Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2015/2016

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man seine Steuersituation nochmals ausreichend überdenken.

Steuertipps

  • Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z.B. Ordinationseinrichtung oder medizinische Geräte (kein Pkw).
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
  • Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
  • Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z.B. auch auf Ausschüttungen aus einer Ärzte-GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Geändert wird auch die Einlagenrückzahlung. Im Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden diese Änderungen zwar wieder entschärft, eine individuelle Beratung ist aber erforderlich.
  • Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein neuer Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies beachtet werden.
  • Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 teurer oder günstiger werden. Ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.
  • Sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Wenn Aus- oder Weiterbildungen für Mitarbeiter geplant sind, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten diese noch heuer durchgeführt werden.
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  • Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  • Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der 15tägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.

Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.

  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschritten werden.
  • Betriebsveranstaltungen, z.B. Weihnachtsfeier, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachgeschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
  • Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.

Stand: 27. November 2015