Steht einem Stationsarzt in einem orthopädischen Spital eine steuerfreie Gefahrenzulage zu?
Wann liegt laut Gesetz das Recht auf eine steuerfreie Gefahrenzulage vor?
Laut Einkommensteuergesetz sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei.
Damit die Zulage steuerfrei belassen wird, muss die Arbeit unter bestimmten Bedingungen geleistet werden, wenn beispielsweise die Tätigkeit überwiegend zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers durch eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr mit sich bringt.
Entscheidung des VwGH: Infektionszulage eines Orthopäden
Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.
Nach Meinung des Arztes wurde sie zu Unrecht nicht als begünstigte Gefahrenzulage behandelt. Zu seinem Aufgabenbereich als Stationsarzt gehörte neben der Aufnahme und täglichen Betreuung von Patienten auch der Umgang mit infektiösen Substanzen im Rahmen von Blutabnahmen, Infusionen, Infiltrationen, Wundabstrichen, Verbandswechsel, Anhängen von Bluttransfusionen, Durchführung von Bedside-Tests usw.
Das Finanzamt wies die Berufung ab, weil die Infektionszulage keiner speziellen Infektionsgefahr zugeordnet war, sondern nur jener, die dem Berufsbild der Ärzte entspricht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) stellt aber der Kontakt mit allenfalls infektiösen Substanzen oder Personen eine potentielle Gefahrenquelle dar, die über das allgemein übliche Gefährdungsausmaß hinausgeht.
VwGH hebt UFS-Bescheid auf
Der Bescheid des UFS wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Es wurde nicht zweifelsfrei dargelegt, dass die Arbeit überwiegend unter gefährdenden Umständen geleistet wurde. Dass bereits die Keimbelastung zu einer Gesundheitsgefährdung führt, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar hervor.
Stand: 30. Mai 2016