Ab 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus. Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt pro Jahr:

  • € 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Damit sind sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
  • € 300,00, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 pro Jahr abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Moon Safari – stock.adobe.com

www.b-jazz.com

Jazzwoche Burghausen

22.-27.3.2022

Die Festival-Playlist der 51. Internationalen Jazzwoche in Burghausen spricht für sich selbst und ist Garant für eine unvergessliche Woche in der Herzogsstadt an der deutsch-österreichischen Grenze: Moka Efti Orchestra Feat. Severija, Kai Strauss & The Electric Blues Allstars, Jungle by Night, Joy Denalane, Chelsea Carmichael Band u.v.m.

kunstgarten.at/events/schau-auf-mich-erkenne-dich-14/

Kunstgarten Graz

bis 1.5.2022

Im Rahmen der Grazer Ausstellung „Schau auf mich, erkenne dich“ trifft man auf Arbeiten von Monika Schönbacher-Frischenschlager, Kathrin Lorenz, Frida Kahlo und Louise-Élisabeth Vigée-Lebrun. Die Werke der Portraitkünstlerinnen können in der Street Gallery unter freiem Himmel entdeckt werden.

www.bregenzerfruehling.com

Tanzfestival Bregenzer Frühling

12.3.-18.5.2022

Zum 35. Internationalen Tanzfestival werden fünf Weltklasse-Compagnien aus den USA, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Österreich in die Welt des Tanzes entführen. Die ausdrucksstarken Performances zeigen die Vielfalt von Bewegungssprachen und Tanzstilen aus aller Welt sowie zwei österreichische Erstaufführungen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: taa22 – stock.adobe.com

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:

Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit

Hier sind z. B. Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Bei Tätigkeit im Homeoffice (Voraussetzung: zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause gearbeitet) können auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes (maximal € 300,00) und allenfalls Differenzwerbungskosten beim steuerlichen Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Kinder

€ 1.500,00 sind als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 500,00 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag: € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind, und für die sie keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (Kinder) ist für Arbeitnehmer u. a. der Verkehrsabsetzbetrag relevant, dessen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekommen so bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rück-erstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Kurhan- stock.adobe.com

Von der Einkommensteuer befreit sind der geldwerte Vorteil aus

  • der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
  • zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,

die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen dazu unter anderem Folgendes aus:

  • Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag, liegt steuer-pflichtiger Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug bezieht.
  • Zielgerichtet: Angebote haben ein im Vorfeld definiertes Ziel (z. B. Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung usw.) zu verfolgen.
  • Wirkungsorientiert: Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich belegt sein. Der Anbieter muss zur konkreten Leistungserbringung qualifiziert und berechtigt sein.
  • Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen. Dies ist seit der letzten Wartung der Richtlinien auch der Fall, wenn die Rechnung für eine Maßnahme auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und der Arbeitnehmer lediglich für den Arbeitgeber in Vorlage tritt.

Die Angebote können im Konkreten laut Meinung des Finanzministeriums nur folgende Handlungsfelder umfassen:

  • Ernährung wie Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung oder Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Nicht steuerfrei sind z. B. Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, für Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder Allergietests, reine Koch- und Backkurse.
  • Bewegung, wie Maßnahmen zur Um-setzung der nationalen Bewegungsempfehlungen und Reduktion von Erkrankungsrisiken. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (z. B. Jahrespauschale, Monatspauschale).
  • Sucht (Raucherentwöhnung): Angebote müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.
  • Psychische Gesundheit: Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.

Je Handlungsfeld listen die Lohnsteuerrichtlinien auch detailliert auf, welche Berufsgruppen die Maßnahmen durchzuführen haben.

Impfungen sind jedenfalls steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Covid-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies ebenfalls steuerfrei.

Wenn der Arbeitgeber im weit überwiegend eigenen Interesse Untersuchungs- oder Impfkosten trägt, ist dies kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wie z. B. bei vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Impfungen zur Vermeidung einer Berufskrankheit.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Rumkugel – stock.adobe.com

Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Die Aufwendungen müssen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.

Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind diese laut Lohnsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen. Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich dazu kürzlich diesbezüglich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Ein 91-jähriger Steuerpflichtiger machte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Operation an der Halswirbelsäule, welche in einer Privatklinik durchgeführt wurde, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht Folge. Die Finanz wollte eine Entscheidung des VwGHs.

Der VwGH befand nun unter anderem: Das Bundesfinanzgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, ohne die gegenständliche Operation hätte es zu einem schweren neurologischen Defizit mit Lähmungen bis zur Querschnittlähmung kommen können. Dabei stützte es sich auf die Bestätigung eines Facharztes, welche auch attestiert, dass die Operation im öffentlichen Bereich nur sehr eingeschränkt durchgeführt werde und eine aus neurologischer Sicht absolute Dringlichkeit vorgelegen habe. Im Hinblick auf die – auch aufgrund des Alters der mitbeteiligten Partei – gebotene Eile erachtete das Bundesfinanzgericht das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die zeitnahe Operation in einer Privatklinik für gegeben. Diese Argumentation stieß beim VwGH auf keine aufzugreifenden Bedenken.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: www.gg24.de – stock.adobe.com

Ab 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus. Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt pro Jahr:

  • € 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Damit sind sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
  • € 300,00, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 pro Jahr abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Moon Safari – stock.adobe.com

www.b-jazz.com

Jazzwoche Burghausen

22.-27.3.2022

Die Festival-Playlist der 51. Internationalen Jazzwoche in Burghausen spricht für sich selbst und ist Garant für eine unvergessliche Woche in der Herzogsstadt an der deutsch-österreichischen Grenze: Moka Efti Orchestra Feat. Severija, Kai Strauss & The Electric Blues Allstars, Jungle by Night, Joy Denalane, Chelsea Carmichael Band u.v.m.

kunstgarten.at/events/schau-auf-mich-erkenne-dich-14/

Kunstgarten Graz

bis 1.5.2022

Im Rahmen der Grazer Ausstellung „Schau auf mich, erkenne dich“ trifft man auf Arbeiten von Monika Schönbacher-Frischenschlager, Kathrin Lorenz, Frida Kahlo und Louise-Élisabeth Vigée-Lebrun. Die Werke der Portraitkünstlerinnen können in der Street Gallery unter freiem Himmel entdeckt werden.

www.bregenzerfruehling.com

Tanzfestival Bregenzer Frühling

12.3.-18.5.2022

Zum 35. Internationalen Tanzfestival werden fünf Weltklasse-Compagnien aus den USA, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Österreich in die Welt des Tanzes entführen. Die ausdrucksstarken Performances zeigen die Vielfalt von Bewegungssprachen und Tanzstilen aus aller Welt sowie zwei österreichische Erstaufführungen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: taa22 – stock.adobe.com

www.b-jazz.com

Jazzwoche Burghausen

22.-27.3.2022

Die Festival-Playlist der 51. Internationalen Jazzwoche in Burghausen spricht für sich selbst und ist Garant für eine unvergessliche Woche in der Herzogsstadt an der deutsch-österreichischen Grenze: Moka Efti Orchestra Feat. Severija, Kai Strauss & The Electric Blues Allstars, Jungle by Night, Joy Denalane, Chelsea Carmichael Band u.v.m.

kunstgarten.at/events/schau-auf-mich-erkenne-dich-14/

Kunstgarten Graz

bis 1.5.2022

Im Rahmen der Grazer Ausstellung „Schau auf mich, erkenne dich“ trifft man auf Arbeiten von Monika Schönbacher-Frischenschlager, Kathrin Lorenz, Frida Kahlo und Louise-Élisabeth Vigée-Lebrun. Die Werke der Portraitkünstlerinnen können in der Street Gallery unter freiem Himmel entdeckt werden.

www.bregenzerfruehling.com

Tanzfestival Bregenzer Frühling

12.3.-18.5.2022

Zum 35. Internationalen Tanzfestival werden fünf Weltklasse-Compagnien aus den USA, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Österreich in die Welt des Tanzes entführen. Die ausdrucksstarken Performances zeigen die Vielfalt von Bewegungssprachen und Tanzstilen aus aller Welt sowie zwei österreichische Erstaufführungen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Illustration

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag
    (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie beispielsweise Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

2. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

4. Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

5. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2022 zu verschieben.

Coronabedingte Sonderregel: Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

6. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

7. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Es empfiehlt sich daher, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

8. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2021 und bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.

9. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 aus.

10. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 26. November 2021

Bild: Thomas Reimer – stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt. Die Gesetzwerdung war bei Drucklegung abzuwarten. Hier eine Auswahl von geplanten Änderungen, die für Ärzte besonders relevant sind:

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00. Der Erhöhungsbetrag soll abhängig von der Preisentwicklung der Energiepreise für private Haushalte angepasst werden.
  • Je nachdem wo man wohnt, soll ab 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50 % geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2-Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1.7.2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.
  • Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf jährlich € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich). Der Kindermehrbetrag soll künftig auch dann zustehen, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,00 beträgt.
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Erfolg des Unternehmens beteiligt, soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % ist ab 2023 bei Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Rahmen von betrieblichen Einkünften geplant. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen sollen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Stand: 26. November 2021

Bild: StockPhotoPro – stock.adobe.com