Gibt es für Veräußerungsgewinne bei Aufgabe oder Veräußerung des Gastronomie- oder Hotelleriebetriebes Begünstigungen?
Sind Sie mit Ihrem Betrieb einkommensteuerpflichtig, so versteht das Einkommensteuergesetz unter Veräußerungsgewinnen jene Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, erzielt werden. Auch bei Aufgabe des Betriebes oder eines Teilbetriebes ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über steuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne, die unter Beachtung von bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen können:
- Freibetrag von € 7.300,00: Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes den Betrag von € 7.300,00 übersteigt.
- Verteilung auf drei Jahre: Über Antrag kann der Veräußerungsgewinn auf drei Jahre verteilt werden, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
- Halber Steuersatz: Besteuerung des Veräußerungsgewinns nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz des Gesamteinkommens, wenn u. a. zutrifft, dass der Steuerpflichtige
- gestorben ist und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
- so erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Der ermäßigte Steuersatz steht nur über Antrag zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
In einem der oben genannten drei Fällen kann auf Antrag bei der Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch die Besteuerung der stillen Reserven von betrieblich genutzten Gebäudeteilen, die auch als Hauptwohnsitz genutzt wurden, unterbleiben.
Die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebs sollte nicht nur aus steuerlichen Gründen genau geplant werden. Zur Inanspruchnahme einer der oben genannten Begünstigungen sind weitere detaillierte Voraussetzungen genauestens einzuhalten bzw. Sonderregelungen zu beachten. Für Körperschaftsteuerpflichtige gelten andere Regelungen, weitere Regelungen in anderen Steuergesetzen sind zu beachten. Eine individuelle Beratung bei diesem komplexen Thema ist jedenfalls erforderlich.
Stand: 26. März 2018