Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt oder
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft (zweiter Unternehmer in der Kette) steuerpflichtige Lieferungen tätigt oder
  • Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt (und andere Sachverhalte in diesem Zusammenhang) oder
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

Unter dem Begriff Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind

  • innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und
  • das innergemeinschaftliche Verbringen

zu verstehen.

In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware.

Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Die ZM für den Monat Mai ist also zum Beispiel bis spätestens 30. Juni zu übermitteln.

Die ZM gilt als Steuererklärung. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass es eine der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist, oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.

Stand: 26. April 2023

Bild: mariangarai – stock.adobe.com

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2023 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.

Stand: 26. April 2023

Bild: Gerhard Seybert – stock.adobe.com

Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C – Business-to-Customer-Leistungen).

Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für

  • Vermittlungsleistungen,
  • Grundstücksleistungen,
  • Personen- und Güterbeförderung,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,
  • Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
  • bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 26. April 2023

Bild: refresh(PIX) – stock.adobe.com

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

Neu ab 1.4.2023
Für Sachbezugswerte ab 2024

gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023
Für Sachbezugswerte 2023

Burgenland € 6,09 € 5,61
Kärnten € 7,81 € 7,20
Niederösterreich € 6,85 € 6,31
Oberösterreich € 7,23 € 6,66
Salzburg € 9,22 € 8,50
Steiermark € 9,21 € 8,49
Tirol € 8,14 € 7,50
Vorarlberg € 10,25 € 9,44
Wien € 6,67 € 6,15

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 26. April 2023

Bild: Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten in 2023 bei bestimmten Nettogehältern:

Netto Brutto Jahreskosten
1.000,00 1.180,00 21.400,00
1.200,00 1.430,00 25.900,00
1.400,00 1.720,00 31.200,00
1.600,00 2.090,00 37.800,00
1.800,00 2.460,00 44.600,00
2.000,00 2.810,00 50.900,00
2.200,00 3.160,00 57.200,00
2.400,00 3.550,00 64.300,00
2.600,00 3.960,00 71.800,00
2.800,00 4.380,00 79.400,00
3.000,00 4.790,00 86.900,00
3.200,00 5.200,00 94.400,00
3.400,00 5.620,00 101.900,00
3.600,00 6.000,00 108.400,00
3.800,00 6.350,00 113.700,00
4.000,00 6.740,00 119.600,00

(Grobberechnung für Angestellte für das Jahr 2023. Brutto auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten 100 € aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber Jahreskosten etwas variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und ähnliches. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)

Stand: 26. April 2023

Bild: Vitalii – stock.adobe.com

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 22.3.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.

Stand: 26. April 2023

Bild: LALAKA – stock.adobe.com

Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:

  • Definieren Sie klare Ziele, die Sie mit dem Controlling erreichen möchten, wie z. B. die Verbesserung von Effizienz, Rentabilität oder Liquidität.
  • Als erster Schritt eignet sich oft die Einführung einer Vorschau-Rechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung.
  • Bei Einführung einer Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung ist branchenabhängig auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.
  • Wesentlich ist auch die kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und die Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System.
  • Der gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen.

Stand: 26. April 2023

Bild: H_Ko – stock.adobe.com

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen (für das 4. Quartal 2022) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission (Stand 24.4.2023).

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgabenrechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

In der Basisstufe (Stufe 1) werden für die Ermittlung der Energieintensität auch bestimmte Treibstoffbeschaffungskosten und Heizstoffe, Wärme Kälte und Dampf unabhängig vom Verwendungszweck zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet (Details in der Beilage zur Richtlinie). Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei E/A-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 1.1.2022 bis 31.12.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.10.2022 und endet mit 31.12.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 30.6.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen – insbesondere mit dem Energiezuschuss I für Februar bis September 2022 – sind formuliert (mit Verweis auf den befristeten Krisen-Beihilferahmen der EU-Kommission).

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30%) für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme/Kälte (extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas sowie bei Wärme und Kälte aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderfähige Kosten werden definiert (z.B. Lagerung von Energie, selbst geförderte/erzeugte Energie).

Zuschussobergrenze € 400.000,00, Zuschussuntergrenze € 750,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 7.500,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 2 bis 4

Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (siehe oben) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert (siehe oben). Der Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 29.3.2023 bis 14.4.2023. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die AWS dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17.4.2023 bis 3.7.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    – Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung
    – Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    – bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind
    – Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    – Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
    Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.9.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie, detaillierte FAQs und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website des AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 24.4.2023.

Stand: 26. April 2023

Bild: Jiri Hera – stock.adobe.com

Wie angekündigt werden auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit einem Pauschalfördermodell für die hohen Energiekosten 2022 gefördert. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf seiner Website (www.bmaw.gv.at) Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte:

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Voraussetzung ist neben einer Betriebsstätte in Österreich unter anderem ein Umsatz zwischen € 10.000,00 und € 400.000,00 im Jahr 2022. Ausgenommen sind neben Freiberuflern, politischen Parteien und öffentlichen Unternehmen auch Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft.

Welche Zeiträume werden gefördert?

Folgende Zeiträume sollen förderfähig sein:

  • Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
  • Februar 2022 bis 30. September 2022
  • 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die Förderhöhe ist abhängig von Branche und Jahresumsatz und wird auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria für jedes Unternehmen individuell berechnet. Die Förderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00.

Ablauf

Ab 17. April 2023 können sich Unternehmen für einen sogenannten Pre-Check (Selbst-Check) bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Hier wird es auch Informationen geben, was für die Antragstellung erforderlich ist. Anträge können ab Mai 2023 (rückwirkend für 2022) gestellt werden. Für die Antragstellung wird eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) erforderlich sein.

Diese Informationen sind am Stand 6.4.2023 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Details finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at) und der Forschungsförderungsgesellschaft (www.ffg.at).

Stand: 07. April 2023

Bild: Sergey Nivens – stock.adobe.com

Wie angekündigt werden auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit einem Pauschalfördermodell für die hohen Energiekosten 2022 gefördert. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf seiner Website (www.bmaw.gv.at) Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte:

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Voraussetzung ist neben einer Betriebsstätte in Österreich unter anderem ein Umsatz zwischen € 10.000,00 und € 400.000,00 im Jahr 2022. Ausgenommen sind neben Freiberuflern, politischen Parteien und öffentlichen Unternehmen auch Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft.

Welche Zeiträume werden gefördert?

Folgende Zeiträume sollen förderfähig sein:

  • Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
  • Februar 2022 bis 30. September 2022
  • 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die Förderhöhe ist abhängig von Branche und Jahresumsatz und wird auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria für jedes Unternehmen individuell berechnet. Die Förderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00.

Ablauf

Ab 17. April 2023 können sich Unternehmen für einen sogenannten Pre-Check (Selbst-Check) bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Hier wird es auch Informationen geben, was für die Antragstellung erforderlich ist. Anträge können ab Mai 2023 (rückwirkend für 2022) gestellt werden. Für die Antragstellung wird eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) erforderlich sein.

Diese Informationen sind am Stand 6.4.2023 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Details finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at) und der Forschungsförderungsgesellschaft (www.ffg.at).

Stand: 07. April 2023

Bild: Sergey Nivens – stock.adobe.com