Was bringt das Jahressteuergesetz 2018?

Durch möglichst nur ein Gesetz jährlich, welches die steuerlichen Änderungen eines Jahres zusammenfasst, soll es künftig einfacher werden, den laufenden steuerlichen Änderungen zu folgen. Das BMF hat nun das Jahressteuergesetz des heurigen Jahres zur Begutachtung versandt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Im Folgenden eine Übersicht zu den wesentlichsten Änderungen:

Wegzugsbesteuerung

Die Anzahl der Raten, auf die eine allfällige Steuerlast bei Wegzug verteilt werden kann, soll bezogen auf das Anlagevermögen von sieben Jahresraten auf fünf Jahresraten verkürzt werden.

Hinzurechnungsbesteuerung

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im Körperschaftsteuergesetz eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätte geregelt. Unter Passiveinkünften werden z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden oder auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Versicherungen, Banken und Abrechnungsunternehmen verstanden. Sind die Voraussetzungen dieser neuen Regelung erfüllt, werden die Passiveinkünfte beim Gewinn der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet.

Erweiterung des Advance Ruling

Ab 2019 soll das kostenpflichtige Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte) auch für Internationales Steuerrecht und Missbrauch und ab 2020 auch für den Bereich der Umsatzsteuer möglich sein.

Begleitende Kontrolle

Für bestimmte Unternehmen wird es möglich werden, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen. Außenprüfungen sollen für diese Unternehmen dann nur mehr die Ausnahme sein.

Weitere Neuerungen

  • Der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert.
  • Für Leitungsrechte wurde eine neue Abzugssteuer im Bereich der Einkommensteuer eingeführt.
  • Auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung soll auch verzichtet werden können.
  • Bestimmte Steuern sollen auch per SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden können.
  • Die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung soll entfallen.

Stand: 28. Mai 2018

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