Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.

Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 28. November 2022

Bild: Sergey Nivens – stock.adobe.com

Bei den Weihnachtsfeiern stehen Chefs oft vor der Herausforderung, einige Worte an das Team zu richten. Hier einige Tipps dazu:

  • Bereiten Sie sich gut auf Ihre Rede vor. Überlegen Sie sich, was Sie Ihren Mitarbeitern vermitteln wollen. Eine mögliche Struktur einer einfachen Rede wäre Begrüßung, Rückblick auf das vergangene Jahr, Ausblick, Wünsche an die Mitarbeiter und Verabschiedung.
  • Fassen Sie sich kurz bei Ihrer Weihnachtsrede. Verwenden Sie einfache Worte und kurze Sätze.
  • Verwechseln Sie die Weihnachtsrede nicht mit einem Firmenmeeting. Einheizerreden sind genauso unerwünscht wie unpersönliche Ansprachen.
  • Werden Sie persönlich, erzählen Sie von tatsächlich Erlebtem, verwenden Sie Ich-Botschaften.
  • Geben Sie Sicherheit in Zeiten der Verunsicherung.
  • Die Zuhörer sollten sich die ganze Rede hindurch angesprochen fühlen. Halten Sie Blickkontakt und reden Sie möglichst frei.
  • Die Weihnachtsrede ist auch eine gute Gelegenheit, um Jubiläen zu feiern und Ehrungen vorzunehmen.
  • Bleiben Sie authentisch. Ihre Mitarbeiter kennen Sie vermutlich besser, als Sie denken. Wenn Sie es nicht gewohnt sind, Reden zu halten, wird auch niemand eine perfekte Rede erwarten.

Stand: 28. November 2022

Bild: Halfpoint – stock.adobe.com

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.

Vorab sei nochmals darauf hingewiesen, dass die für den Antrag notwendige Voranmeldung bei der aws nur bis zum 28.11.2022 möglich ist.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderungsfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.

Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 1 bis 4

Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 7.11.2022 – 28.11.2022. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung
    • Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    • Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
    • Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    • Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
      Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die aws als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.

Stand: 25. November 2022

Bild: Jiri Hera – stock.adobe.com

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderungsfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.

Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 1 bis 4

Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 7.11.2022 – 28.11.2022. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung
    • Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    • Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
    • Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    • Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
      Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die aws als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.

Stand: 25. November 2022

Bild: Jiri Hera – stock.adobe.com

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderungsfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.

Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 1 bis 4

Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 7.11.2022 – 28.11.2022. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung
    • Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    • Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
    • Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    • Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
      Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die aws als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.

Stand: 25. November 2022

Bild: Jiri Hera – stock.adobe.com

Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage (siehe unten) ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich.

Laut aws wird auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come – first serve). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!

Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen und die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.

Diese Informationen – letzter Stand 9.11.2022 – können sich ändern. Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 11. November 2022

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Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage (siehe unten) ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich.

Laut aws wird auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come – first serve). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!

Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen und die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.

Diese Informationen – letzter Stand 9.11.2022 – können sich ändern. Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 11. November 2022

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Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage (siehe unten) ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich.

Laut aws wird auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come – first serve). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!

Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen und die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.

Diese Informationen – letzter Stand 9.11.2022 – können sich ändern. Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 11. November 2022

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Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage (siehe unten) ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich.

Laut aws wird auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come – first serve). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!

Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen und die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.

Diese Informationen – letzter Stand 9.11.2022 – können sich ändern. Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 11. November 2022

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Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2023 ohnehin geplant ist.

Zu beachten ist, dass der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht wird (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen).

Hinweis:
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2022, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag erst ab 2023

Für bestimmte Investitionen ist allerdings zu beachten, dass ab 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlicher Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2022 zu beachten, dass im Jahr 2023 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:
Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2023 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2023 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2017 aus.

10. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15.2. des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: bluedesign – stock.adobe.com