Sachverhalt

Die Patientin suchte eine Facharztpraxis auf, stürzte vor der Ordination, weil beim Zugang zur Ordination die sonst ebene Fläche durch eine nicht zu erkennende und optisch nicht hervorgehobene Stufe unterbrochen war.

Aufgrund des Unfalls zog die Patientin als Klägerin den Arzt und den Haus-eigentümer zur Rechenschaft.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, und zwar wie folgt:

Den Facharzt trifft aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages und den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten auch die Pflicht für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination, zumal diese bestehende Gefahr – unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt – für ihn auch voraussehbar war.

Zusätzlich ist auch der Hauseigentümer aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, einen gefahrlosen Zugang zu ermöglichen.

Die Anforderung an die gebotene Sorgfalt darf dennoch auch nicht überspannt werden, wobei dieser Maßstab anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Conclusio

Der zwischen Arzt und Patientin abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch insofern Schutz- und Sorgfaltspflichten, die besagen, dass der Zugang zur Ordination und die Benützung des Stiegenhauses gefahrlos möglich sind. Vor allem ist entscheidend, ob allfällige drohende Gefahren für den Arzt erkennbar waren.

Stand: 30. August 2021

Bild: alibaba – Fotolia.com

www.srs.at

Almabtrieb der Lipizzaner

18.9.2021, Köflach

Das Lipizzanergestüt Piber ist immer eine Reise wert. Am 18.9.2021 ist jedoch ein ganz besonderer Tag, denn die Junghengste kehren von ihrer Sommerfrische zurück. Beim Almabtrieb aus 1.470 Meter Seehöhe werden sie von Gästen und Einheimischen ins Tal begleitet.

 

www.ursinhaus.at

Gartensommer

bis 30.9.2021, Langenlois und Schiltern

Im niederösterreichischen Gartensommer werden Besucher in eine grüne Welt entführt, die man so nicht kennt. Die liebevoll angelegten Erlebnis- und Schaugärten laden zum Entdecken und Verweilen ein. Auch im Rosengarten und im Therapiegarten findet man immer wieder Plätze zum Entspannen.

 

www.osterfestspiele-salzburg.at

Osterfestspiele Salzburg im Herbst

29.10.-1.11.2021

Die Osterfestspiele Salzburg gibt es seit mehr als 50 Jahren. Zum ersten Mal in der Festivalgeschichte werden die Festspiele im Herbst stattfinden. Im Zentrum stehen Werke von Wolfgang Amadeus Mozart, Felix Mendelssohn Bartholdy sowie Robert Schumann.

Stand: 30. August 2021

Bild: magdal3na – stock.adobe.com

www.hoehenrausch.at

Höhenrausch 2021

6.5.-17.10.2021, Linz

Der diesjährige Linzer Höhenrausch nimmt uns mit an einen ganz besonderen Ort: 40 nationale wie internationale Künstlerinnen und Künstler schaffen mit ihren Werken ein weltliches Paradies und laden auch in diesem Jahr wieder dazu ein, ihre Kunst hautnah mit allen Sinnen zu erleben.

www.bundesmuseencard.at

Bundesmuseen-Card

bis 31.8.2021, Wien

Eine Karte, acht Museen! Die Wiener Museen sind endlich wieder geöffnet und bieten Besucherinnen und Besuchern mit der Bundesmuseen-Card für nur € 19,00 (statt € 59,00) ein besonderes Angebot! Sie bekommen die Aktions-Karte bis zum 31.8. entweder direkt in den teilnehmenden Bundesmuseen oder online unter: www.bundesmuseencard.at

www.szene-salzburg.net

Sommerszene 2021

8. – 25. Juni 2021, Salzburg

2021 soll auch für Salzburg wieder ein Jahr voller kultureller Highlights werden. Eines davon ist die Sommerszene, welche 2021 erneut einen gelungenen Mix aus zeitgenössischer Kunst, Tanz, Theater und Aufführung auf die Beine stellen wird.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Romolo Tavani – Fotolia.com

www.hoehenrausch.at

Höhenrausch 2021

6.5.-17.10.2021, Linz

Der diesjährige Linzer Höhenrausch nimmt uns mit an einen ganz besonderen Ort: 40 nationale wie internationale Künstlerinnen und Künstler schaffen mit ihren Werken ein weltliches Paradies und laden auch in diesem Jahr wieder dazu ein, ihre Kunst hautnah mit allen Sinnen zu erleben.

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Sommerszene 2021

8. – 25. Juni 2021, Salzburg

2021 soll auch für Salzburg wieder ein Jahr voller kultureller Highlights werden. Eines davon ist die Sommerszene, welche 2021 erneut einen gelungenen Mix aus zeitgenössischer Kunst, Tanz, Theater und Aufführung auf die Beine stellen wird.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Romolo Tavani – Fotolia.com

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Höhenrausch 2021

6.5.-17.10.2021, Linz

Der diesjährige Linzer Höhenrausch nimmt uns mit an einen ganz besonderen Ort: 40 nationale wie internationale Künstlerinnen und Künstler schaffen mit ihren Werken ein weltliches Paradies und laden auch in diesem Jahr wieder dazu ein, ihre Kunst hautnah mit allen Sinnen zu erleben.

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Bundesmuseen-Card

bis 31.8.2021, Wien

Eine Karte, acht Museen! Die Wiener Museen sind endlich wieder geöffnet und bieten Besucherinnen und Besuchern mit der Bundesmuseen-Card für nur € 19,00 (statt € 59,00) ein besonderes Angebot! Sie bekommen die Aktions-Karte bis zum 31.8. entweder direkt in den teilnehmenden Bundesmuseen oder online unter: www.bundesmuseencard.at

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Sommerszene 2021

8. – 25. Juni 2021, Salzburg

2021 soll auch für Salzburg wieder ein Jahr voller kultureller Highlights werden. Eines davon ist die Sommerszene, welche 2021 erneut einen gelungenen Mix aus zeitgenössischer Kunst, Tanz, Theater und Aufführung auf die Beine stellen wird.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Romolo Tavani – Fotolia.com

Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:

  • Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
  • Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
  • Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
  • Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Ordination
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
  • Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 27. Mai 2021

Bild: thodonal – stock.adobe.com

Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.

Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.

Wie und in welcher Höhe wird besteuert?

Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. Die erzielten Kursgewinne werden in diesem Fall dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.

Im privaten Handel mit Kryptowährungen sind erzielte Kursgewinne dagegen steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.

Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.

Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Wolfilser – stock.adobe.com

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: harbucks – stock.adobe.com

Sachverhalt

Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf. Dieser Arzt legte dem Patienten eine Operation im –  von der Erstbeklagten betriebenen – Medizinischen Zentrum nahe und bot zugleich einen Termin für die Operation an. Bereits am nächsten Tag kontaktierte der Patient neuerlich die Ordination und vereinbarte mit einer Angestellten des Arztes einen Termin für eine stationäre Aufnahme im Belegspital.

Im Zuge der Behandlung im Krankenhaus wurde der Arzt als behandelnder Arzt angeführt, das Informationsschreiben unterfertigt, in welchem ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen wurde, dass das Belegkrankenhaus die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, die stationäre Versorgung gewährleiste und lediglich für die sogenannte sekundäre medizinische Betreuung zuständig sei. Die medizinische Behandlung liegt jedoch im allgemeinen Verantwortungsbereich des Belegarztes.

In der Folge klagte der Patient jedoch das Belegkrankenhaus als Erstbeklagte sowie deren Haftpflichtversicherung als Zweitbeklagte auf Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte jedoch ein Belegarztverhältnis fest, weswegen die gerichtlichen Schritte gegen den Belegarzt zu richten gewesen wären. Die Klage wurde abgewiesen.

Auch das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, dass der Behandlungsvertrag zwischen Belegarzt und Kläger stillschweigend zustande kam und zudem das Informationsschreiben eindeutig die Belegarztsituation im Sinne der Rechtsprechung erläutere.

Conclusio

Das System des Belegarztes ist ein Beispiel dafür, dass ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt mit der Konsequenz, dass der Belegarzt die Behandlung eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt.

Der Anstaltsträger haftet daher nicht für allfällige Kunst- und Aufklärungsfehler des Belegarztes.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Photosebia – Fotolia.com