Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2022 in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2022 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2022 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2023 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Apicha – stock.adobe.com

Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.

Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cashflows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.

Aus den geplanten jährlichen Cashflows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.

Stand: 27. Januar 2023

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Die Frist für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss (Förderzeitraum Februar – September 2022) endete grundsätzlich am 28.11.2022. Laut Website der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH – www.aws.at ) ist eine weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen innerhalb einer Nachfrist von 16. – 20. Jänner 2023 möglich (vorbehaltlich der Änderung der Förderrichtlinie).

Die aufgrund der Nachfrist anzupassende Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Diese Informationen sind von Stand 21.12.2022 und können sich ändern. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 28. Dezember 2022

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Der Jahresbeginn 2023 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Ab Juli 2023 wird die dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wird ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für die zweite Stufe beträgt der Steuersatz in 2023 30 %.

Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben („Abschaffung der kalten Progression“). Die Werte für 2023 wurden im Gesetz fixiert, ab 2024 erfolgt die automatische Anpassung.

Tarifstufen 2023 in € Steuersatz
Bis 11.693 0 %
Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 %

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe dazu auch gesonderten Artikel).

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht (siehe dazu gesonderten Artikel).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 24 % gesenkt. Die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten beträgt für Körperschaften ab 2023 7,5 % (statt wie bisher 8,25 %).

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist.

Darunter fällt unter anderem auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % erhöht.

Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).

Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sind bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Tatjana Balzer – stock.adobe.com

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese

Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Mediaparts – stock.adobe.com

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden. Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:

Höhe

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nicht geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden). Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – z. B. Elektroautos), ist der IFB nicht möglich wie auch für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind). Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.

Ausscheiden

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: domoskanonos – stock.adobe.com

Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten

Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  • die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,
  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder
  • weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.

Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: eyetronic – stock.adobe.com

Vorsorgeuntersuchungen helfen bei der Früherkennung von Krankheiten und werden nun im Rahmen der Gesundheitsaktion „Gemeinsam vorsorgen“ von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) besonders gefördert. Ist man bei der SVS im Jahr 2023 krankenversichert, so kann eine Vorsorge- bzw. Jugendlichenuntersuchung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gutschrift von € 100,00 bringen.

Für die Inanspruchnahme müssen Versicherte oder anspruchsberechtigte Angehörige eine Vorsorgeuntersuchung absolvieren und zwar jene,

  • die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in den Jahren 2021, 2022 oder 2023,
  • die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben in den Jahren 2022 oder 2023.

Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr müssen im Zeitraum 2021 bis 2023 einen Gesundheits-Check Junior oder eine Jugendlichenuntersuchung absolvieren.

Es muss für diese Leistung der SVS kein Antrag gestellt werden. Wurde eine Vorsorgeuntersuchung bereits in den Jahren 2021/2022 durchgeführt, erfolgt eine Anweisung der € 100,00 im ersten Quartal 2023. Wird die Untersuchung im Jahr 2023 durchgeführt, so erfolgt dies nach Abrechnung der Leistung durch die SVS.

Pro Versicherten kann diese Leistung einmal für sich selbst und einmal für jeden anspruchsberechtigten Angehörigen in Anspruch genommen werden.

Dieser einmalige Gesundheitsbonus ist weder einkommensteuer- noch umsatzsteuerpflichtig.

Weitere Details und häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema sind auf der Website der SVS (www.svs.at) zu finden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: andranik123 – stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe oder Energiezuschuss).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Für bestimmte Unterlagen und Belege (z.B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z.B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden. Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z.B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Demianastur – stock.adobe.com

Kommt es zum gleichzeitigen Ausfall von mehreren Mitarbeitern in Unternehmensbereichen, wo nur wenige Mitarbeiter das entsprechende Know-how haben, kann dies gravierende Folgen für das Unternehmen haben.

Beachten Sie, dass in vielen kleineren Unternehmen insbesondere der kurzfristige Ausfall des Chefs zu Problemen führen kann. Im Folgenden finden Sie einige Tipps und Fragenstellungen, die Ihnen helfen sollen, sich auf diese Situation vorzubereiten:

  • Welche Bereiche und Abläufe im Unternehmen müssen immer funktionieren oder können nur für kurze Zeit ausfallen? Gibt es einen Notfallplan für diese Abläufe? Wer ist bei Verzögerungen zu informieren? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen im Ernstfall gesetzt werden?
  • Welche Mitarbeiter haben das entsprechende Know-how für diese Abläufe? Gibt es Stellvertreter?
  • Kann der Ausfall vorübergehend durch Mehrarbeit des Teams oder anderer Teams kompensiert werden?
  • Gibt es externe Dienstleister, Kooperationspartner oder eine Personalleasingfirma, die bei Bedarf einspringen können? Gibt es Aushilfskräfte, die Sie aktivieren können? Kennen Sie Onlineplattformen oder ähnliches, wo Aushilfen rekrutierbar sind?
  • Sind Schulungen der Mitarbeiter erforderlich, um Engpässe in Zukunft zu reduzieren?

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Kostiantyn – stock.adobe.com