Geringfügigkeitsgrenze neu

Grundsätzlich begründet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung und nicht die Vollversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden. Arbeitsrechtlich haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf beispielsweise Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung. Die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages sind jedenfalls zu beachten.

Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt grundsätzlich als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert für 2017) gebührt.

Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor,

  • wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde
  • bei Kurzarbeit und bei Hausbesorgern

In den Sommermonaten werden oft auch kurze, befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen. Dazu zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 18.7. – 28.7. bei einem Entgelt von € 550,00 vereinbart.

Lösung: Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart. Das Entgelt liegt aber über der Geringfügigkeitsgrenze -> daher kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Vollversicherung.

Beispiel 2:
Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 25.7. – 4.8. vereinbart. Entgelt Juli € 350,00, Entgelt August € 200,00.

Lösung: Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart. Das Entgelt liegt je Kalendermonat unter der Geringfügigkeitsgrenze -> daher ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Teilversicherung (nur Unfallversicherung).

Durch diese Neuregelung kann eine Vielzahl von Konstellationen entstehen und es sind einige Sonderregelungen zu beachten (wie z. B. bei fallweise Beschäftigten oder befristeten Dienstverhältnissen, die vorzeitig beendet werden). Es empfiehlt sich daher jedenfalls vor Einstellung eines Mitarbeiters die individuelle Situation konkret abzuklären!

Stand: 27. Juni 2017