Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:

Altersgruppe

0 – 3 Jahre

€ 219,00

3 – 6 Jahre

€ 282,00

6 – 10 Jahre

€ 362,00

10 – 15 Jahre

€ 414,00

15 – 19 Jahre

€ 488,00

19 – 28 Jahre

€ 611,00

Stand: 26. November 2021

Bild: JenkoAtaman – stock.adobe.com

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

 

€ 485,85
€ 728,78

Höchstbeitragsgrundlage*

täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 189,00
€ 5.670,00
€ 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

€ 6.615,00

GSVG

Pensionsversicherung FSVG

Höchstbeitragsgrundlage

pro Monat
pro Jahr

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat
pro Jahr

 

 

€ 6 615,00
€ 79 380,00

 

€ 485,85
€ 5.830,20

Unfallversicherung

Beitrag zur Unfallversicherung

monatlich
jährlich

 

 

€ 10,64
€ 127,68

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 26. November 2021

Bild: xyz+ – stock.adobe.com

Sachverhalt

Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß FSVG. Im konkreten Fall wurde der Arzt zu einer Zahlung in Höhe von € 1.600,00 verpflichtet. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er im konkreten Zeitraum 1 ½ Monate arbeitsunfähig war. Deswegen konnte er in dieser Zeit auch keine Sondergebühren beziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei, weil ein Krankenstand auch nicht vorhersehbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 5 FSVG Personen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (z. B. auch Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei den geregelten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende, taxative Aufzählung handelt.

Conclusio

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Die Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzuzeigen, eine reine Unterbrechung der Berufsausübung wegen Arbeitsunfähigkeit befreit daher nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht, zumal die Ausnahmen, wie bereits erwähnt, im FSVG gesetzlich abschließend geregelt sind.

Stand: 26. November 2021

Bild: Andy Dean – stock.adobe.com

www.salzburg.info/de/veranstaltungen/highlights/winterfest 

20 Jahre Winterfest, Volksgarten Salzburg

9.12.2021 – 8.1.2022

20 Jahre Winterfest in Salzburg müssen gefeiert werden! Wer die besten Zirkusgruppen der Welt sehen möchte, sollte die Chance vom 9.12.2021 bis 8.1.2022 ergreifen und sich in die Welt voll fesselnder Akrobatik, unvergesslicher Bilder und bezaubernder Geschichten entführen lassen.

 

www.innsbruck.info/ 

Lumagica Innsbruck

5.11.2021 – 9.1.2022

Ein Rundweg mit mehr als 300 Lichtobjekten: Auch heuer erwartet Sie ein magischer Lichterpark im Hofgarten Innsbruck. Lassen Sie sich noch bis 9.1.2022 von den leuchtenden Fabel- und Naturwesen, interaktiven Lichtinstallationen und magischen Lichtbildern in den Bann ziehen.

 

www.nhm-wien.ac.at/kinosaurier 

KinoSaurier Fantasie und Forschung

20.10.2021 – 18.4.2022 (Sonderausstellung)

Von den ersten plumpen Modellen bis zu den heute computeranimierten Dinos. Wie sind die Bilder von diesen Urzeitriesen in unseren Köpfen entstanden? Und wie würden sie heute aussehen? Das und vieles mehr beantwortet die Ausstellung im Naturhistorischen Museum in Wien bis 18.4.2022 in einer Reise durch die Filmgeschichte.

Stand: 26. November 2021

Bild: Ju_see – stock.adobe.com

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag
    (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie beispielsweise Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

2. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

4. Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

5. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2022 zu verschieben.

Coronabedingte Sonderregel: Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

6. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

7. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Es empfiehlt sich daher, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

8. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2021 und bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.

9. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 aus.

10. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 26. November 2021

Bild: Thomas Reimer – stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt. Die Gesetzwerdung war bei Drucklegung abzuwarten. Hier eine Auswahl von geplanten Änderungen, die für Ärzte besonders relevant sind:

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00. Der Erhöhungsbetrag soll abhängig von der Preisentwicklung der Energiepreise für private Haushalte angepasst werden.
  • Je nachdem wo man wohnt, soll ab 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50 % geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2-Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1.7.2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.
  • Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf jährlich € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich). Der Kindermehrbetrag soll künftig auch dann zustehen, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,00 beträgt.
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Erfolg des Unternehmens beteiligt, soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % ist ab 2023 bei Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Rahmen von betrieblichen Einkünften geplant. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen sollen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Stand: 26. November 2021

Bild: StockPhotoPro – stock.adobe.com

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:

Altersgruppe

0 – 3 Jahre

€ 219,00

3 – 6 Jahre

€ 282,00

6 – 10 Jahre

€ 362,00

10 – 15 Jahre

€ 414,00

15 – 19 Jahre

€ 488,00

19 – 28 Jahre

€ 611,00

Stand: 26. November 2021

Bild: JenkoAtaman – stock.adobe.com

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

 

€ 485,85
€ 728,78

Höchstbeitragsgrundlage*

täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 189,00
€ 5.670,00
€ 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

€ 6.615,00

GSVG

Pensionsversicherung FSVG

Höchstbeitragsgrundlage

pro Monat
pro Jahr

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat
pro Jahr

 

 

€ 6 615,00
€ 79 380,00

 

€ 485,85
€ 5.830,20

Unfallversicherung

Beitrag zur Unfallversicherung

monatlich
jährlich

 

 

€ 10,64
€ 127,68

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 26. November 2021

Bild: xyz+ – stock.adobe.com

Sachverhalt

Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß FSVG. Im konkreten Fall wurde der Arzt zu einer Zahlung in Höhe von € 1.600,00 verpflichtet. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er im konkreten Zeitraum 1 ½ Monate arbeitsunfähig war. Deswegen konnte er in dieser Zeit auch keine Sondergebühren beziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei, weil ein Krankenstand auch nicht vorhersehbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 5 FSVG Personen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (z. B. auch Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei den geregelten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende, taxative Aufzählung handelt.

Conclusio

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Die Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzuzeigen, eine reine Unterbrechung der Berufsausübung wegen Arbeitsunfähigkeit befreit daher nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht, zumal die Ausnahmen, wie bereits erwähnt, im FSVG gesetzlich abschließend geregelt sind.

Stand: 26. November 2021

Bild: Andy Dean – stock.adobe.com

www.salzburg.info/de/veranstaltungen/highlights/winterfest 

20 Jahre Winterfest, Volksgarten Salzburg

9.12.2021 – 8.1.2022

20 Jahre Winterfest in Salzburg müssen gefeiert werden! Wer die besten Zirkusgruppen der Welt sehen möchte, sollte die Chance vom 9.12.2021 bis 8.1.2022 ergreifen und sich in die Welt voll fesselnder Akrobatik, unvergesslicher Bilder und bezaubernder Geschichten entführen lassen.

 

www.innsbruck.info/ 

Lumagica Innsbruck

5.11.2021 – 9.1.2022

Ein Rundweg mit mehr als 300 Lichtobjekten: Auch heuer erwartet Sie ein magischer Lichterpark im Hofgarten Innsbruck. Lassen Sie sich noch bis 9.1.2022 von den leuchtenden Fabel- und Naturwesen, interaktiven Lichtinstallationen und magischen Lichtbildern in den Bann ziehen.

 

www.nhm-wien.ac.at/kinosaurier 

KinoSaurier Fantasie und Forschung

20.10.2021 – 18.4.2022 (Sonderausstellung)

Von den ersten plumpen Modellen bis zu den heute computeranimierten Dinos. Wie sind die Bilder von diesen Urzeitriesen in unseren Köpfen entstanden? Und wie würden sie heute aussehen? Das und vieles mehr beantwortet die Ausstellung im Naturhistorischen Museum in Wien bis 18.4.2022 in einer Reise durch die Filmgeschichte.

Stand: 26. November 2021

Bild: Ju_see – stock.adobe.com