es ratsam, sich als betroffener Arzt an einen Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Präventivmaßnahmen ergreifen und Patienten rechtzeitig auf die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten hinweisen zu können.

Stand: 28. November 2017

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 438,05
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 657,08
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 171,00
monatlich € 5.130,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.985,00
GSVG/FSVG  
Pensionsversicherung FSVG 20 %
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 5.985,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 71.820,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 654,25
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 7.851,00
Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung  
pro Monat € 9,60
pro Jahr € 115,20

Stand: 28. November 2017