Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung und ist daher nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Diese Änderung gilt für alle arbeitsmedizinischen Leistungen, die ab 1.1.2014 erbracht werden.

Geändert wurde dies bei der jährlichen Wartung der Umsatzsteuer-Richtlinien. Darin sind die Meinungen des Finanzministeriums zu den jeweiligen Gesetzestexten enthalten.

Folgende Tätigkeiten des Arbeitsmediziners sind auch weiterhin von der Umsatzsteuer (USt) befreit:

  • die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  • die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,
  • die Durchführung von Schutzimpfungen sowie
  • die Dokumentation dieser Tätigkeiten.

Die Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten ist im Arbeitsalltag nicht immer einfach, da häufig Gesamtbetragsabrechnungen nach Stunden oder Monatspauschalen üblich sind. Wenn eine Gesamtbetragsabrechnung erfolgt, kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil der steuerpflichtigen Tätigkeiten 90 % und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10 % ausmacht.

Recht auf Vorsteuerabzug

Als Arbeitsmediziner verlieren Sie zwar die Umsatzsteuerbefreiung. Sie gewinnen allerdings das Recht auf Vorsteuerabzug – jedoch nur anteilig für die steuerpflichtige Tätigkeit. Auch hier können zur Vereinfachung bei einer Gesamtbetragsabrechnung jeweils 10 % der abgerechneten Beträge steuerfrei und somit 90 % als steuerpflichtig angesehen werden.

Stand: 06. Februar 2014

Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob Ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Dabei wird auch berechnet, ob es zumutbar ist, ein Massenverkehrsmittel zu benutzen.

Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter:

https://www.bmf.gv.at/ministerium/presse/archiv-2014/februar/Pendlerrechner-online.html.

Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für 2014 zu verwenden. Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 gebracht haben, müssen Sie beim Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck des Pendlerrechners abgeben.

Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit

Wenn die Benutzung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar ist und der Weg zur Arbeit mindestens 2 km beträgt, steht das große Pendlerpauschale zu. Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten.

Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten, aber weniger als 120 Minuten, wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich eine Minute pro Kilometer der Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer benötigt zu seiner Arbeit 70 Minuten, die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten, daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Sie wird folgendermaßen berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist ihm daher zumutbar.

Stand: 08. Mai 2014

Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit, denn auch das gehört zu seiner beruflichen Arbeit als Arzt. Die Befreiung steht auch zu, wenn ein Dritter (z.B. eine Versicherung) das Gutachten in Auftrag gibt.

Steuerpflichtige Gutachten

Allerdings gilt die Befreiung für manche Gutachten nicht.

Diese sind:

  • Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft),
  • ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen,
  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken,
  • ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.

Neue Steuerpflicht für Gutachten über eine außergerichtliche Streitbeilegung

Bisher bereits steuerpflichtig waren Gutachten für laufende Gerichtsverfahren. Nach dem Umsatzsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2013 sind künftig auch Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht befreit.

Solche Gutachten sind z.B. ärztliche Gutachten

  • für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen,
  • über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler,
  • im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen,
  • zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung.

Weiterhin steuerfrei sind ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.

Daneben bleiben auch Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern umsatzsteuerfrei.

Stand: 06. Februar 2014

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.

Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Diese sind:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt

Kleinbetragsrechnungen

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht übersteigt. Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im Nationalrat.

Kleinbetragsrechnungen müssen nachstehende Angaben aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz und Rechnungsdatum

Stand: 06. Februar 2014

Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im Nationalrat.

Neuerliche Änderungen für GmbHs

2013 wurde das Mindeststammkapital von GmbHs auf € 10.000,00 gesenkt. Das wurde geändert. Für Neugründer bleibt es bei € 10.000,00, allerdings nur für zehn Jahre. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00. Für alle bereits bestehenden GmbHs beträgt das Mindeststammkapital wieder € 35.000,00 und die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht zulässig.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Für die Anschaffung von Wertpapieren darf künftig kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen. Davon ausgenommen werden allerdings Wohnbauanleihen. Sie sind auch weiterhin begünstigt, wenn sie dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt

Bisher durften Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen entfällt diese Grenze nun. Künftig kann der Verlust daher bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden.

Alkohol, Tabak und Auto

Die Steuer auf Alkohol und Tabak wird erhöht. Auch Autofahrer sind von den Änderungen betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird angehoben. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung, dadurch trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird geändert. Der Höchststeuersatz beträgt 32 %.

Stand: 06. Februar 2014

www.khm.at

Ausstellung: Fabergé

18.2.-18.5.2014, Kunsthistorisches Museum Wien

Mit 160 Preziosen, u. a. aus dem Kreml-Museum, wird ein einzigartiger Einblick in die faszinierende Welt russischer Juwelierskunst gewährt. Der Name Fabergé steht noch heute für außergewöhnliche Schmuckkreationen und für die reich verzierten, von Sammlern begehrten „Ostereier“.

www.diagonale.at

Festival: Diagonale

18.-23.3.2014, Graz

Seit 1998 wird Graz mit dem Diagonale-Festival zur Filmhauptstadt Österreichs. Ein umfassendes Filmprogramm, der Austausch mit den anwesenden Filmgästen und ein spannendes Programm rund um das österreichische Kino warten in der steirischen Landeshauptstadt auf Sie.

www.skigolfwm.wordpress.com

Ski & Golf World Champs 2014

7.-10.5.2014, Zell am See, Kaprun

Bei der Ski & Golf Weltmeisterschaft werden zwei Sportarten kombiniert, die Teilnehmer absolvieren zuerst einen Riesentorlauf am Kitzsteinhorn und kämpfen anschließend in zwei Golfrunden (36 Loch) in Zell am See um den begehrten Titel.

Stand: 24. Februar 2014

Ein Wechsel der Rechtsform hat weitreichende Folgen. Es sollten dabei immer alle möglichen Auswirkungen bedacht werden.

Beim Salzburger Steuerdialog 2014 wurden Fragen zu einer Umgründung bei Ärzten diskutiert. Konkret ging es um zwei Allgemeinmediziner, die sich zu einer Gruppenpraxis zusammenschlossen. Einer der Ärzte führte eine Hausapotheke. Der Kassenvertrag der neuen Ordinationsgemeinschaft (OG) beinhaltete nur die ärztliche Tätigkeit, die Hausapotheke verblieb weiterhin nur bei dem einen Arzt.

Rezepte konnten beide Ärzte in der Hausapotheke einlösen. Die Umsätze wurden nur jenem Gesellschafter zugerechnet, der sie auch vor der Gründung der OG hatte.

Hausapotheke Sonderbetriebsvermögen

Eine Hausapotheke gehört zur freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes. Sie ist untrennbar mit der kassenvertragsmäßigen ärztlichen Tätigkeit verbunden. Die Hausapotheke ist vom Arzt persönlich zu führen, auch die Arzneimittelabgabe ist von ihm selbst durchzuführen. Die Hausapotheke kann auch nicht selbständig als eigenständige Apotheke geführt werden. Sie ist nur für Patienten des Arztes gestattet.

Aus diesen Gründen kann die Hausapotheke keinen Teilbetrieb der neu gegründeten OG darstellen, sondern ist Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters.

Beeinträchtigt die Trennung des Arztbetriebs von der Hausapotheke die Betriebseigenschaft des Arztbetriebs?

Die Hausapotheke ist – unabhängig von der Höhe des damit erzielten Gewinns oder Umsatzes – ein unselbständiger Teil der ärztlichen Tätigkeit. Die Hausapotheke gehört auch nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer ärztlichen Tätigkeit. Die einkommensteuerliche bzw. umgründungssteuerliche Betriebseigenschaft wird durch das Übertragen des Patientenstocks erfüllt.

Stand: 25. Februar 2015

Umfassende Aufklärung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf kürzlich Aussagen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht. Vor einem medizinischen Eingriff, der nicht eilig ist, muss der Patient umfassend vom Arzt aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist umso weitreichender, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Auch Folgen, die wenig wahrscheinlich sind, bzw. äußerst seltene gravierende Risiken müssen vom Arzt erwähnt werden. 

Wie weit muss die Aufklärung gehen?

Der OGH ist aber auch der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf. Dies ist seiner Meinung nach gegeben, wenn neben den Risiken der Operation auch noch erklärt werden soll, welche Bedeutung diese Risiken auf das tägliche Leben des Patienten haben werden.

Worüber muss der Patient informiert werden?

Damit eine umfassende Aufklärung gegeben ist, muss der Patient über die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien informiert werden. Er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Zustimmung zur Operation zu überblicken. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich laut dem OGH aber stets nach den Umständen des Einzelfalls.

Konkreter Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, weil die Vorinstanzen die Schadensersatzklage auf Kunstfehler und mangelhafte Aufklärung eines Patienten abgewiesen hatten.

Der Patient wurde vor der Operation darüber aufgeklärt, dass es bei der Operation zu einer Milzverletzung und allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen kann.

Dieser Fall ist dann auch eingetreten. Der Arzt hatte dem Patienten zwar nicht erklärt, welche Folgen eine Entfernung der Milz hat, der Patient hat aber auch keine Fragen darüber gestellt. Wenn er nachgefragt hätte, wäre er weiter über die möglichen Folgen informiert worden. Der Patient gab dem Arzt aber zu verstehen, dass er wisse, welche Folgen eine Organverletzung haben kann.

Der Patient wurde außerdem von zwei Ärzten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vor der Operation über die Folgen aufgeklärt. So hatte der Patient auch länger Zeit, um über den Eingriff nachzudenken.

Entscheidung des OGH

Der OGH schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an, dass die ärztliche Aufklärung des Patienten vor der Operation ausreichend und der operative Eingriff somit gerechtfertigt war.

Stand: 25. Februar 2015

Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?

Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre, nach dem FinStRG zehn Jahre. Wir empfehlen deshalb, alle Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.

  Aufbewahrungsfristen
Buchhaltungsunterlagen 7 Jahre
Belege 7 Jahre
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben 7 Jahre
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen 7 Jahre
Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen 22 Jahre
zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen Solange das Verfahren dauert

Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Tipp: Eine elektronische Archivierung ist möglich – eine ständige Wiedergabe im Aufbewahrungszeitraum muss allerdings gewährleistet sein!

Beispiel 1: Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt; gilt nicht für Grundstücke, bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung gemacht werden muss).

Beispiel 2: Wirtschaftsjahr vom 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.

Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie z.B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.

Stand: 25. Februar 2015

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

„Kleine“ oder „große“ Vermietung?

Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Nach den Liebhabereirichtlinien zählen zur „kleinen“ Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen) und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu 10 Betten).

Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem fällt hier jede Gebäudeüberlassung darunter, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B. auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden sowie gewerbliche Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine Liebhaberei anzunehmen.

Liebhaberei bei der „kleinen“ Vermietung

Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten, mit denen sich nach einer absehbaren Zeit kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt, vermutet werden. Fällt eine „kleine“ Vermietung unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Stand: 25. Februar 2015